Energiekrise

Ersatzversorgung / Notversorgung

Was versteht man unter Ersatzversorgung?

Wenn Ihr aktueller Energievertrag nicht einer bestimmten Lieferung durch den Lieferanten oder einem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann sprich kein gültiger Vertrag vorliegt, springt der Grundversorger für diese Energielieferant ein.

Für welche Unternehmen gilt diese Regelung?

Ersatzversorgung gilt für SLP-Kunden in der Niederspannung bzw. Niederdruck mit einem Verbrauch von bis zu 100.000 kWh Strom und 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr. Der örtliche Grundversorger übernimmt die Ersatzversorgung für maximal drei Monate.
Neu (Endet am 28. Februar 2023):
Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2023 keinen Liefervertrag haben und an der Mittelspannung bzw. am Mitteldruck anliegen, fallen vom 1. Januar bis 28. Februar 2023 in die sog. Notfallversorgung. Der vorhergehende Energielieferant ist verpflichtet, das Unternehmen weiterhin mit Energie zu beliefern, wobei ein angemessenes Entgelt (Beschaffungskosten, zzgl. bis zu 10 % Aufschlag, zzgl. Netzentgelte, zzgl. Abgaben, Steuern, Umlagen) verlangt werden darf. Es gibt jedoch Ausnahmen: Der verpflichtete Energielieferant kann aus wirtschaftlichen Gründen (Unzumutbarkeit, Zahlungsunfähigkeit) von der Lieferpflicht befreit werden (§118 c EnWG neu).
Abgesehen von der zeitlich befristeten Ausnahme gibt es für Betriebe mit einer registrierende Leistungsmessung bzw. einem Anschluss an die Mittelspannung/Mitteldruck keinen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzversorgung.

Wie ist der Ablauf?

Beginn der Ersatzversorgung: Die Ersatzversorgung beginnt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber Ihre Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet. Der einspringende Grundversorger (Ersatzversorger) muss Ihnen als Kunden unverzüglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss nötig.
Bedingungen und Preise der Ersatzversorgung: In der Ersatzversorgung dürfen die Preise häufiger geändert werden: Jeweils zum ersten und fünfzehnten eines Monats können die Preise ohne Einhaltung einer Frist angepasst werden. Auf der Internetseite des Grundversorgers müssen die Preise der letzten sechs Monate veröffentlicht sein. Der Energieverbrauch während der Ersatzversorgung darf vom Netzbetreiber geschätzt werden. Daher empfiehlt es sich, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung den eigenen Strom- oder Gaszähler abzulesen und den Messwert dem Grundversorger und dem Netzbetreiber mitzuteilen. Die Ersatzversorgung erfolgt maximal drei Monate lang.

Verbraucherportal Energie

Die Bundesnetzagentur informiert über ihre Internetseite ausführlich zu Energielieferverträgen, Lieferantenwechsel sowie zu Messgeräten und Netzanschluss. Bitte beachten Sie, dass sich die meisten Inhalte auf Haushaltskunden beziehen.