Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz

Verschärfte Regelungen für Verpackungen ab 2022

Mit der seit dem 3. Juli 2021 gültigen Novelle des Verpackungsgesetzes werden die Regelungen zum Inverkehrbringen von Verpackungen in Deutschland zum wiederholten Male deutlich verschärft. Anlass ist die Umsetzung von Vorgaben aus der EU-Einwegkunststoff­ sowie der Abfallrahmen­richtlinie. Neue Nachweispflichten sowie die Ausweitung der Pfandpflicht und der Verbote zum Inverkehrbringen bilden die Schwerpunkte. Der Gesetzgeber erhofft sich davon, den Vollzugs des Gesetzes deutlich zu verbessern. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft, es gelten aber zum Teil längere Übergangsfristen.

Durchgängige Registrierungspflicht für alle Verpackungen

Bisher müssen lediglich systembeteiligungspflichtige Verpackungen vom Inverkehrbringer bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in das Verpackungsregister (bezeichnet als LUCID-Datenbank) eingetragen werden. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder gleichgestellten Einrichtungen als Abfall anfallen. Ab dem 1. Juli 2022 wird diese Pflicht auf sämtliche Hersteller von Verpackungen ausgeweitet (§ 9 Abs. 1). Damit sind dann auch alle Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen bei Industrie und Gewerbe betroffen.

Sonderfall Serviceverpackungen

Serviceverpackungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie erst unmittelbare vor Übergabe an den Kunden mit Ware befüllt werden, beispielsweise beim Kauf von Produkten an der Bäcker- oder Fleischertheke. Bei der Nutzung von Serviceverpackungen, die bereits durch den Verpackungsmittelersteller vorlizensiert wurden, entfielen bisher die Eintragung in LUCID sowie die Lizenzierung bei einem Dualen System. Künftig müssen sich auch alle Verkaufseinrichtungen, die Serviceverpackungen verwenden, bei der ZSVR eine Eintragung in LUCID vornehmen (§ 7 Abs. 2). Die Nutzung vorlizensierter Verpackungen bleibt aber weiterhin möglich, so dass zumindest keine laufenden Mengenmeldungen in LUCID abzugeben sind. Damit haben sich ab dem 1. Juli 2022 bundesweit ca. 35.000 Unternehmen erstmalig und einmalig im Verpackungsregister zu registrieren, was einen erheblichen bürokratischen Aufwand darstellt.

Erweiterte Angaben im Verpackungsregister und Erklärung der Richtigkeit

Künftig sind neben den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen auch alle sonstigen Verpackungen, aufgeschlüsselt nach
  • Transportverpackungen,
  • typischerweise nicht beim privaten Verbraucher anfallende Verkaufs- und Umverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen mit Unverträglichkeit zu den Dualen Systemen,
  • Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern,
  • Mehrwegverpackungen und
  • Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht
in LUCID einzutragen (§ 9 Abs. 2).
Hersteller haben künftig eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Dualen Systemen oder Branchenlösungen erfüllen. Verwender von Serviceverpackungen haben zu erklären, dass nur vorlizensierte Verpackungen eingesetzt werden. Unterbleibt die Eintragung im Verpackungsregister oder erfolgt die Abgabe der Erklärung nicht, ist der Vertrieb der Waren eine Ordnungswidrigkeit.

Neue Rücknahme-, Verwertungs-, Nachweis- und Informationspflichten

Bisher galten Rücknahme- und Verwertungspflichten nur für Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen außerhalb des privaten Bereiches, für systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen sowie Verkaufsverpackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern. Ab dem 3. Juli 2021 sind auch Hersteller und die nachfolgende Lieferkette von Mehrwegverpackungen von der Pflicht betroffen (§15 Abs. 1). Neu ist ebenfalls, dass ab dem 1. Januar 2022 jährlich bis zum 15. Mai ein Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erbracht werden muss (§15 Abs. 3). Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind erst noch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Letztvertreiber von Verpackungen haben die Endver­braucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabe­möglichkeit und deren Sinn und Zweck zu informieren.

Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleistungen

Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden erstmals verpflichtet, zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem Dualen System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Produkte nicht vertrieben werden. Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller   (§ 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 5). Diese Pflicht greift ab dem 1. Juli 2022. 

Mehrwegalternativen

Lebensmittel und Getränke, die erst beim Kauf in Einwegkunststoffbehältnisse abgefüllt bzw. verpackt werden und die zum sofortigen Verzehr oder zur Mitnahme bestimmt sind (take-away, to-go), müssen ab dem 1. Januar 2023 auch als Mehrwegvariante verfügbar sein. Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder zu ungünstigeren Konditionen angeboten werden als die Einwegkunststoffverpackung. Es sind jedoch nur die Mehrwegverpackungen zurückzunehmen, die selbst in Verkehr gebracht wurden. Endver­braucher sind durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabe­möglichkeit zu informieren (§ 33 Abs. 1-3).  Eine Ausnahme vom Mehrwegangebot besteht für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m², die jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen haben. Die Regelungen gelten nicht für die Abgabe über Verkaufsautomaten oder öffentlich nicht zugängliche, betriebliche Versorgungseinrichtungen.

Ausweitung der Pfandpflicht

Die Pfandpflicht wird auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert und gilt ab dem 1. Januar 2022. Bereits davor in Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 ohne Pfand verkauft werden. Generell ausgenommen von der Pfandpflicht sind in Einwegkunststoffflaschen abgefüllte diätische Getränke. Für Milch und Milcherzeugnisse in Einwegkunststoffflaschen wie Joghurt und Kefir greift die Pfandpflicht erst ab 1. Januar 2024, sofern ihnen keine Stoffe aus der Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung zugesetzt wurden (§ 31 Abs. 4). 

Mindestrezyklatanteil 

Ab 2025 dürfen Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus PET bestehen, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Rezyklatanteil von mindestens 25 % aufweisen. Bis 2030 müssen sämtliche Arten von Einwegkunststoffgetränkeflaschen mindestens 30% Rezyklat enthalten. Die Rezyklatquoten gelten nicht für Glas- oder Metallkörper, bei denen lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff bestehen. 

Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Das Verpackungsregister stellt umfassende Informationsmaterialien zur Verfügung.