Verkehrswirtschaft

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr ab 2,5 t zGM

Eine Gemeinschaftslizenz (auch “EU-Lizenz” genannt) für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre sowie Kabotageverkehre ist nur dann nach dem EU-Recht erforderlich, wenn derartige Beförderungen nicht von der Lizenzpflicht ausgenommen sind. Dies ist insbesondere für Unternehmen im Bereich der Kleintransporte / Kurierdiensttransporte von Bedeutung. Ab dem 21.05.2022 unterliegen diese Unternehmen im Rahmen von grenzüberschreitenden Güterkraftverkehren mit Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 2,5 t einer Lizenzpflicht.

Bis zum 20.05.2022 geltende 3,5 t zGM-Befreiungsgrenze von der Lizenzpflicht

Nach der sog. „Marktzugangs“-Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, die seit dem 04.12.2011 unmittelbar geltendes Recht in allen EU-/EWR-Mitglied-/Vertragsstaaten ist, bedürfen nach Art. 1 Abs. 5 lit. c) der VO (EG) Nr. 1072/2009 u.a. folgende Beförderungen (sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten) keiner Gemeinschaftslizenz und sind von jeglicher Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen:
… c) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger3,5 t nicht übersteigt.

Lizenz im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ab 21.05.2022 bereits bei Überschreiten der 2,5 t zGM erforderlich

Wir weisen darauf hin, dass die „Marktzugangs“-Verordnung (EU) Nr. 1072/2009 sowie die „Berufszugangs“-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 im Juli 2020 geändert wurden. Die Berufs- und Marktzugangs-Regelungen wurden durch die Änderungs-Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020  zum 21.02.2022 geändert und gelten – teilweise – spätestens ab dem 21.05.2022.  
Im Rahmen von  grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (vgl. Art. 1 I) sowie  Kabotageverkehren (Art. 1 IV) wird ab dem 21. Mai 2022 für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreitet, eine Gemeinschaftslizenz erforderlich [Umkehrschluss aus Art. 2 Nr. 2 lit. c) VO (EU) Nr. 1072/2009 in der ab 21.02.2022 geltenden Fassung].
Die Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers werden für Unternehmerdie Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, die ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden und deren zulässige Gesamtmasse mehr als 2,5 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t beträgterstmalig verbindlich vorgeschrieben.
Damit sind grundsätzlich auch die Berufszugangsvoraussetzungen, d.h.
  • Anforderungen an eine Niederlassung,
  • Nachweis der fachlichen Eignung,
  • finanzielle Leistungsfähigkeit,
  • Zuverlässigkeit
für die genannten Transporte künftig zu erfüllen. Die Änderungsverordnung sieht für bestimmte Unternehmen eine dreimonatige Übergangsregelung zur Erfüllung der Berufszugangsvoraussetzungen nach Inkrafttreten der neuen Verordnung vor:
Güterkraftverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Verkehrstätigkeiten ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, sind aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 23 der VO (EG) Nr. 1071/2009 (in der ab 21.02.2022 geltenden Fassung) bis 21. Mai 2022 noch von den Bestimmungen der “Berufszugangs”-Verordnung  ausgenommen. Ab dem 21. Mai 2022 sind die Berufszugangsvoraussetzungen nachzuweisen, sofern die o.g. grenzüberschreitenden Güterkraftverkehre durchgeführt werden sollen.  Dabei gilt dann u.a.:

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ab dem 21.02.2022

Güterkraftverkehrsunternehmen, die sowohl Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen > 3,5 t zGM als auch Fahrzeuge > 2,5 t bis 3,5 t einsetzen:

Nachweis über Kapital oder Reserven in mindestens folgender Höhe:
  • 9 000 EUR für das erste genutzte Kraftfahrzeug,
  • 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat, und
  • 900 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder für jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, dessen/ deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet;

Ausnahme: Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ab dem 21.05.2022

Güterkraftverkehrsunternehmen, die den Beruf ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zGM 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet, ausüben:
Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet, weisen für jedes Jahr anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt:
  • 1 800 EUR für das erste genutzte Fahrzeug und
  • 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug.

Nachweis der fachlichen Eignung

Hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Eignung, welche grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen ist, haben sich Bund und Länder nun darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen. Demnach können Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von höchstens 3,5 t nutzt, vom Nachweis der Fachkunde befreit werden – sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben.
Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung durch Vorlage geeigneter Unterlagen bei der Lizenzbehörde nachzuweisen.
Folgende Nachweise kommen in Betracht, die Aufzählung ist nicht abschließend:
-    Gewerbeauskunft
-    Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK (online unter: Mitgliedsbescheinigung (ihk.de))
-    Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
-    Steuerbescheinigungen
-    Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer
-    Arbeitsverträge von Fahrern
Sollte das Ablegen einer Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr nötig sein, hat die IHK Magdeburg noch freie Termine am 21. April 2022 sowie am 19. Mai 2022.
Zur Online-Anmeldung: Termine und Anmeldung - IHK Magdeburg
Informationen zur Fachkundeprüfung und zu den aktuell bereits geltenden Berufszugangsvoraussetzungen bei Überschreitenden der 3,5 t zGG-Grenze im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr finden Sie im Merkblatt der IHK Magdeburg.