Exportkontrolle im Russlandgeschäft

Aktuelle Herausforderungen der EU-Sanktionen

Auch im Jahr 2026 wirken die fortgeltenden EU‑Sanktionen gegenüber Russland und Belarus erheblich auf den internationalen Handelsverkehr ein und bilden aufgrund der Vielzahl fortlaufend erweiterter Sanktionspakete einen äußerst komplexen, dynamischen und weiterhin im Wandel befindlichen Rechtsrahmen.
Zugleich zeigt die Praxis, dass zunehmende Umgehungsgestaltungen die Sanktionsdurchsetzung erschweren, weshalb der europäische Gesetzgeber insbesondere die jüngeren Sanktionspakete gezielt auf die frühzeitige Erkennung und Unterbindung solcher Risiken ausgerichtet hat – mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Compliance‑Pflichten von Unternehmen.

21. Sanktionspaket

Am 23. Juli 2026 hat die EU ihr 21. Sanktionspaket gegen Russland veröffentlicht und zugleich die EU Belarus-Sanktionen angepasst.
Insgesamt wurden 216 natürliche und juristische Personen neu in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gelistet, darunter 94 russische Banken und Finanzinstitute. Ihr Vermögen in der EU wird eingefroren und jede Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an sie ist untersagt.
Ferner wurden in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 51 weitere Organisationen gelistet darunter auch aus Drittstaaten wie China, Hongkong, Indien, den VAE, Kirgisistan, der Türkei und Kasachstan. An in Anhang IV VO 833/2014 gelistete Organisationen ist es insbesondere verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Weitere Maßnahmen betreffen den Luft- und Schifffahrts- sowie den Energiesektor: Die Häfen Olya und Vysotsk als auch die Flughäfen Sheremetyevo, Ulyanovsk-Vostochny, Rostov-on-Don, Platov und Mineralnye Vody unterliegen nun ebenfalls Transaktionsverboten. 41 weitere Schiffe der russischen Schattenflotte wurden gelistet, sodass auch für diese nun ein Einlaufverbot in EU-Häfen sowie Dienstleistungsverbote gelten. Der Verkauf von Tankschiffen des KN-Codes ex 8901 20 an Drittländer unterliegt künftig einer Meldepflicht und vertraglichen Weiterveräußerungsverboten. Ab einem vom Rat noch festzulegenden Datum ist überdies die Veräußerung an Personen, Organisationen und Einrichtungen (POE) in Russland oder zur Verwendung in Russland untersagt. Gegen die georgische Ölraffinerie Kulevi, die russisches Öl verarbeitet, wurde ein Transaktionsverbot verhängt, das jedoch erst ab dem 25. Januar 2027 gilt.
Die dynamische Anpassung des Ölpreisdeckels wird bis zum 14.Juli 2027 ausgesetzt. So soll verhindert werden, dass Russland von den aktuellen hohen Weltmarktpreisen aufgrund der Situation um die Straße von Hormus profitiert. Zudem haben die zuständigen Behörden nun die Möglichkeit, den Kauf, die Einfuhr und die Verbringung russischen Rohöls und russischer Erdölerzeugnisse ausnahmsweise zu genehmigen, wenn die betreffenden Ölprodukte zuvor von Behörden eines Mitgliedstaats beschlagnahmt oder eingezogen wurden.
Im Finanzsektor wurden 33 weitere russische Kredit- und Finanzinstitute mit Transaktionsverboten belegt. Hinzu kommt ein neu eingefügtes Transaktionsverbot nach Art. 5bc Abs. 1 VO 833/2014, welches verbietet, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang LVII aufgeführten Organisation zu tätigen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt oder die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht. Anhang LVII ist aber noch leer.
Die Exportverbote wurden insbesondere auf Güter wie Servomotoren (Position X.A.VII.004) und Startvorrichtungen (Position X.A.VII.005) mit Relevanz für die russische Drohnenproduktion ausgeweitet. Darüber hinaus erfassen diese unter anderem auch Nickelpulver, Nickelmetall und Nickellegierungen. Importverbote bestehen nun für weitere Metalle, unter anderem Kupfererze (KN Code 2603) und Nickelerze (2604), sowie eine Großzahl an Glasprodukten.

