EU-Lieferkettengesetz: Gegenüberstellung Deutsches Lieferkettengesetz

Die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (deutsches Lieferkettengesetz) und der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EU-Lieferkettengesetz) unterscheiden sich. Zur Information finden Sie folgend einen Vergleich:

1. Anwendungsbereich

LkSG
CSDDD
§ 1 LkSG:
≥ 3.000 Mitarbeiter (01.01.2023)
≥ 1.000 Mitarbeiter (01.01.2024) Hauptverwaltung / Sitz / Zweigniederlassung im Inland


















Art. 2 CSDDD:
EU-Unternehmen (Abs. 1):
> 1.000 Mitarbeiter + weltweiter Nettoumsatz > 450 Mio. EUR

Aber: gestaffelte Übergangsphase (Art. 37) für die Anwendung der Vorschriften gerechnet ab Zeitpunkt des Inkrafttretens:
  • Drei Jahre nach Inkrafttreten der RL (2027): Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitern und weltweitem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR
  • Vier Jahre nach Inkrafttreten der RL (2028): Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und weltweitem Nettoumsatz von mehr als 900 Mio. EUR
  • Fünf Jahre nach Inkrafttreten (2029): Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und weltweitem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR
  • Fünf Jahre nach Inkrafttreten (2029): Franchiseunternehmen mit einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 Millionen EUR, wenn mehr als 22,5 Millionen EUR durch Lizenzgebühren erwirtschaftet wurden
  • Drittlandsunternehmen, wenn entsprechende Umsätze in der EU erwirtschaftet wurden

Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl des Entleihunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. (§ 1 Abs. 2 LkSG)
Unternehmen zählen Mitarbeiter sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften zur Obergesellschaft. Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst. (§ 1 Abs. 3 LkSG).
Für die Bestimmung der Anzahl der Mitarbeiter wird die Zahl der Teilzeitbeschäftigten auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten berechnet. Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen werden, sofern sie die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft erfüllen, bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer in gleicher Weise berücksichtigt, wie unmittelbar beschäftigte Arbeitnehmer. (Abs. 4).
Unternehmen mit Hauptverwaltung/ Hauptniederlassung/ Verwaltungssitz in Deutschland oder ausländische Zweigniederlassung in Deutschland. (§ 1 Abs. 1 LkSG).
Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden. (Art. 2 Abs. 1 CSDDD); Art. 3 Abs. 1 lit. a (i) CSDDD i.V.m. Anhang I und II der Richtlinie 2013/34/EU)
Alle „Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform“ erfasst (§ 1 Abs. 1 LksG).
AG, KGaA und GmbH sowie KG und OHG Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden, (Art. 2 Abs. 2; i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. a (ii) und i. V. m. Anhang I und II der Richtlinie 2013/34/EU)
Zudem sind auch regulierte Finanzunternehmen und Versicherungsunternehmen erfasst.

2. Geltungsbereich

§ 2 Abs. 5 und 6 i.V.m. § 9 Abs. 3 LkSG

Regelungen beziehen sich auf die
Lieferkette:

  • eigener Geschäftsbereich
  • alle unmittelbaren Zulieferer
  • mittelbare Zulieferer nur bei konkreten Hinweisen („substantiierte Kenntnis“, siehe § 9 LkSG)







Art. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. g CSDDD

Regelungen beziehen sich auf die
Aktivitätskette:

  • eigene Tätigkeiten
  • Tätigkeiten von Tochterunternehmen
  • Geschäftstätigkeit, die von Geschäftspartnern in der Aktivitätskette ausgeführt wird

direkte sowie indirekte Geschäftspartner erfasst
Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen; einschließlich Entwicklung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten und der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung

Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner bezogen auf Vertrieb, Beförderung und Lagerung des Produkts für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens

3. Pflichten für Unternehmen

LkSG
CSDDD
(§ 4 LkSG)


Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten
einrichten. Das Risikomanagement ist in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe durch angemessene Maßnahmen zu verankern. (§ 4 Abs. 1 LkSG)

Grundsatzerklärung (§ 6 Abs.2)
Integration der Sorgfaltspflicht in die Politik und die Risikomanagementsysteme des Unternehmens (Art. 7 CSDDD)
Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten in ihre gesamte Unternehmenspolitik sowie ihre Risikomanagementsysteme integrieren.



