Sorgfaltspflichten

Deutsches Lieferkettengesetz: Berichtspflicht

Zum 01.01.2023 trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz auch Lieferkettengesetz) in Kraft. Ziel ist es, die Menschenrechte und die Umwelt in der globalen Wirtschaft zu schützen, entlang ihrer gesamten Lieferkette zu beachten und definierten Sorgfaltspflichten nachzukommen. Zu den Kernelementen dieser Sorgfaltspflichten gehören die:
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte,
  • Einrichtung eines Risikomanagements,
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen und Ergreifung von Abhilfemaßnahmen,
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und
  • Dokumentation und Berichterstattung.

Wer muss einen Bericht einreichen?

Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (2023: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden), sind dazu verpflichtet, regelmäßig (jährlich) einen Bericht über die Erfüllung der im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen.

Wann muss der Bericht eingereicht werden?

Die betroffenen Unternehmen müssen den Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres einreichen und an das BAFA übermitteln. Zudem müssen die Berichte ebenfalls vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht werden.

Wie kann der Bericht eingereicht werden?

Das BAFA hat einen strukturierten Fragebogen für die Berichtspflicht im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes online veröffentlicht. Der Bericht generiert sich aus den Antworten, die das Unternehmen auf die offenen, geschlossenen und Multiple Choice Fragen des Fragebogens gibt. Der Bericht wird elektronisch beim BAFA eingereicht. Informationen zur Registrierung können Sie der verfügbaren Anleitung entnehmen.
Was ist der Inhalt des Berichts?
Die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens erfüllt die inhaltlichen Anforderungen an den Bericht gem. § 10 Absatz 2 Satz 2 LkSG und legt folgenden Punkten als nachvollziehbar dar:
  • Ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer Sorgfaltspflicht das Unternehmen identifiziert hat.
  • Was das Unternehmen unter Bezugnahme der im Gesetz beschriebenen Pflichten unternommen hat.
  • Wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet.
  • Welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.
Weitere Informationen zur Berichtspflicht erhalten Sie hier.

Quelle: BAFA