EU-Entwaldungsverordnung: Verschiebung

Das Plenum beschloss im Oktober 2024, den Vorschlag der Kommission im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens (Artikel 170 Absatz 6) zu behandeln. Am 14. November 2024 hat es die Verschiebung mit 371 Stimmen gegen 240 Stimmen und 30 Enthaltungen gebilligt. Große Marktteilnehmer und Händler müssten die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen ab dem 30. Dezember 2025 einhalten, während Kleinst- und Kleinunternehmen bis zum 30. Juni 2026 Zeit hätten. Diese zusätzliche Zeit würde den betroffenen Unternehmen in aller Welt erlauben, die Vorschriften von Anfang an reibungslos umzusetzen, ohne die Ziele des Gesetzes zu untergraben.
Das Parlament nahm auch andere von den Fraktionen vorgeschlagene Änderungen an, darunter die Schaffung einer neuen Kategorie von Ländern, die hinsichtlich der Entwaldung „kein Risiko“ darstellen, zusätzlich zu den bestehenden drei Kategorien „geringes“, „normales“ und „hohes“ Risiko. Für Länder, die als „kein Risiko“ eingestuft werden, d. h. für Länder mit stabiler oder zunehmender Entwicklung der Waldfläche, gelten deutlich weniger strenge Anforderungen, da das Risiko der Entwaldung vernachlässigbar ist oder gar nicht besteht.
Die Verschiebung bietet auch den politischen Institutionen die Chance, offene Fragen zu klären, wie etwa den Umgang mit der Datenverfügbarkeit in Drittstaaten, die Harmonisierung von Berichtspflichten und die Ausgestaltung praktikabler Kontrollmechanismen. Diese Aspekte sind entscheidend, um den ambitionierten Zielen der Verordnung gerecht zu werden, ohne dabei ungewollt wirtschaftliche Schäden zu verursachen.
Die Wirtschaft sieht in der Verschiebung der EUDR eine Chance, die Umsetzung gemeinsam mit allen Stakeholdern noch effektiver zu gestalten und einen nachhaltigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.