Beinhaltet auch: Beschreibung des Ansatzes, Beschreibung der Verfahren, Verhaltenskodex
Bestellung eines Menschenrechtsbeauftragen gem. § 4 Abs. 3 LkSG
Nur für Drittlandsunternehmen: Es ist eine „bevollmächtigte Person“ zur Entgegennahme von Mitteilungen der Aufsichtsbehörde zu ernennen und mit den
erforderlichen Befugnissen und Mitteln auszustatten (Art. 23 CSDDD)
Risikoanalyse (§ 5 LkSG)
Jährliche und anlassbezogene Ermittlung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern.
Ermittelte Risiken sind angemessen zu gewichten und zu priorisieren (insb. Kriterien des § 3 Abs. 2 LkSG):
  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens
  • Einflussvermögen auf den unmittelbaren Verursacher des Risikos oder der Verletzung
  • typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung
  • Umkehrbarkeit der Verletzung
  • Wahrscheinlichkeit der Verletzung
  • Art des Verursachungsbeitrags

  • Alle unmittelbaren Zulieferer müssen im ersten Schritt berücksichtigt werden

Identifizierung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen (Art. 8 CSDDD)
Art. 8 Abs. 2 lit. a sieht zunächst vor, dass Unternehmen ihre eigenen Tätigkeiten, die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner erfassen, um allgemeine Bereiche zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am schwerwiegendsten sind.
In einem zweiten Schritt ist dann auf dieser Grundlage eine eingehende Bewertung vorzunehmen (Art. 8 Abs. 2 lit. b).
Priorisierung der ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen möglich, wenn nicht alle ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig adressiert werden können; Priorisierung erfolgt auf Grundlage der Schwere und Wahrscheinlichkeit (Art. 9).

  • Je nach Wahrscheinlichkeit und Schwere der Verletzung müssen nur einzelne Geschäftspartner bewertet werden

Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG)

Durchführung von Präventionsmaßnahmen, sofern ein Risiko festgestellt wird. Zudem Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie.

Angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich:
  • Umsetzung der Menschenrechtsstrategie
  • Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken
  • Durchführung von Schulungen
  • Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen

Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbarem Zulieferer:
  • Berücksichtigung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
  • Vertragliche Zusicherung des unmittelbaren Zulieferers zur Einhaltung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen
  • Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherung

Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen
Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen (Art. 10 CSDDD)
Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenziell negative Auswirkungen zu verhindern:

  • Falls dies erforderlich ist, unverzüglich einen Präventionsaktionsplan ausarbeiten und umsetzen
  • Von einem direkten Geschäftspartner vertragliche Zusicherung einholen, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodex des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsaktionsplans sicherstellen wird
  • Notwendige finanzielle oder nicht- finanzielle Investitionen, Anpassungen oder Modernisierungen vornehmen (Einrichtungen, Infrastruktur, Produktionsprozesse und operative Prozesse)
  • Notwendige Änderungen des eigenen Geschäftsplans, der Gesamtstrategien und -abläufe, einschließlich der Einkaufs-, Gestaltungs- und Vertriebspraktiken
  • Gezielte und angemessene Unterstützung für KMU
  • im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts, mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, gegebenenfalls auch, um die Fähigkeit des Unternehmens zu verbessern, negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mindern.
  • (ultima ratio) Aussetzung oder Beendigung von Geschäftsbeziehungen (Art. 10 Abs. 6)

Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG)

Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.

Insbesondere folgende Maßnahmen:
  • gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verursacht wird
  • der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen
  • ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung

Behebung der tatsächlichen negativen Auswirkungen (Art. 11 CSDDD)
Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche negative
Auswirkungen abzustellen:
  • Negative Auswirkungen neutralisieren oder ihr Ausmaß minimieren: Die Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der negativen
Auswirkungen und zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen stehen.
  • Sofern die negativen nicht sofort beseitigt werden können, ist ohne unnötige Verzögerung ein Abhilfemaßnahmenplan (Korrekturmaßnahmenplan) mit angemessenen und klar definierten Fristen für die Durchführung geeigneter Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen
  • von einem direkten Geschäftspartner vertragliche Zusicherung einholen, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodex des Unternehmens und ggf. des Korrekturmaßnahmenplans sicherstellen wird
  • notwendige finanzielle oder nicht- finanzielle Investitionen, Anpassungen oder Modernisierungen vornehmen (Einrichtungen, Infrastruktur, Produktionsprozesse und operative Prozesse)
  • Erforderliche Anpassungen des eigenen Geschäftsplans, der Gesamtstrategien und -abläufe, einschließlich der Einkaufs-, Gestaltungs- und Vertriebspraktiken
  • gezielte und angemessene Unterstützung für ein KMU
  • mit anderen Unternehmen im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts, zusammenarbeiten
  • zusätzliche geeignete Maßnahmen
  • (ultima ratio) Aussetzung oder Beendigung von Geschäftsbeziehungen (Art. 11 Abs. 7)

Abbruch der Geschäftsbeziehungen lediglich, wenn:
  • die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird
  • die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt
  • dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint

In Bezug auf tatsächliche negative Auswirkungen, die durch Maßnahmen nicht beendet oder in ihrem Ausmaß minimiert werden können, ist das Unternehmen verpflichtet, als letztes Mittel (Abs. 7) keine neuen Beziehungen zu einem Geschäftspartner im Zusammenhang mit oder in der Aktivitätskette, in der die Auswirkungen aufgetreten sind, einzugehen oder bestehende Beziehungen nicht zu erweitern.

Als letztes Mittel sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
  • Annahme und Umsetzung eines verstärkten Korrekturmaßnahmen-plans für die spezifischen negativen Auswirkungen
  • Wenn berechtigterweise nicht davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen erfolgreich sein werden, oder wenn die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans die negativen Auswirkungen nicht beenden oder auf ein Mindestmaß beschränken konnte, ist die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zu beenden, wenn die tatsächlichen negativen Auswirkungen schwerwiegend sind.

  • Keine Beendigung der Geschäftsbeziehung erforderlich, wenn negative Auswirkungen der Beendigung schwerer wiegen, als negative Auswirkungen auf Menschenrechte oder die Umwelt, die nicht abgestellt werden können.

Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG)

Das Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind.
Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfahren nach § 8 so einrichten, dass es Personen auch ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind. (§ 9 Abs. 1 LkSG)
Meldemechanismus und Beschwerdeverfahren (Art. 14 CSDDD)
Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie Personen und Organisationen die Möglichkeit geben, sich bei ihnen zu beschweren, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt bestehen.
Neben den geschädigten Personen und ihren Repräsentanten, sollen auch zivilgesellschaftliche Organisationen, Vertreter von Menschenrechts- und
Umweltorganisationen sowie Gewerkschaften berechtigt sein, Beschwerden einzureichen.
Ebenfalls muss ein öffentlich zugänglicher Meldemechanismus zum Aufzeigen von tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen eingerichtet werden.

  • Das Beschwerdeverfahren muss öffentlich zugänglich sein. Beschwerden können die gesamte Aktivitätskette umfassen.
  • Das Beschwerdeverfahren sollte als ein gesondertes Verfahren vom internen Hinweisgebersystem gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 eingerichtet werden (Erwägungsgrund 60).

Überwachung (Art. 15 CSDDD):
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen regelmäßige Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und Maßnahmen, sowie jener ihrer Tochterunternehmen und, soweit sie mit den Aktivitätsketten des Unternehmens in Verbindung stehen, jener ihrer Geschäftspartner durchführen, um die Umsetzung zu bewerten und die Angemessenheit und Wirksamkeit der Ermittlung, Verhinderung, Abschwächung, Beendigung und Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen zu überwachen.

  • Die Bewertungen stützen sich, sofern angemessen, auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle 12 Monate und immer dann durchgeführt, wenn die begründete Annahme der Existenz neuer Risiken besteht.
Dokumentations- und Berichtspflicht (§ 10 LkSG)
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist fortlaufend zu dokumentieren und mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
Jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr.

Mindestinhalt:
  • Welche Risiken oder Verletzungen identifiziert wurden
  • Was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat
  • Wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet
  • Welche Schlussfolgerungen aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zu ziehen sind

Maßgeblich: BAFA-Fragebogen


Kommunikation (Art. 16 CSDDD):
Die Mitgliedstaaten stellen sicher (Ausnahme in Abs. 2), dass die Gesellschaften über die von der Richtlinie erfassten Angelegenheiten berichten, indem sie auf ihrer Website eine jährliche Erklärung veröffentlichen:

  • Frist: Innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das die Erklärung erstellt wird, bzw. bei Unternehmen die gem. der Richtlinie 2013/34/EU freiwillig Bericht erstatten, bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Jahresabschlusses

Mindestinhalt:
  • hinreichend detaillierte Informationen über die Beschreibung der Sorgfaltspflicht
  • die ermittelten potenziellen und tatsächlichen negativen Auswirkungen
  • die ergriffenen geeigneten Maßnahmen

Die Berichtspflichten werden im Detail in einem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission festgelegt werden.

  • Die Richtlinie sieht keine zusätzlichen Berichtspflichten für Unternehmen vor, die in den Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie (CSRD) fallen; d. h. die Berichtspflicht nach der CSDDD wird mit der Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichtes nach den Vorgaben des CSRD-Umsetzungsgesetzes erfüllt. (vgl. Art. 16, Abs.2)

4. Haftung der Unternehmen

LkSG
CSDDD
Sieht keinen speziellen zivilrechtlichen Haftungstatbestand vor.

