Energie

Energiekosten senken

Steigende Energiekosten stellen Unternehmen vor immer größere Herausforderungen. Die IHK Magdeburg unterstützt Unternehmen beim Aufspüren von Kostensenkungspotenzialen und bietet kostenfreie Informationsgespräche an. Darüber hinaus nutzen Sie gerne unsere Veranstaltungen rund um das Thema Energie, die Sie über unsere Veranstaltungsdatenbank unter dem Stichwort ENERGIE finden.

Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen

Das Potenzial für Verbesserungen im Unternehmen kann riesig sein: Optimierung von Prozess- und Raumwärme, Einsatz energieeffizienter Technologie oder Sanierung von Gebäuden können den Verbrauch und damit die Kosten senken. Die diversen Online-Checks der Energieagentur NRW bieten einen Überblick über mögliche Maßnahmen (LED-Check, PV.rechner, Corporate Carbon Footprint). Sie möchten Fördermitteln nutzen? Dann sprechen Sie uns gerne an. Erste Informationen finden Sie hier.

Energiemanagementsysteme nutzen

Um systematisch und langfristig Energieverbräuche und -kosten zu senken, lohnt sich die Einführung eines Energiemanagementsystems. Energiemanagementsysteme haben zum Ziel, fortlaufend Effizienzpotenziale transparent zu machen und diese im besten Fall zu erschließen. Als Gründe für die Einführung führen sowohl kleine und mittlere als auch große Unternehmen eine verbesserte Kontrolle der Energiekosten sowie eine bessere Grundlage für strategische Entscheidungen an. In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße und den gesetzlichen Anforderungen können Unternehmen verschiedene Normen nutzen.
Energiemanagement-Pflicht für große Unternehmen
Branchenübergreifend müssen seit Ende 2015 alle großen - sogenannte Nicht-KMUs mindestens ein Energiemanagementsystem nach DIN EN 16247-1 betreiben. Grundlage dafür bildet das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G). Auf einer Online-Plattform des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) müssen sich diese Betriebe registrieren und entsprechend ihres Verbrauchs Nachweise erbringen. Das BAFA kontrolliert die Einhaltung und kann Bußgelder von bis zu fünfzigtausend Euro erheben.
Energiemanagement-Pflicht für Steuerentlastungen
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft können auf Antrag beim Hauptzollamt für das Vorjahr eine Steuerrückzahlung beantragen. Wer den Strom- und / oder Energiesteuerspitzenausgleich (§10 Stromsteuergesetz und §55 Energiesteuergesetz) beantragt, muss ein Energiemanagementsystem, Umweltmanagementsystem oder - als kleines und mittleres Unternehmen - alternatives System nachweisen.
Achtung: Für die Anträge nach §9b Stromsteuergesetz und §54 Energiesteuergesetz ist kein Nachweis eines Energiemanagementsystems erforderlich. Die Steuerentlastung für Strom beträgt 5,13 Euro je MWh. Die Entlastung auf Energieerzeugnisse wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

Energie günstiger einkaufen

Die Öffnung des Strom- und Gasmarktes bietet dem Verbraucher die Chance, Lieferanten frei zu wählen. Informationen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen eines Lieferantenwechsels bietet die Bundesnetzagentur an. Informationen zu Großhandelspreise bietet die EEX-Börse sowie das Informationsportal des Fraunhofer ISE.

Ökostrom nutzen

Für Ökostrom gibt es deutschlandweit fünf relevante Gütesiegel von verschiedenen Organisationen: Das ok-power-Label, das Grüner Strom Label, zwei TÜV-Zertifikate sowie das europaweite EKOenergie-Label. Zur Zertifizierung mit einem dieser Siegel müssen Versorger unterschiedliche Bedingungen erfüllen.

Steuern und Umlagen minimieren

Rückerstattung der Energie- und Stromsteuer berechnen: Der Strompreis-Umlagen-Rechner der IHK Lippe berechnet mögliche Erstattungsansprüche nach den §§ 51 bis 55 Energiesteuergesetz bzw. nach §§ 9 bis 10 Stromsteuergesetz. Unternehmen können damit sehr schnell einschätzen, ob sich beispielsweise - vor dem Hintergrund möglicher Steuerermäßigungen im Rahmen des Spitzenausgleichs - die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 lohnt.
Reduzierung der EEG-Umlage - Besondere Ausgleichsregelung (BesAR): Besonders stromintensive und im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen können eine Ermäßigung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Die Regelungen sind im Rahmen der Novellierung des EEG im Jahr 2014 grundlegend überarbeitet worden.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): Für 2022 beträgt die KWKG-Umlage 0,378 ct/kWh auf die nichtprivilegierten Letztverbräuche. Bei privilegierten Unternehmen wird die KWKG-Umlage für die Strommengen über 1.000.000 kWh entsprechend den Regelungen der Besonderen Ausgleichsregel des EEG begrenzt. 
Offshore-Netzumlage: Die Offshore-Netzumlage ersetzt die bisherige Offshore-Haftungsumlage und beträgt für das Jahr 2022 0,419 ct/kWh. Eine Reduzierung der Umlage erhalten nur Unternehmen, die in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG sind. 
§ 19 StromNEV-Umlage: Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit mehr als 4 Prozent Stromkostenanteil am Umsatz können für den Strombezug an einer Abnahmestelle über 1 GWh auf Antrag beim Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt beantragen. Der Nachweis erfolgt z.B. über ein Testat eines Wirtschaftsprüfers. Des Weiteren können Unternehmen ihre Netznutzungsentgelte um bis zu 80 Prozent reduzieren, wenn die Höchstlast vorhersehbar und erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast des Netzbetreibers in der jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht (Atypische Netznutzung).
Individuelles Strom-Netzentgelt beantragen: Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV können Letztverbraucher, bei denen die Jahreshöchstlast vorhersehbar in lastschwachen Zeiten auftritt (atypische Netznutzer) oder Letztverbraucher, die das Netz besonders intensiv nutzen (jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden und 10 Gigawattstunden), ein individuelles Netzentgelt vereinbaren.