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Seit dem 15. August 2014 gilt das neue Gaststättengesetz in Sachsen-Anhalt, das das bisherige Bundesgaststättengesetz ersetzt. Die wichtigste Neuerung: Statt einer Erlaubnis, besteht nur noch eine Anzeigepflicht. Es entfällt also die kostenintensive und komplizierte Konzession; auch der Besuch einer Gaststättenunterrichtung ist nicht mehr notwendig. Für Gastwirte nach den bisherigen Vorgaben ändert sich nichts. Wer ein Gaststättengewerbe aufnehmen möchte, muss dies ab sofort lediglich vier Wochen vorher bei der örtlichen Gewerbemeldestelle anzeigen. Die Behörde leitet die Angaben aus der Anzeige an weitere Stellen, zum Beispiel an die Behörde für Lebensmittelüberwachung und das Finanzamt, weiter.
Bauliche Anforderungen nach Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, die Anforderungen der Lebensmittelhygiene und Belange des Immissionsschutzrechts sind vom neuen Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt zwar entkoppelt, werden jedoch von den zuständigen Fachbehörden unabhängig von diesem Gesetz geprüft.
Gaststättenbetreiber sind daher nach wie vor an das Lebensmittelhygiene-, Immissionsschutzrecht und den Gesundheits- und Jugendschutz gebunden und müssen sich eigenverantwortlich informieren.
Wer vorhat alkoholische Getränke auszuschenken, muss außerdem seine persönliche Zuverlässigkeit anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister nachweisen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Zweigniederlassungen, Zweigstellen und wenn das bisherige Angebot um alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen ergänzt wird. Ebenso für vorübergehende Gaststättenbetriebe (z.B. Ausschank auf Festen und Bierwagen).