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Deutsches Lieferkettengesetz: Bilanz nach einem Jahr

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erfüllen. Ein Jahr später zieht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bilanz: Was hat das Gesetz gebracht und wie geht es in Zukunft weiter?
Das BAFA hält fest: Die verpflichteten Unternehmen setzen die Anforderungen des LkSG größtenteils erfolgreich um und tragen damit aktiv zur Verbesserung der Menschenrechtslage in globalen Lieferketten bei. Die Unternehmen wurden bei ihren Anstrengungen sowohl vom BAFA unterstützt als auch kontrolliert. Unternehmen setzen sich mit ihren Lieferketten stärker auseinander, Menschen- und Umweltrechtsrisiken wurden entdeckt und verringert. Dabei sind verpflichtete Unternehmen auch auf ihre Zulieferer zugegangen, um Missstände zu beseitigen oder abzumildern.
„In diesem Jahr war es uns wichtig, dass die Unternehmen diesen Lernprozess anstoßen. Wir haben die Unternehmen mit einem umfangreichen Informationsangebot und einem stets offenen Ohr unterstützt. Wir stehen fest an der Seite der Unternehmen, die sich auf den Weg machen, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen und die Menschenrechte in ihren Lieferketten verbessern wollen. Jedem Unternehmen, das das Gesetz erfüllen will, wird das auch gelingen“, sagt BAFA-Präsident Torsten Safarik.
Insgesamt hat das BAFA in 2023:
  • 486 Kontrollen bei Unternehmen durchgeführt, vor allem aus den Branchen Automobil, Chemie, Pharmazie, Maschinenbau, Energie, Möbel, Textil- sowie Nahrungs- und Genussmittelindustrie
  • branchenunabhängig 78 Kontrollen (von den 486) anlassbezogen durchgeführt
  • 38 Beschwerden über sein Beschwerdeverfahren erhalten, wovon 20 keinen Bezug zu den im LkSG verankerten Sorgfaltspflichten aufwiesen oder nicht hinreichend substantiiert waren
  • in 6 Beschwerdefällen Kontakt mit Unternehmen aufgenommen (Rückmeldungen der Unternehmen weisen darauf hin, dass sie sich mit diesen Beschwerden intensiv auseinandersetzen)
  • noch keine Sanktionen verhängt
Dabei stellte das BAFA fest, dass einige Unternehmen, beispielweise durch vertragliche Zusicherung, die Pflichten nach dem LkSG pauschal an ihre Zulieferer weitergeben. Generell gilt, dass eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer nicht zulässig ist. Die im LkSG verankerten Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit geben verpflichteten Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf, risikobasiert vorzugehen und begrenzen zugleich die Weitergabe von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer.
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten die Vorgaben des LkSG erfüllen. Das BAFA setzt auch im kommenden Jahr auf einen kooperativen Ansatz, der darauf abzielt, dass Unternehmen gemeinsam mit ihren Zulieferern die Menschenrechtslage in ihren Lieferketten kennen und verbessern. Speziell für die Unternehmen, die neu vom Gesetz erfasst sind, hat das BAFA sein Informationsangebot erweitert. Weitere Informationen und Unterstützungsangebote des BAFA finden Sie hier.
Des Weiteren hat das BAFA die Fragen des elektronischen Berichtsfragebogens im pdf-Format veröffentlicht. Damit unterstützt das BAFA die Unternehmen bei den Vorbereitungen für die Erfüllung der Berichtspflicht und ermöglicht eine unkomplizierte Weitergabe des Fragenkatalogs in den Unternehmen.
Die vollständige Pressemitteilung des BAFA können Sie hier einsehen.

Quelle: BAFA