Nachhaltigkeit in der Lieferkette
CSDDD: Veröffentlichung im Amtsblatt
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (die Richtlinie / a.F.) wurde am 5. Juli 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie wurde erheblich geändert durch Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 (die aktuelle Fassung / n.F.).
Da es sich um eine Richtlinie handelt, muss sie in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie ihre volle Gültigkeit entfaltet. Dafür gibt es eine Frist ab Inkrafttreten, die am 26. Juli 2028 ablaufen wird. Die Implementierung muss bis spätestens 26. Juli 2029 erfolgt sein. Voraussichtlich wird Deutschland die Richtlinie durch Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) umsetzen.
Welche Änderungen bringt die neue CSDDD mit sich?
1. Stark verkleinerter Anwendungsbereich
Die neuen Schwellenwerte sind deutlich höher als ursprünglich geplant:
- mehr als 5.000 Beschäftigte (statt 1.000)
- weltweiter Umsatz über 1,5 Mrd. € (statt 450 Mio. €)
Damit sind wesentlich weniger Unternehmen betroffen. Die Regeln gelten sowohl für EU‑Unternehmen als auch für Drittstaaten-Unternehmen mit entsprechendem EU-Umsatz.
2. Erweiterter Verantwortungsbereich („Aktivitätskette“)
Im Unterschied zum deutschen LkSG, das nur die vorgelagerte Lieferkette betrachtet („upstream“), erfasst die EU-Richtlinie auch:
- vorgelagerte Aktivitäten (Produktion, Rohstoffe)
- nachgelagerte Aktivitäten („downstream“), z. B. Vertrieb, Transport und Lagerung, sofern im Auftrag des Unternehmens
Umwelt- und Menschenrechtsschutz bleiben zentrale Inhalte.
3. Änderungen bei den Sorgfaltspflichten
Wichtige Anpassungen:
- Statt einer vollständigen Durchleuchtung der gesamten Lieferkette („Mapping“) gilt nun ein risikobasierter Ansatz („Scoring“). Unternehmen müssen sich auf die wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten Risiken fokussieren.
- Die ursprünglich vorgesehene Pflicht zur Klimaplan-Erstellung (Art. 22 a.F.) wurde gestrichen.
4. Haftung und Sanktionen
Wesentliche Änderungen:
- Die zivilrechtliche Haftung auf EU‑Ebene entfällt. Es gilt ausschließlich das nationale Haftungsrecht, das eine vollständige Entschädigung ermöglichen muss.
- Verbandsklagen (z. B. durch NGOs) wurden gestrichen.
- Öffentlich-rechtliche Sanktionen bleiben: Sie müssen wirksam und abschreckend sein.
- Maximale Zwangsgelder: bis zu 3 % des weltweiten Vorjahresumsatzes.
- Verstöße können Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge haben.
- Sanktionen werden öffentlich gemacht.