EU-Lieferkettengesetz: Gegenüberstellung Deutsches Lieferkettengesetz
Die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (deutsches Lieferkettengesetz) und der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EU-Lieferkettengesetz) unterscheiden sich. Zur Information finden Sie folgend einen Vergleich:
1. Anwendungsbereich
LkSG
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CSDDD
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§ 1 LkSG:
≥ 3.000 Mitarbeiter (01.01.2023)
≥ 1.000 Mitarbeiter (01.01.2024) Hauptverwaltung / Sitz / Zweigniederlassung im Inland
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Art. 2 CSDDD:
EU-Unternehmen (Abs. 1):
> 1.000 Mitarbeiter + weltweiter Nettoumsatz > 450 Mio. EUR
Aber: gestaffelte Übergangsphase (Art. 37) für die Anwendung der Vorschriften gerechnet ab Zeitpunkt des Inkrafttretens:
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Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl des Entleihunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. (§ 1 Abs. 2 LkSG)
Unternehmen zählen Mitarbeiter sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften zur Obergesellschaft. Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst. (§ 1 Abs. 3 LkSG).
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Für die Bestimmung der Anzahl der Mitarbeiter wird die Zahl der Teilzeitbeschäftigten auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten berechnet. Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen werden, sofern sie die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft erfüllen, bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer in gleicher Weise berücksichtigt, wie unmittelbar beschäftigte Arbeitnehmer. (Abs. 4).
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Unternehmen mit Hauptverwaltung/ Hauptniederlassung/ Verwaltungssitz in Deutschland oder ausländische Zweigniederlassung in Deutschland. (§ 1 Abs. 1 LkSG).
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Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden. (Art. 2 Abs. 1 CSDDD); Art. 3 Abs. 1 lit. a (i) CSDDD i.V.m. Anhang I und II der Richtlinie 2013/34/EU)
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Alle „Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform“ erfasst (§ 1 Abs. 1 LksG).
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AG, KGaA und GmbH sowie KG und OHG Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden, (Art. 2 Abs. 2; i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. a (ii) und i. V. m. Anhang I und II der Richtlinie 2013/34/EU)
Zudem sind auch regulierte Finanzunternehmen und Versicherungsunternehmen erfasst.
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2. Geltungsbereich
§ 2 Abs. 5 und 6 i.V.m. § 9 Abs. 3 LkSG
Regelungen beziehen sich auf die
Lieferkette:
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Art. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. g CSDDD
Regelungen beziehen sich auf die
Aktivitätskette:
direkte sowie indirekte Geschäftspartner erfasst
Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen; einschließlich Entwicklung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten und der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung
Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner bezogen auf Vertrieb, Beförderung und Lagerung des Produkts für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens
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3. Pflichten für Unternehmen
LkSG
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CSDDD
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(§ 4 LkSG)
Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten
einrichten. Das Risikomanagement ist in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe durch angemessene Maßnahmen zu verankern. (§ 4 Abs. 1 LkSG)
Grundsatzerklärung (§ 6 Abs.2)
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Integration der Sorgfaltspflicht in die Politik und die Risikomanagementsysteme des Unternehmens (Art. 7 CSDDD)
Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten in ihre gesamte Unternehmenspolitik sowie ihre Risikomanagementsysteme integrieren.
Beinhaltet auch: Beschreibung des Ansatzes, Beschreibung der Verfahren, Verhaltenskodex
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Bestellung eines Menschenrechtsbeauftragen gem. § 4 Abs. 3 LkSG
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Nur für Drittlandsunternehmen: Es ist eine „bevollmächtigte Person“ zur Entgegennahme von Mitteilungen der Aufsichtsbehörde zu ernennen und mit den
erforderlichen Befugnissen und Mitteln auszustatten (Art. 23 CSDDD)
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Risikoanalyse (§ 5 LkSG)
Jährliche und anlassbezogene Ermittlung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern.
Ermittelte Risiken sind angemessen zu gewichten und zu priorisieren (insb. Kriterien des § 3 Abs. 2 LkSG):
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Identifizierung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen (Art. 8 CSDDD)
Art. 8 Abs. 2 lit. a sieht zunächst vor, dass Unternehmen ihre eigenen Tätigkeiten, die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner erfassen, um allgemeine Bereiche zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am schwerwiegendsten sind.
In einem zweiten Schritt ist dann auf dieser Grundlage eine eingehende Bewertung vorzunehmen (Art. 8 Abs. 2 lit. b).
Priorisierung der ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen möglich, wenn nicht alle ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig adressiert werden können; Priorisierung erfolgt auf Grundlage der Schwere und Wahrscheinlichkeit (Art. 9).
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Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG)
Durchführung von Präventionsmaßnahmen, sofern ein Risiko festgestellt wird. Zudem Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie.
Angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich:
Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbarem Zulieferer:
Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen
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Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen (Art. 10 CSDDD)
Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenziell negative Auswirkungen zu verhindern:
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Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG)
Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.
Insbesondere folgende Maßnahmen:
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Behebung der tatsächlichen negativen Auswirkungen (Art. 11 CSDDD)
Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche negative
Auswirkungen abzustellen:
Auswirkungen und zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen stehen.
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Abbruch der Geschäftsbeziehungen lediglich, wenn:
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In Bezug auf tatsächliche negative Auswirkungen, die durch Maßnahmen nicht beendet oder in ihrem Ausmaß minimiert werden können, ist das Unternehmen verpflichtet, als letztes Mittel (Abs. 7) keine neuen Beziehungen zu einem Geschäftspartner im Zusammenhang mit oder in der Aktivitätskette, in der die Auswirkungen aufgetreten sind, einzugehen oder bestehende Beziehungen nicht zu erweitern.
