EU-Warenverkehr
Eingang aus EU-Ländern
Für Gemeinschaftswaren (EU-Ursprungswaren, verzollte Drittlandswaren) sind keine Zollformalitäten erforderlich. Lediglich für verbrauchssteuerpflichtige Waren - Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl - bestehen noch Überwachungspflichten. Geblieben sind größtenteils nationale Besonderheiten hinsichtlich der Qualitäts-, Sicherheits- oder Kennzeichnungsbestimmungen. Die früher an den Grenzen erforderlichen Meldepflichten sind in die Unternehmen verlagert worden.
Steuerliche Meldepflichten
Es wird eine Steuer auf den Erwerb erhoben. Der deutsche Käufer muss den Erwerb in seiner Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren. Da er im Gegenzug einen Vorsteuerabzug vornehmen kann, sind damit keine Zahlungsströme an die Finanzverwaltung verbunden.
Diese Verfahrensweise gilt für Lieferungen zwischen Unternehmen, die jeweils über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. In Deutschland wird diese Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, Tel.: +49-(0)228-406-1222, Fax: +49-(0)228-406-3801, Internet: www.bzst.de, vergeben. Abweichende Regelungen gelten insbesondere für Privatpersonen, die Waren in anderen Mitgliedstaaten kaufen und für Unternehmen, die neben der Erwerbsteuer auch von verbrauchsteuerpflichtigen Regelungen betroffen sind.
Statistische Meldepflichten - Intrastat-Meldungen
Im Eingangsfall ist grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UstG) tätigt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
Meldepflichtig sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, deren Eingänge aus anderen EU-Mitgliedsstaaten im Vorjahr den Wert von 3 Millionen Euro überschritten haben. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Die Meldungen können nur noch elektronisch abgegeben werden. Zu zahlreichen Fragestellungen hat das Statistische Bundesamt einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025 erstellt.
Die Meldungen können nur noch elektronisch abgegeben werden. Zu zahlreichen Fragestellungen hat das Statistische Bundesamt einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025 erstellt.