EU: Verbot für Produkte aus Zwangsarbeit

Der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit wurde mit dem wichtigen Ziel der Wahrung der Menschenrechte vorgelegt. Die Verordnung sieht vor, betroffene Produkte beim Nachweis von Zwangsarbeit innerhalb der Wertschöpfungskette aus dem Binnenmarkt zu entfernen und zu vernichten. Im Vergleich zum EU-Lieferkettengesetzt adressiert die Kommission in ihrer Verordnung in erster Linie mitgliedsstaatliche Behörden. Dennoch sind Unternehmen mittelbar durch Informationspflichten und ggf. durch wirtschaftliche Verluste und drohende Strafen erheblich betroffen. Der Verordnungsvorschlag erfasst Produkte aus allen Wirtschaftszweigen. Unerheblich ist, ob sie in der EU für den Verbrauch im Binnenmarkt oder für die Ausfuhr hergestellt werden. Erfasst werden auch aus Drittländern in die EU eingeführte Produkte. Die Größe der Unternehmen spielt dabei keine Rolle.
Von den EU-Mitgliedstaaten zu benennende Behörden sollen mit der Durchsetzung der Bestimmungen beauftragt werden. Dazu werden sie mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Unterstützung soll von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommen. Diese werden für die Durchsetzung an den EU-Außengrenzen zuständig sein.
Wird ein Produkt als „durch Zwangsarbeit hergestellt“ identifiziert, kann es weder in der EU verkauft noch aus der EU ausgeführt werden. Befindet sich das Produkt bereits auf dem Markt, muss es das betreffende Unternehmen vom Markt nehmen. Es wird auch verpflichtet sein, die Produkte zu verwerten. Der betreffende Wirtschaftsakteur trägt die Kosten für die Verwertung des verbotenen Produkts.
Am 16. Oktober 2023 haben sich die zuständigen Ausschüsse des EU-Parlaments mit eindeutiger Mehrheit zum geplanten Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt positioniert.
Sobald auch der Rat der Europäischen Union seine Position verhandelt hat, kann es im Rahmen der Trilog-Verhandlungen der beiden Institutionen und der Kommission in Brüssel zu einem finalen Legislativvorschlag kommen, welcher dann gebilligt wird und in Kraft tritt. Das Verbot soll in Form einer Verordnung erfolgen. Der Geltungsbeginn der Verordnung liegt 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten.
Den Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission können Sie hier einsehen.

Quelle: Europäische Kommission, DIHK