Auslandsgeschäfte

Sanktionslistenprüfung

Zur Bekämpfung der weltweiten Terrorismusaktivitäten hat die Europäische Gemeinschaft/Union auf der Grundlage von Resolutionen des UN-Sicherheitsrates EU-Verordnungen erlassen. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind von jedermann zu beachten. Den in den Anhängen der Verordnungen aufgeführten Personen und Entitäten (Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen) dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt auch für die länderbezogenen Embargos der EU.
In den EU-Verordnungen wurden keine Vorgaben getroffen, wie die Maßnahmen innerbetrieblich umgesetzt werden sollen. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Erschwerend kommt für Unternehmen hinzu, dass die Sanktionslisten fast täglich Änderungen unterliegen.
Das bedeutet, dass revolvierende Prüfungen auch bei langjährigen Geschäftskunden durchgeführt werden müssen und in geeigneter Form für jeden Geschäftsvorgang zu protokollieren sind.
Aufgrund der häufigen Aktualisierungen sollte eine Compliance-Software-Lösung eingesetzt werden. Bei wenigen Kunden und/oder Geschäftsvorfällen kann die Sanktionslistenprüfung auch über folgende Datenbanken im Internet durchgeführt werden:
Die Prüfung sollte sowohl vor dem Abschluss von Verträgen als auch vor der unmittelbaren Durchführung des Geschäfts erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass jede an der Geschäftsabwicklung beteiligte Person und Entität in den Sanktionslisten aufgeführt sein könnte: zum Beispiel Warenempfänger, Bank, Spediteur, Versicherer, Notify-Adresse.
Die Nichtbeachtung von Bereitstellungsverboten ist strafbewehrt und wird als Embargoverstoß behandelt. Die Verletzung von Mitteilungspflichten wird grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Für die Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr bedeutet dies:

Enthalten eingereichte Dokumente den Namen einer Person oder Entität, die in einer Sanktionsliste aufgeführt ist, kann das Ursprungszeugnis zunächst nicht ausgestellt beziehungsweise die Bescheinigung zunächst nicht vorgenommen werden. Eine Ausstellung oder Bescheinigung ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass lediglich eine Namensgleichheit oder Namensähnlichkeit vorliegt. Dies kann durch die Vorlage zusätzlicher Dokumente (Ausweisdokument, Vertrag, Bestellung oder ähnliches) belegt werden, anhand derer eindeutig erkennbar ist, dass das Geschäft nicht mit beziehungsweise von einer gelisteten Person oder Entität getätigt wird.