Beglaubigungen für Ausfuhren

Für Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen für Wareneinfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate wurden bisher laut den allgemeinen Einfuhrvorschriften IHK-Bescheinigungen mit anschließender konsularischer Legalisierung durch die Botschaften/Konsulate der Vereinigten Arabischen Emirate gefordert. Die Legalisierungen erfolgten optional auf Kundenwunsch oder auf Anforderung des Zolls im Empfangsland. Aktuell ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Legalisierung von Handelsrechnungen.
Seit dem 1. März 2023 sollen Handelsrechnungen mittels eines sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) beglaubigt werden. Eine dabei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) soll anschließend in der Importzollanmeldung angeben werden. Laut den aktuell vorliegenden Informationen ist die eDAS-Beglaubigung von Handelsrechnungen ab einem Warenwert von 10.000 AED (ca. 2.500 Euro) vorgesehen.
Für die elektronische Beglaubigung mittels eDAS gilt eine einheitliche Gebühr von 150 AED für alle Sendungen mit einem Warenwert von 10.000 AED oder mehr, unabhängig vom genauen Warenwert.
Die Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK in den VAE) und die Internationale Handelskammer (ICC) konnten darüber hinaus folgende Fragen mit dem MOFAIC klären.

Handelsrechnungen

  • Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Beglaubigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den Vereinigten Arabischen Emiraten bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt.
    Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch beglaubigen lassen, bevor die Sendung in den Vereinigten Arabischen Emiraten eintrifft. Die erzeugte eDAS-Referenznummer muss in der Einfuhrzollanmeldung zwecks eines automatisierten Abgleiches angegeben werden.
  • Die elektronische eDAS-Beglaubigung von Handelsrechnungen ist auch möglich, ohne dass die Rechnung von der IHK, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), der Arab-German Chamber of Commerce and Industry (Ghorfa) oder dem Konsulat/der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate in Deutschland bescheinigt, endbeglaubigt bzw. legalisiert wurde.
  • Die Handelsrechnungen müssen dem MOFAIC nicht im Original vorgelegt werden.
  • Für Waren, die nur vorübergehend in die Vereinigten Arabischen Emirate eingeführt werden (ohne Carnet A.T.A.), werden oftmals „Rechnungen für Zollzwecke" ausgestellt, ohne Ursprungszeugnis und ohne Legalisierung des Konsulats/der Botschaft in Deutschland. Für solche Rechnungen ist die Legalisierung mittel des eDAS-Systems nicht zwingend erforderlich.

Ursprungszeugnisse

  • Laut den aktuell vorliegenden Informationen ist ein Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, CoO) für die Einfuhr in die Vereinigten Arabischen Emirate nicht obligatorisch. Wir empfehlen eine Rücksprache mit dem Kunden in den Vereinigten Arabischen Emiraten, inwieweit er ein Ursprungszeugnis benötigt.
  • Die Legalisierung eines Ursprungszeugnisses (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate ist optional. Eine solche, optionale Online-Beglaubigung eines Ursprungszeugnisses über das eDAS-System ersetzt die Legalisierung von Ursprungzeugnissen durch die Botschaft/die Konsulate in Deutschland.
  • Die Ursprungszeugnisse müssen dem MOFAIC nicht im Original vorgelegt werden.
Wir empfehlen eine Abstimmung mit dem Kunden in den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Bei Fragen wenden Sie sich gern auch an Ihre zuständige IHK.
Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)