Deutsches Lieferkettengesetz: Berichte

Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes fallen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung der im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen.

Der Bericht ist jährlich über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Betroffene Unternehmen müssen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln.
Aktuelle Hinweise
Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt.
Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.
Die FAQ zum LkSG; Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA wurden entsprechend angepasst (siehe insbesondere Punkt 13.2 und 13.3).