Corona

Corona-Arbeitsschutzverordnung

Vor dem Hintergrund steigender Inzidenzzahlen in Deutschland hat die Bundesregierung Änderungen mehrerer Gesetze u.a. des Infektionsschutzgesetzes und kleine Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. 

Infektionsschutzgesetz

Die wesentlichen Änderungen sind:
  • Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist mit Beschluss des Bundestages möglich.
  • Testpflicht: In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen besteht eine grundsätzliche Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.
  • 3G-Pflicht am Arbeitsplatz: Nach § 28 b Abs. 1 IfSG n.F. bestimmt, dass Arbeitnehmer, bei denen physische Kontakte zu anderen Mitarbeitern oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, den Betrieb nur noch dann betreten dürfen, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Arbeitsstätten sind in § 2 Absatz 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung definiert:
    • Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
    • Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
    • Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
    • Nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG gehören z.B. Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln.
    • Ausnahmsweise ist es erlaubt, dass der Betrieb ohne Erfüllung eines der 3Gs betreten wird, wenn dort ein Testangebot oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrgenommen wird. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber aber beim Zutritt die Regelung zu kontrollieren, insbesondere bei allen Arbeitnehmern, Stichproben genügen gerade nicht.
  • Ungeimpfte, sofern sie nicht in den letzten sechs Monaten genesen sind, müssen sich testen. Schnelltests sind alle 24 Stunden und PCR-Tests alle 48 Stunden durchzuführen und dem Arbeitgeber nachzuweisen. Als Testnachweis gelten nach dem neuen Gesetz vor Ort unter Aufsicht durchgeführte Tests, betriebliche Testungen durch geschultes Personal oder von einem professionellen Leistungserbringer vorgenommene Testungen. Tests zur Selbstanwendung ohne Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person sind damit als Nachweis nicht geeignet.
  • Die 3G-Regelung ist auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr Pflicht.
  • Wieder eingeführt wird das Recht auf Homeoffice, § 28 b Abs. 4 IfSG n.F. Die neue Regelung entspricht der Alten, die schon bis zum 30. Juni 2021 in Kraft war, § 28 b Abs. 7 IfSG a. F. und damals wegen Verbesserung des Infektionsgeschehens außer Kraft trat.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung weiterhin fortlaufend hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes in Bezug auf SARS-CoV-2 zu prüfen sowie daraus ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen bzw. zu aktualisieren. Dabei ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen, die in den branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards der BGW für die Branchen konkretisiert worden ist. Gelten höhere Anforderungen durch die Corona-ArbSchV des BMAS oder durch die Vorschriften der Bundesländer haben diese zwingend Vorrang und sind zu erfüllen.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält folgende Regelungen:
  • Die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz hat der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung festzulegen und in einem betrieblichen Hygienekonzept zusammengefasst darzustellen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
  • Das betriebliche Hygienekonzept ist bei Bedarf, zum Beispiel bei Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen zum Infektionsschutz, zu aktualisieren. 
  • Der Infektionsschutz muss auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten gewährleistet sein.
  • Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder höherwertiger Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
  • Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Coronatest anbieten.
  • Arbeitgeber müssen Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
Stand: 23. November 2021