§ 3 Abs. 3 LkSG regelt ausdrücklich, dass eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz keine zivilrechtliche Haftung begründet. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt jedoch unberührt.
Richtlinie sieht eine spezielle zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen die Pflicht zur Verhinderung potenzieller sowie die Beendigung tatsächlich negativer Auswirkungen vor (Art. 29 i.V.m. Art. 10 / Art. 11 CSDDD)

Haftungstatbestand ist erfüllt, sofern

  • ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, einer Präventions- oder Abhilfepflicht nachzukommen, die einem Recht, einem Verbot oder einer Pflicht gem. Anhang I dient

  • und dadurch einer natürlichen oder juristischen Person ein Schaden entstanden ist

  • Ausgenommen sind Schäden, die ausschließlich von einem Geschäftspartner in der Aktivitätskette verursacht wurden

Es greift die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von 3 Jahren
Nach Art. 29 Abs. 3 lit. a CSDDD soll die Verjährungsfrist mindestens 5 Jahre betragen.
Besondere Prozessstandschaft (§ 11 LkSG):
Zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung einer überragend wichtigen geschützten Rechtsposition aus § 2 Abs. 1 LkSG können Betroffene dauerhaft sich einsetzende, nicht gewerbsmäßig tätige inländische Gewerkschaften und NGOs mit Sitz im Inland ermächtigen kann.
Verfahrensrechtliche Regelungen:
Gemäß Art. 29 Abs. 3 lit. d CSDDD sehen die Mitgliedstaaten angemessene Bedingungen vor, unter denen ein mutmaßlich Geschädigter eine Gewerkschaft, eine NGO im Bereich der Menschenrechte oder des Umweltschutzes oder eine andere Nichtregierungsorganisation - sowie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts - nationale Menschenrechtsinstitutionen mit Sitz in einem Mitgliedstaat ermächtigen kann, unbeschadet der innerstaatlichen zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften, Klage zur Durchsetzung der Rechte des mutmaßlich Geschädigten zu erheben.

5. Behördliche Sanktionen

Enthält Bußgeldregelungen bis zu 800.000 Euro oder 2 % des Jahresumsatzes (§ 24
LkSG.
Dreijähriger Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich (§ 22 LkSG).
Umfangreiche Regelung in Art. 27 CSDDD:
Mitgliedstaaten legen die Sanktionen, einschließlich Geldstrafen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Nach Abs. 3 sind mindestens folgende Sanktionen vorgesehen:
  • Zwangsgelder
  • falls das Unternehmen der Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht innerhalb der geltenden Frist nachkommt, eine öffentliche Erklärung, in der das verantwortliche Unternehmen und die Art des Verstoßes genannt werden

Zwangsgelder werden gemäß Abs. 4 auf der Grundlage des weltweiten Nettoumsatzes berechnet. Die Höchstgrenze des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes (vorheriges Geschäftsjahr).

Nach Abs. 5 müssen Beschlüsse über Sanktionen mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich gemacht und an das Europäische Netz der Aufsichtsbehörden übermittelt werden.

6. Behördliche Kontrolle

LkSG
CSDDD
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Geschäftsbereich des BMWK zuständig.
National zuständige Aufsichtsbehörde ist durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu benennen (siehe Art. 24 CSDDD)
Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.

Insbesondere kann sie:
  • Personen laden
  • dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorlegen
  • dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben

Mindestbefugnisse der Aufsichtsbehörde gem. Art. 25 Abs. 5 CSDDD:
  • Sanktionen verhängen
  • Vorläufige Maßnahmen verhängen

Unternehmen anzuweisen
  • Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften durch Ergreifen einer Maßnahme oder Einstellen eines Verhaltens zu beenden;
  • jegliche Wiederholung des betreffenden Verhaltens zu unterlassen;
  • ggf. Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen und erforderlich sind, um ihn abzustellen.

Begründete Bedenken“ gem. Art. 26 CSDDD:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche und juristische Personen das
Recht haben, über leicht zugängliche Kanäle bei jeder Aufsichtsbehörde begründete Bedenken anzumelden, wenn sie aufgrund
objektiver Umstände Grund zur Annahme haben, dass ein Unternehmen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht einhält („begründete Bedenken“).

Richtlinie sieht in Art. 28 CSDDD vor, dass die Kommission ein europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichtet, das sich aus Vertretern der Aufsichtsbehörden zusammensetzt.
Das Netz soll die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Angleichung der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtspraktiken der Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls den
Informationsaustausch zwischen ihnen erleichtern.

Quelle: DIHK e.V, BDI