Deutsches Lieferkettengesetz: Änderungen beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 ein "Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung" beschlossen.
Das Gesetz sieht u.a. vor, dass
- die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entfällt und
- ein Verstoß gegen die fortgeltenden Sorgfaltspflichten nur bei schweren Verstößen sanktioniert wird.
Damit gilt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bis zur Ablösung durch ein Gesetz, das die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht überführt, fort.
Derzeit werden auf EU-Ebene Änderungen an der CSDDD im Rahmen eines neuen Gesetzespaketes verhandelt ("Omnibus I-Richtlinie"), um verschiedene EU-Nachhaltigkeitsrechtsakte insgesamt zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Auf EU-Ebene bleibt der Orientierungsrahmen für die anstehenden Trilogverhandlungen aus Sicht der Bundesregierung der Vorschlag der EU-Kommission zum Omnibus I / CSDDD.
Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung des BMAS entnehmen: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt nahtlos weiter - BMAS
Eine Übersicht zum Umsetzungsstand des „Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes“ liefert folgende Internetseite des BMAS: Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - BMAS
Quelle: BMAS, Bundesministerium für Arbeit und Soziales