Unterstützung zur Umsaetzung des Gesetzes

Deutsches Lieferkettengesetz: Handreichungen für KMU

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in Zusammenarbeit mit dem Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte eine Zusammenfassung zur Handreichung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unter dem Titel „Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern“ veröffentlicht.
Die Ausarbeitung soll aufzeigen, wozu verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auffordern können und wo es aber auch Grenzen gibt. Neben Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit innerhalb der Lieferkette, werden auch die einzelnen Sorgfaltspflichten genauer betrachtet.
Unterstützung von Zulieferern brauchen verpflichtete Unternehmen zudem in Bezug auf die Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren. Auch wenn Zulieferer nicht zu einer sorgfaltsbezogenen Zusammenarbeit verpflichtet sind, ist diese aber in den meisten Fällen für eine bestehende Kunden-Lieferanten-Beziehung erforderlich und auch sinnvoll.
Dennoch heißt „Zusammenarbeit“ nicht „Ausweitung des Anwendungsbereiches des Gesetzes“. Eine Übertragung der Sorgfaltspflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist unzulässig. Die Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit geben verpflichteten Unternehmen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf, risikobasiert vorzugehen und begrenzen zugleich die Weitergabe von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer.

Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit nach §3 Abs. 2 LkSG
§ 3 (2) Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich nach
 
  1. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
  2. dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos oder der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht,
  3. der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung und der Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht sowie
  4. nach der Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko oder zu der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht.
Die Betrachtung der Sorgfaltspflichten im Einzelnen
Unternehmen außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereiches:
  • sind nicht dazu verpflichtet, die gesetzlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen und haben deshalb keine Zwangsmaßnahmen und Sanktionen durch das BAFA zu befürchten.
  • sind gegenüber dem BAFA nicht berichts- und rechenschaftspflichtig.
Unternehmen innerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereiches:
  • können eine angemessene Risikoanalyse nicht pauschal durch den Verweis auf vertragliche Zusicherungen oder entsprechende Bescheinigungen risikofreier Lieferketten von Zulieferern ersetzen
  • müssen bei Informationsabfragen gegenüber ihren Zulieferern die Ergebnisse ihrer Risikoanalyse beachten
  • haben die Aufgabe, die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zu gewährleisten, um den Zulieferern dabei zu helfen, bei sich und wiederum bei ihren Lieferanten menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken frühzeitig zu erkennen und angemessen zu adressieren.
  • sollen angemessene Kontrollmechanismen vereinbaren und Kontrollen bei Zulieferern durchführen.
  • müssen beachten, dass der Verweis auf das Beschwerdeverfahren eines Zulieferers nicht die Einrichtung eines eigenen Verfahrens ersetzt.
  • müssen beachten, dass ihre Maßnahmen, die einen Zulieferer in der Umsetzung offenkundig überfordern, in der Regel unwirksam und damit unangemessen sind.
Empfehlungen für die Zusammenarbeit in der Lieferkette
Risikoanalyse
Transparenz und Kenntnis über die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in der eigenen Lieferkette sind zentral für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Verpflichtete Unternehmen sollten deshalb risikobasiert vorgehen und prüfen, welche Informationen sie tatsächlich von ihren Zulieferern für die Durchführung einer angemessenen Risikoanalyse benötigen und welche nicht.
Präventionsmaßnahmen
Bevor verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer auffordern, Vereinbarungen oder Vertragsanpassungen zu unterzeichnen, sollte das verpflichtete Unternehmen nach den Maßstäben einer AGB-Kontrolle genau prüfen, auf welcher Basis was verlangt wird, ob die Vereinbarung im Sinne des risikobasierten Ansatzes zielführend und ausgewogen ist und ob sie tatsächlich umgesetzt werden kann.
Abhilfemaßnahmen
Die Kosten für Abhilfemaßnahmen bei Verletzung einer geschützten Rechtsposition sollten angemessen zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern aufgeteilt werden. Es obliegt dem verpflichteten Unternehmen, nach den Kriterien der Angemessenheit und Wirksamkeit einen Vorschlag auszuarbeiten, wie die Kosten der Abhilfemaßnahme aufgeteilt werden sollten. Im Falle einer Überprüfung durch das BAFA sollte es die Gründe für die konkrete Kostenverteilung plausibel darlegen können.
Beschwerdeverfahren
Verpflichtete Unternehmen sollten beachten, dass dem Interesse an der Weitergabe von Informationen über Funktionsweise und Erreichbarkeit des Beschwerdeverfahrens berechtigte Interessen der Zulieferer entgegenstehen können, den direkten Kontakt zwischen Vorlieferanten und verpflichteten Unternehmen zu begrenzen.
Fragen und Antworten
Zusätzlich stehen „Die wichtigsten Fragen und Antworten für KMU“ zur Verfügung, um KMU eine Hilfestellung für die Zusammenarbeit in der Lieferkette zu geben, wie z.B.:
Was muss ich als KMU nicht leisten?
KMU müssen die Pflichten nach dem LkSG nicht selbst erfüllen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann und wird KMU auch nicht daraufhin kontrollieren oder mit Sanktionen, wie Bußgeldern, belegen.
Das LkSG verpflichtet KMU nicht:
  • bezogen auf ihre Lieferkette eine eigene Risikoanalyse durchzuführen;
  • selbst zu prüfen, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sie bezogen auf ihre Lieferkette durchführen sollten;
  • ein eigenes Beschwerdeverfahren einzurichten;
  • Berichte an das BAFA zu übermitteln oder daran mitzuwirken.
Wie sollte ich als KMU reagieren, wenn ein Unternehmen seine LkSG-Pflichten auf mich abwälzen will?
Das LkSG erlaubt verpflichteten Unternehmen nicht, ihre Pflichten auf KMU als Zulieferer abzuwälzen. Wer so vorgeht, muss mit Kontrollmaßnahmen des BAFA rechnen. Das wäre z. B. der Fall, wenn das verpflichtete Unternehmen:
  • seine Risikoanalyse durch Zusicherungen der Zulieferer ersetzen will;
  • dem KMU Präventions- oder Abhilfemaßnahmen aufgibt, die das KMU offenkundig überfordern (z. B. finanziell oder personell);
  • sich vom Zulieferer pauschal die Freiheit von menschenrechtlichen Risiken in dessen Lieferketten zusichern lässt.
Weitere Informationen sowie die demnächst erscheinenden Handreichungen mit Praxisbeispielen finden Sie hier.

Quelle: BAFA, Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte