Nachteilsausgleich

Das Berufsbildungsgesetz verlangt eine Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse behinderter Menschen in der Ausbildung, bei Aus- und Fortbildungsprüfungen, Abschluss- und Umschulungsprüfungen. Ziel ist die Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in das System der Berufsbildung zu fördern und dem verfassungsrechtlichen Teilhabegebot Genüge zu tun (§§ 65 ff. BBiG, § 16 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Magdeburg, §15 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK Magdeburg). Den gesetzlichen Regelungen folgend werden Prüfungen den spezifischen Behinderungen der Prüfungsteilnehmenden angepasst.

Formen des Nachteilsausgleichs

Die jeweils angemessene Form des Nachteilsausgleichs wird in einer Einzelfallentscheidung situationsgerecht entschieden und festgelegt. Um die Belange behinderter Menschen bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen, kommen in Betracht:
  1. Eine besondere Organisation der Prüfung, z. B. Einzel- statt Gruppenprüfung, Prüfung in kleineren Räumen bzw. Gruppen
  2. Eine besondere Gestaltung der Prüfung, z. B. Zeitverlängerung, angemessene Pausen
  3. Zulassung spezieller Hilfen, z. B. größere Schriftbilder, Anwesenheit einer Vertrauensperson oder eines Assistenten, Zulassung besonders konstruierter Apparaturen, Einschaltung eines Gebärdendolmetschers/ einer Gebärdendolmetscherin
Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden.

Berechtigung zum Nachteilsausgleich

Ein Nachteilsausgleich ist nur für Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (vgl. § 2 SGB IX) möglich. Bei vorübergehenden Erkrankungen (z. B. Knochenbrüche) kann kein Nachteilsausgleich gewährt werden. Der Antrag wird von den Prüfungsteilnehmenden gestellt.
Die Prüfungssprache ist Deutsch. Probleme mit der deutschen Sprache bei Personen mit Migrationshintergrund sind keine Behinderung im Sinne der oben genannten Gesetze und Vorschriften. Demzufolge ist in diesem Fall kein Nachteilsausgleich möglich.

Antragstellung

Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig und formlos zu stellen. Er muss spätestens zusammen mit der Anmeldung zu der jeweiligen Prüfung bzw. Validierungsverfahren bei der IHK Magdeburg eingereicht werden.
Die IHK Magdeburg muss als zuständige Stelle feststellen, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich erfolgen kann. Dazu ist eine aktuelle ärztliche Bescheinigung/Gutachten des behandelnden Facharztes/Psychologen/ ärztlichen Psychotherapeuten beizulegen, aus dem sich Art und Schwere der Behinderung ergeben. Das Gutachten muss die Symptome der Erkrankung/Behinderung und die Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit so ausführlich beschreiben, dass eine Beurteilung ohne Nachfrage ermöglicht wird.

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