LKW-Maut ab 3,5 t tzGM ab 1. Juli 2025

Reform der LKW-Maut: Neuerungen seit 1. Dezember 2023

​Was ist die LKW-Maut?

Die Lkw-Maut ist eine streckenbezogene Straßenbenutzungsgebühr. Sie gilt für schwere Nutzfahrzeuge auf Autobahnen und Bundesstraßen. Die Maut-Einnahmen sorgen für den Erhalt und Ausbau des Verkehrsnetzes und leisten so einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur.

Mautpflichtige Fahrzeuge

Mautpflichtig sind gemäß der Definition im § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die
  • für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
  • für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative)

    und deren technisch zulässige Gesamtmasse – einschließlich Anhänger – mindestens 7,5 t (ab 1.7.2024: 3,5 t) beträgt.

Neuerungen der Maut

Änderungen seit 1. Dezember 2023

  • Einführung CO2-Komponente (CO2-Emissionsklasse)
Zum 1. Dezember 2023 wurde für die Kosten verkehrsbedingter CO2-Emissionen eine neue Mautkomponente („Mautteilsatz“) eingeführt. Diese besteht aus einem CO2-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2. Damit setzen sich die Mautsätze aus vier Kostenteilen zusammen: Kosten der Infrastruktur, der Luftverschmutzung, der Lärmbelastung und des CO2-Ausstoßes.
  • Änderung der Bezugsgröße: Technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM)
Basierend auf den Regelungen des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 315 vom 24.11.2023) bestimmt sich die Mautpflicht ab dem 1. Dezember 2023 nicht mehr länger nach dem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) des Fahrzeugs (eingetragen in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter F.2), sondern nach der technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGM) des Fahrzeugs (eingetragen unter F.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil I).
Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination wird bei der Lkw-Maut aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge (Motorfahrzeug und Anhänger) berechnet.

Änderungen seit 1. Januar 2024

  • Entfall der Mautbefreiung für erdgasbetriebene Fahrzeuge
  • Einführung CO2-Komponente in Österreich

Änderungen zum 1. Juli 2024

  • Einführung der Maut für Fahrzeuge über 3,5 t tzGM
Am 1. Juli 2024 wird die Tonnagegrenze auf mehr als 3,5 t technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM) abgesenkt. Ab diesem Zeitpunkt ist sowohl für Solofahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t als auch für Fahrzeugkombinationen, deren Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aufweist, bei der Benutzung von Bundesfernstraßen Maut zu entrichten.

Mautbefreite Fahrzeuge (§1 BFStrMG)

  • Kraftomnibusse,
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
  • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
  • land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
  • emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis 31. Dezember 2025,
  • emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 t

Ausnahme: Handwerksfahrten unter 7,5 t

  • Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen tzGM sind von der Mautpflicht befreit
  • Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Ihres Fahrzeugs und Handwerks-/Gewerbekarte
Bundesfernstraßenmautgesetz §1 Absatz 2:
Die Maut […] ist nicht zu entrichten, wenn […] Fahrzeuge […] mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.
  • Fahrer muss selbst Handwerker sein (nicht nur dort arbeiten oder fahren).
  • Fahrt muss zur Ausübung des Handwerks dienen.
  • Es müssen Dinge transportiert werden, die für das Handwerk des Betriebes benötigt werden oder im Zuge des Handwerks des Betriebes hergestellt wurden.
  • Die Fahrt darf nicht gewerblich erfolgen
Es können nur Fahrzeuge in der Gewichtsklasse von mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse gemeldet werden, die für Fahrten genutzt werden, die unter die Handwerkerausnahme fallen und bei denen der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist (Liste der handwerklichen Tätigkeiten).
Nützliche Links: