Energiekrise

Energiepreisbremsen

Worum geht es?

Zur Entlastung von Energieverbrauchern sollen zunächst im Kalenderjahr 2023 Preisbremsen für den Verbrauch von Strom (Strompreisbremsengesetzes - StromPBG) sowie leitungsgebundenem Erdgas und Wärme (Erdgas- und Wärmepreisbremsengesetzes - EWPBG) greifen.
Kleine und mittlere Unternehmen mit Hauptsitz in Sachsen-Anhalt können Härtefallhilfen auch für andere Energieträger über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt beantragen. 

Wer erhält die Preisbremsen?

Letztverbraucher von Strom, Erdgas und Wärme (gewerblich und privat), Energielieferanten (Strom, Erdgas, Wärme).

FAQ-Politik bessert nach

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) veröffentlicht und überarbeitet weitere Dokumente im Zusammenhang mit den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme. Deswegen ist es empfehlenswert, regelmäßig die FAQ zu prüfen. 

Wie erhält man die Entlastung?

Die Energiepreisbremsen werden grundsätzlich automatisch vom Versorger gewährt. Falls die entsprechenden Entlastungsbeträge noch nicht auf den Energierechnungen für Ihr Unternehmen ausgewiesen wurden: Dies sollte spätestens mit der Märzabrechnung auch rückwirkend für Januar und Februar erfolgen. Bis zum 1. März 2023 sollten die Versorger Ihre Kunden zudem über die Entlastungen informieren. Wenn Sie hierüber noch keine Nachricht Ihres Versorgers erhalten haben, obwohl Sie davon ausgehen, dass Ihr Unternehmen Anspruch auf Entlastung über die Preisbremsen hat, sollten Sie dort ggf. den Hintergrund erfragen. Die Entlastungen werden im Grundsatz über den jeweiligen Energielieferanten an den Letztverbraucher weitergeleitet. Gleichzeitig haben die Lieferanten gegenüber dem Bund bzw. dem Übertragungsnetzbetreiber einen Ausgleichsanspruch zur Erstattung der gewährten Entlastung.
Hinweis: Als Verpflichtete kommen nicht nur klassische Energieversorger in Betracht. Vor allem in Drittbelieferungsfällen / Weiterleitungsfällen sollte jedes Unternehmen sorgfältig für jede Energieart und jedes Lieferverhältnis gesondert prüfen, ob es verpflichtet ist, eine Entlastung zu gewähren. Zahlungen dürfen in diesem Fall nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.

Höhe der Entlastung

Der Entlastungbetrag wird je Entnahmestelle berechnet und anschließend für das Unternehmen addiert. Im Grundsatz sind folgende Preisgrenzen vorgesehen:
Strom: 40 ct / kWh brutto für „kleinere“ Letztverbraucher (im Grundsatz bis 30.000 kWh / Jahr / Entnahmestelle) bzw. 13 ct / kWh netto für „größere“ Letztverbraucher
Erdgas: 12 ct / kWh brutto für „kleinere“ Letztverbraucher (im Grundsatz bis 1,5 GWh / Jahr / Entnahmestelle, Ausnahmen beachten!) bzw. 7 ct / kWh netto für „größere“ Letztverbraucher
Wärme: 9,5 ct / kWh brutto für „kleinere“ Letztverbraucher (im Grundsatz bis 1,5 GWh / Jahr / Entnahmestelle, Ausnahmen beachten!) bzw. 7,5 ct / kWh netto für „größere“ Kunden und 9 ct / kWh netto bei einer Wärmebelieferung in Form von Dampf. Hinweis: Entlastet wird nur die Wärme bzw. der Dampf, der direkt aus Erdgas oder Strom hergestellt wird.
Die Bruttowerte verstehen sich hierbei einschließlich Netzentgelten, Messtellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer, die Nettowerte exklusive dieser Preisbestandteile. Die Preisbremsen pro kWh werden auf ein bestimmtes Entlastungskontingent gewährt. Dieses beträgt im Grundsatz 80 Prozent für kleinere und 70 Prozent für größere Letztverbraucher/Kunden. Auch hier findet die Betrachtung entnahmestellenbezogen statt. Das heißt, es kommt nicht auf den Jahresverbrauch des Unternehmens an, sondern auf den Jahresverbrauch an einer Entnahmestelle an. Als Referenzzeitraum wird bei SLP-Kunden (bei Wärme: alle „kleineren“ Kunden) auf den prognostizierten Jahresverbrauch (Stand September 2022) und bei RLM-Kunden (bei Wärme: alle „größeren“ Kunden) auf den an der Entnahmestelle gemessenen Verbrauch aus dem Kalenderjahr 2021 abgestellt. Wird Strom, Erdgas oder Wärme über das Entlastungskontingent hinaus verbraucht, so ist hierfür der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis (ohne Deckel) zu entrichten.
Hinweis für Erdgas-KWK-Anlagen: Das Entlastungskontingent reduziert sich um Erdgasmengen, die zur Erzeugung von Kondensationsstrom eingesetzt wurden (unabhängig von der Nutzung) sowie KWK-Nutzwärme und KWK-Strom, der an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird. Über solche Mengen ist der Lieferant (bzw. der Messstellenbetreiber bei sonstigen Letztverbräuchen) bis zum 1. März 2023 in Textform zu informieren (§ 10 Abs. 4 EWPBG). Anderenfalls wird die Jahresverbrauchsmenge für das Entlastungskontingent auf Null reduziert.
Hinweis: Ab Mai greift die im März beschlossene Rechtsverordnung zur Ermittlung des Differenzbetrages in den Energiepreisbremsen für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Union erhalten.

Höchstgrenzen

Die Höhe der möglichen Entlastungen unterliegt sogenannten Höchstgrenzen, die seitens der EU im aktuellen Krisenrahmen beihilferechtlich vorgeschrieben sind.
Allgemein ist zwischen absoluten und relativen Höchstwerten zu unterscheiden. Es existieren absolute jährliche Höchstgrenzen, die wie folgt gestaffelt sind: 2 Millionen, 4 Millionen, 50 Millionen, 100 Millionen und 150 Millionen Euro. Die Höchstgrenzen gelten vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben sowie kumulativ für alle staatlichen Hilfen, die zur Senkung der Energiekosten gewährt wurden (alle Preisbremsen, Dezember-Soforthilfe, Energiekostendämpfungsprogramm), sowie für sämtliche Entnahmestellen eines Unternehmens(verbunds).
Die relativen Höchstwerte ergeben sich aus den tatsächlichen Energiemehrkosten des Unternehmens in den Entlastungsmonaten im Vergleich zu den jeweiligen Monaten im Referenzjahr 2021 und sind in Anlage 1 der Gesetze ausgeführt.
Die Feststellung der einschlägigen Höchstgrenzen soll im Rahmen eines Antragsverfahrens erfolgen. Die Einzelheiten zum Verfahren werden gesondert über eine Verordnung geregelt. Diese liegt noch nicht vor. Je nach Höhe der Gesamtentlastungssumme sind zudem unterschiedliche Voraussetzungen (z.B. besondere Betroffenheit, Energieintensität, Zugehörigkeit zu einer Branche nach Anlage 2) zu erfüllen. Ab zwei Millionen Euro pro rechtlich selbständigem Unternehmen besteht eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht.
Bis zum 31. März 2023 ist seitens der Berechtigten eine Meldung gegenüber den Verpflichteten abzugeben, aus der u.a. hervorgehen muss, welche Höchstgrenze voraussichtlich auf den einzelnen Letztverbraucher Anwendung findet. Wird eine solche Meldung nicht abgegeben, so beschränkt sich der Entlastungsbetrag auf maximal 150.000 € pro Monat und Entnahmestelle (u.a.).
Hinweis: Zur Ermittlung der Höchstgrenzen ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Mitteilungs- und Meldepflichten

Aus den Gesetzen ergeben sich diverse Melde-, Mitteilungs- und Antragsfristen, an dessen Verletzung empfindliche Sanktionen (hohe Bußgelder, Straftat) geknüpft werden. Zur Ermittlung der zu meldenden Daten, die z.T. sehr komplex ist, sind für das Antragsverfahren auch Testierungen erforderlich. Vor diesem Hintergrund sollte ausreichend Zeit für die Beantragung der Preisbremsen eingeplant werden.
Stand: 3. April 2023