Bürokratieabbau

Vereinfachungen bei Ausfuhranmeldungen

In Deutschland bestehen strikte Regeln für die örtliche Zuständigkeit der Zollstellen. Im Allgemeinen gilt: Jede Ausfuhranmeldung muss bei der Zollstelle (über ATLAS) abgegeben werden, in deren Bezirk die Ware für die Ausfuhr verpackt oder verladen wird bzw. dort, wo der Ausführer oder Subunternehmer ansässig ist. Diese Vorgabe passt oft nicht zu modernen Logistikkonzepten.

1. Ausfuhranmeldungen bei der Ausfuhr aus externen Lagern

Seit Juli 2022 gibt es Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern und anderen externen Lagern. Fertig verpackte Ware kann nun bei dem für das Lager zuständigen Binnenzollamt zur Ausfuhr angemeldet werden. Bislang war das nur möglich, sofern es noch keinen Ausfuhrvertrag für die Ware gab, also noch nicht klar war, ob die Ware exportiert werden wird. Diese Voraussetzung ist nun entfallen. Der Versand kann auch in Teilsendungen erfolgen. Es ist keine Genehmigung oder ähnliches erforderlich.
Es gibt lediglich zwei Einschränkungen: Das dann zuständige Zollamt muss ein Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) sein. Außerdem darf noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland zum Zeitpunkt der Einlagerung bestehen. Damit wird der Ausfuhrprozess für viele Unternehmen deutlich vereinfacht. Die Regelung findet sich in der VSF A0610 Ziffer 203.

2. Eine Ausfuhranmeldung pro Sendung bei mehreren Ladeorten

Für Exporte mit mehreren Ladeorten für einen LKW werden oft mehrere Ausfuhranmeldungen beim Zoll abgegeben. Wenn es sich dabei um eine Sendung an einen einzigen Empfänger handelt, reicht jedoch nur eine Ausfuhranmeldung.

2.1. Ausfuhranmeldung nach Konsolidierung

Umfangreichere Ausfuhrsendungen, die für einen einzigen Empfänger außerhalb der EU bestimmt sind, werden häufig zunächst an einem Ort konsolidiert, wenn die Bestandteile der Sendung zuvor auf unterschiedliche Lagerorte verteilt waren. Am Ort der Konsolidierung erfolgt dann die Verladung für den grenzüberschreitenden LKW-Transport. Erst dann wird eine Ausfuhranmeldung für diese Sendung erstellt.

2.2. Ausfuhranmeldung(en) bei sukzessivem Verladen

Werden die einzelnen Lager- oder Ladeorte hingegen nacheinander von einem LKW angefahren, wird häufig eine Ausfuhranmeldung pro Ladeort erstellt. Grund: Das Zollsystem ATLAS erlaubt nur einen Ladeort pro Ausfuhranmeldung. Diese technische Restriktion widerspricht allerdings dem Prinzip, dass für eine einzige Ausfuhrsendung auch nur eine einzige Ausfuhranmeldung ausreichend sein sollte.

2.3. Lösungsmöglichkeit

Mit der Generalzolldirektion wurde folgende Lösung gefunden: Eine einzige Ausfuhrsendung, deren Waren an mehreren Standorten im Bundesgebiet nacheinander auf den grenzüberscheitenden LKW geladen werden, können bei derjenigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden, in deren Bezirk sich der letzte Verladeort befindet. Eine solche Ausnahme von den Zuständigkeitsregelungen für die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Zolldienstvorschrift DV A 06 10 Abs. 204 wird auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt einzeln oder global bewilligt. Dieser Fall gilt als begründet, und das letzte Verladen auf den LKW wird als Verpacken zur Ausfuhr angesehen. Dieser Ladeort kann auch im Rahmen des Verfahrens der Vereinfachten Zollanmeldung (Simplified Export Declaration, SDE (früher "Zugelassener Ausführer")) als Verpackungsort zugelassen werden. Die Hauptzollämter und Zollämter wurden durch die Generalzolldirektion bereits über diese Möglichkeit informiert.
Wichtig: Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn mehrere Ausfuhrsendungen an verschiedene Empfänger in einem Sammeltransport angemeldet werden sollen. Es muss sich um eine Ausfuhrsendung an einen einzigen Empfänger handeln.

Quelle: DIHK