Als letztes Mittel sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
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Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG)
Das Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind.
Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfahren nach § 8 so einrichten, dass es Personen auch ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind. (§ 9 Abs. 1 LkSG)
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Meldemechanismus und Beschwerdeverfahren (Art. 14 CSDDD)
Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie Personen und Organisationen die Möglichkeit geben, sich bei ihnen zu beschweren, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt bestehen.
Neben den geschädigten Personen und ihren Repräsentanten, sollen auch zivilgesellschaftliche Organisationen, Vertreter von Menschenrechts- und
Umweltorganisationen sowie Gewerkschaften berechtigt sein, Beschwerden einzureichen.
Ebenfalls muss ein öffentlich zugänglicher Meldemechanismus zum Aufzeigen von tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen eingerichtet werden.
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Überwachung (Art. 15 CSDDD):
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen regelmäßige Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und Maßnahmen, sowie jener ihrer Tochterunternehmen und, soweit sie mit den Aktivitätsketten des Unternehmens in Verbindung stehen, jener ihrer Geschäftspartner durchführen, um die Umsetzung zu bewerten und die Angemessenheit und Wirksamkeit der Ermittlung, Verhinderung, Abschwächung, Beendigung und Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen zu überwachen.
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Dokumentations- und Berichtspflicht (§ 10 LkSG)
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist fortlaufend zu dokumentieren und mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
Jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr.
Mindestinhalt:
Maßgeblich: BAFA-Fragebogen
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Kommunikation (Art. 16 CSDDD):
Die Mitgliedstaaten stellen sicher (Ausnahme in Abs. 2), dass die Gesellschaften über die von der Richtlinie erfassten Angelegenheiten berichten, indem sie auf ihrer Website eine jährliche Erklärung veröffentlichen:
Mindestinhalt:
Die Berichtspflichten werden im Detail in einem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission festgelegt werden.
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4. Haftung der Unternehmen
LkSG
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CSDDD
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Sieht keinen speziellen zivilrechtlichen Haftungstatbestand vor.
§ 3 Abs. 3 LkSG regelt ausdrücklich, dass eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz keine zivilrechtliche Haftung begründet. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt jedoch unberührt.
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Richtlinie sieht eine spezielle zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen die Pflicht zur Verhinderung potenzieller sowie die Beendigung tatsächlich negativer Auswirkungen vor (Art. 29 i.V.m. Art. 10 / Art. 11 CSDDD)
Haftungstatbestand ist erfüllt, sofern
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Es greift die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von 3 Jahren
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Nach Art. 29 Abs. 3 lit. a CSDDD soll die Verjährungsfrist mindestens 5 Jahre betragen.
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Besondere Prozessstandschaft (§ 11 LkSG):
Zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung einer überragend wichtigen geschützten Rechtsposition aus § 2 Abs. 1 LkSG können Betroffene dauerhaft sich einsetzende, nicht gewerbsmäßig tätige inländische Gewerkschaften und NGOs mit Sitz im Inland ermächtigen kann.
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Verfahrensrechtliche Regelungen:
Gemäß Art. 29 Abs. 3 lit. d CSDDD sehen die Mitgliedstaaten angemessene Bedingungen vor, unter denen ein mutmaßlich Geschädigter eine Gewerkschaft, eine NGO im Bereich der Menschenrechte oder des Umweltschutzes oder eine andere Nichtregierungsorganisation - sowie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts - nationale Menschenrechtsinstitutionen mit Sitz in einem Mitgliedstaat ermächtigen kann, unbeschadet der innerstaatlichen zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften, Klage zur Durchsetzung der Rechte des mutmaßlich Geschädigten zu erheben.
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5. Behördliche Sanktionen
Enthält Bußgeldregelungen bis zu 800.000 Euro oder 2 % des Jahresumsatzes (§ 24
LkSG.
Dreijähriger Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich (§ 22 LkSG).
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Umfangreiche Regelung in Art. 27 CSDDD:
Mitgliedstaaten legen die Sanktionen, einschließlich Geldstrafen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Nach Abs. 3 sind mindestens folgende Sanktionen vorgesehen:
Zwangsgelder werden gemäß Abs. 4 auf der Grundlage des weltweiten Nettoumsatzes berechnet. Die Höchstgrenze des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes (vorheriges Geschäftsjahr).
Nach Abs. 5 müssen Beschlüsse über Sanktionen mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich gemacht und an das Europäische Netz der Aufsichtsbehörden übermittelt werden.
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6. Behördliche Kontrolle
LkSG
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CSDDD
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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Geschäftsbereich des BMWK zuständig.
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National zuständige Aufsichtsbehörde ist durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu benennen (siehe Art. 24 CSDDD)
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Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.
Insbesondere kann sie:
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Mindestbefugnisse der Aufsichtsbehörde gem. Art. 25 Abs. 5 CSDDD:
Unternehmen anzuweisen
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„Begründete Bedenken“ gem. Art. 26 CSDDD:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche und juristische Personen das
Recht haben, über leicht zugängliche Kanäle bei jeder Aufsichtsbehörde begründete Bedenken anzumelden, wenn sie aufgrund
objektiver Umstände Grund zur Annahme haben, dass ein Unternehmen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht einhält („begründete Bedenken“).
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Richtlinie sieht in Art. 28 CSDDD vor, dass die Kommission ein europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichtet, das sich aus Vertretern der Aufsichtsbehörden zusammensetzt.
Das Netz soll die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Angleichung der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtspraktiken der Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls den
Informationsaustausch zwischen ihnen erleichtern.
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Quelle: DIHK e.V, BDI