EU-Warenverkehr

Versendung in EU-Länder

Für Gemeinschaftswaren (EU-Ursprungswaren, verzollte Drittlandswaren) sind keine Zollformalitäten erforderlich. Lediglich für verbrauchssteuerpflichtige Waren – Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl – bestehen noch Überwachungspflichten. Geblieben sind größtenteils nationale Besonderheiten hinsichtlich der Qualitäts-, Sicherheits- oder Kennzeichnungsbestimmungen. Die früher an den Grenzen erforderlichen Meldepflichten sind in die Unternehmen verlagert worden.

Steuerliche Meldepflichten

Im Empfangsland wird eine Steuer auf den Erwerb erhoben. Der deutsche Verkäufer muss den Verkauf in seiner Umsatzsteuervorausanmeldung sowie vierteljährlich in seiner zusammenfassenden Meldung angeben. Die Lieferung kann ohne Berechnung der deutschen Umsatzsteuer erfolgen.
Diese Verfahrensweise gilt nur für Lieferungen zwischen Unternehmen, die jeweils über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. In Deutschland wird diese Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, Tel.: +49-(0)228-406-1222, Fax: +49-(0)228-406-3801, Internet: www.bzst.de, vergeben. Dort kann auch die Richtigkeit der Käufer-Identnummer überprüft werden. Bitte beachten Sie, dass Sie Vertrauensschutz nur über die qualifizierte Bestätigungsabfrage erhalten können. Darüber hinaus ist der Lieferant grundsätzlich verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist.
Wird über eine innergemeinschaftliche Lieferung abgerechnet, muss in der Rechnung auf die Steuerfreiheit hingewiesen werden. Zudem muss die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Leistenden und des empfangenden Unternehmens angegeben werden.
Abweichende Regelungen gelten insbesondere für Privatpersonen, die Waren in andere Mitgliedstaaten verkaufen und für Unternehmen, die neben der Erwerbsteuer auch von verbrauchsteuerpflichtigen Regelungen betroffen sind.

Statistische Meldepflichten - Intrastat-Meldungen

Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
Meldepflichtig sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedsstaaten im Vorjahr den Wert von 500.000 Euro überschritten haben. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Die Meldungen können nur noch elektronisch abgegeben werden. Zu zahlreichen Fragestellungen hat das Statistische Bundesamt einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2022 erstellt.