Sanktionscompliance: Prüfung der Lieferketten und Geschäftspartner

Vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige sanktionsrechtliche Prüfung sowohl der konkreten Lieferung als auch des jeweiligen Geschäftspartners unerlässlich; ebenso die Dokumentation dieser Prüfung. Auch mittelständische Unternehmen müssen diese Sorgfaltsmaßnahmen erfüllen und ebenso wie größere Unternehmen Sanktionsumgehungen vermeiden. Erste Anhaltspunkte für erhöhte Risiken (“Red Flags“) erhalten Unternehmen z.B. aus Verlautbarungen und Hilfestellungen der Europäischen Kommission, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die typische Umgehungskonstellationen benennen und eine strukturierte Risikoanalyse erleichtern.

AWG Novelle 2026: Deutlich verschärftes Sanktionsstrafrecht

Mit Wirkung zum 6. Februar 2026 wurden das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung reformiert und an das europäische Sanktionsstrafrecht angepasst. Zentrales Element ist die erhebliche Ausweitung strafbarer Sanktionsverstöße, einschließlich neuer Straftatbestände bei Dienstleistungsverboten, Investitionen, bestimmten Umgehungshandlungen und leichtfertigen Dual‑Use‑Verstößen. Zugleich entfällt die bisherige Übergangsfrist von zwei Werktagen ab neuen Sanktionsvorschriften. Neu eingeführt wurden zudem deutlich erhöhte Bußgeldrahmen von bis zu 40 Mio. Euro. Für Unternehmen steigen damit die Anforderungen an präventive Compliance‑Strukturen und die persönliche Haftungsrelevanz noch einmal deutlich an.

Praxishinweise Sanktionscompliance

In Bezug auf Staaten mit erhöhtem Umgehungsrisiko sind verstärkte Risiken anzunehmen; dies macht zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen erforderlich.
Zudem ist zu beachten, dass sanktionsrechtliche Ausfuhr- und Dienstleistungsverbote stets nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar gelten. Die Lieferung eines gelisteten Gutes an Dritte kann also bereits einen mittelbaren Ausfuhrverstoß darstellen, wenn das Gut über Dritte nach Russland oder Belarus verbracht wird; bei Vorsatz ist der Verstoß strafbewehrt.
Schließlich erfassen die Ausfuhrverbote der Russland-Embargoverordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Belarus-Embargoverordnung (EG) Nr. 765/2006 typischerweise den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr sanktionierter Güter nach Russland/Belarus oder zur Verwendung in Russland/Belarus. Damit ist bereits der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts – also des Kaufvertrages – sanktionsrechtlich untersagt. Mit anderen Worten, die Annahme einer Bestellung kann bereits zu einem sanktionsrechtlichen Verstoß führen.

Praxishinweise Ermittlungsverfahren

Schnell können geschäftliche Kontakte in Risikoländer auch zu Ermittlungen insbesondere der Hauptzollämter führen. Ebenso werden entsprechende Geschäftskontakte bei Außenwirtschaftsprüfungen umfassend durchleuchtet und thematisiert.
Hier gilt: Schweigen ist Gold! Die Hauptzollämter sind stets in doppelter Funktion unterwegs. Einerseits sollen sie die Einhaltung der Sanktionsvorschriften prüfen, andererseits werden sie in Ermittlungsverfahren tätig. Entsprechend fließend ist der Übergang zwischen der Prüfung, in der Mitwirkungspflichten bestehen, und den Ermittlungen, bei dem die Selbstbelastungsfreiheit gilt. Betroffene tun gut daran, in der entsprechenden Situation nicht dem inneren Rechtsfertigungsstreben nachzugeben, da die Auswirkungen etwaiger Aussagen auf das weitere Verfahren in der Regel nicht vorhergesehen werden können.
Ist ein Ermittlungsverfahren bereits bekannt gemacht worden, ist zwingend die Hilfe eines Strafverteidigers zu suchen. Die Verbindung materiellen Sanktionsrechts mit strafprozessualer Expertise bietet die beste Möglichkeit, sich gegen entsprechende Vorwürfe zu wehren.

Quelle: Dr. Tanja Galander und Stefan Glock, Anwaltskanzlei GvW Graf von Westphalen