EU: Entwaldungsfreie Lieferketten
Am 9. Juni 2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist damit am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Seit diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist: Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.
Was bedeutet das genau?
- Ein- und Ausfuhr von betroffenen Rohstoffen bzw. daraus hergestellten Produkten in bzw. aus der EU nur mit Dokumentation und Sorgfaltserklärung des Lieferanten an die Behörden möglich
- Sorgfaltserklärung bestätigt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat
- Nachweis der Achtung von Menschenrechten und Rechten indigener Völker bei der Produktion
- Bereitstellung von Geoinformationsdaten der Anbauflächen zur Überprüfung der Richtigkeit der Erklärung anhand von Satellitendaten
- Informationen sind innerhalb der Lieferkette weiterzugeben: Die Dokumentationskette reicht dabei bis zum Betrieb, der das Produkt an den Endkunden abgibt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen.
Betroffene Güter
- Rinder
- Kakao
- Kautschuk
- Holzkohle
- Kaffee
- Druckerzeugnisse
- Holz
- Soja
- Palmöl und Palmölderivate
- Produkte, die die genannten Produkte enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden (Bsp. Leder, Schokolade, Möbel)
- Mögliche Ergänzung weiterer Produktkategorien oder Ökosysteme (kontinuierliche Aufgabe der Kommission)
Für eine lückenlose Umsetzung des Gesetzes stuft die Kommission Länder oder Landesteile in ein dreistufiges Risikosystem (hoch, mittel, niedrig) ein. Diese Einstufung hat wiederum Einfluss auf die Sorgfaltspflichten und Kontrollen der Unternehmen.
Wann?
Das Gesetz tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Große und mittlere Unternehmen haben eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten eine Frist von 24 Monaten.
Das Gesetz tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Große und mittlere Unternehmen haben eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten eine Frist von 24 Monaten.
Folgen?
Bei Verstößen gegen die Verordnung drohen Sanktionen, wie Geldbußen, temporärer Ausschluss aus öffentlichen Vergabeverfahren, Öffentliches Zurückrufen von Produkten, Einziehung von Gewinnen oder sogar ein vorrübergehendes An- und Verkaufsverbot der betroffenen Waren.
Weitere Informationen zur Verordnung.
Quelle: DIHK