Exportkontrolle

BAFA - Besondere Gebührenverordnung

Seit 1. Januar 2024 erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für seine Leistungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gebühren. Dies gilt für gebührenfähige Leistungen, die seit dem 1. Januar 2024 beantragt werden. Die Gebührenverordnung (GebV) wurde im September im Bundesgesetzblatt Nr. 248 veröffentlicht.

Für welche Vorgänge erhebt das BAFA Gebühren?

Das BAFA erhebt Gebühren insbesondere für Leistungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung, der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung).

Wie hoch sind die Gebühren?

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zur Gebührenverordnung, ist aber auch abhängig vom Wert der beantragten Güter oder Dienstleistungen. Die Genehmigungsgebühren für Dual-Use-Güter betragen beispielsweise zwischen 159 Euro und 315 Euro. Für Rüstungsgüter liegt die Gebühr zwischen 99 Euro und 206 Euro.

Für welche Vorgänge erhebt das BAFA keine Gebühren?

Das Gebührenverzeichnis gibt Auskunft über die Fälle, für die eine Gebührenbefreiung gilt. Das gilt insbesondere für:

- Entscheidungen aufgrund von Embargoverordnungen,
- Entscheidungen aufgrund der Feuerwaffenverordnung,
- Nutzung Allgemeiner Genehmigungen (AGG),
- Nullbescheide sowie
- mündliche und einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte.

Was ist mit Ablehnungen, Rücknahmen, Widerrufen und Stornos?

Hierzu steht nichts in der Gebührenverordnung. Diese Vorgänge regelt § 10 Bundesgebührengesetz.

Praktische Hinweise

  1. Den Gebührenbescheid bekommen Unternehmen über das ELAN-K2-System.
  2. Mit dem Gebührenbescheid wird ein Kassenzeichen mitgeteilt, welches als Verwendungszweck bei der Überweisung anzugeben ist.
  3. Die festgesetzten Gebühren sind aus technischen Gründen für jeden Gebührenbescheid gesondert zu überweisen
  4. Bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Gebührenbescheid besteht die Zahlungsverpflichtung unverändert weiter. In diesem Fall tritt keine aufschiebende Wirkung ein.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle