Einigung

Schlichtungsausschuss

Jedes Ausbildungsverhältnis genießt einen besonderen gesetzlichen Schutz. Sollte es einmal zu ernsten Auseinandersetzungen zwischen Ausbildendem und Auszubildendem kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Deshalb führt der Weg zum Arbeitsgericht über den Schlichtungsausschuss Ihrer Industrie- und Handelskammer!
Bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis ist aufgrund des Arbeitsgesetzes immer zuerst der Schlichtungsausschuss einzuschalten. Eine Streitigkeit soll allerdings erst vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind.
Hier stehen Ihnen die Ausbildungsberater der IHK Magdeburg gerne beratend zur Seite. Die Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter “Weitere Informationen” auf der rechten seite.
Der Schlichtungsausschuss kann jederzeit von den Auszubildenden bzw. ihren Erziehungsberechtigten sowie dem Ausbildenden angerufen werden und ist einem Arbeitsgerichtsverfahren als Schlichtungsstelle vorgeschaltet. Der Sachverhalt des jeweiligen Streitfalles muss der IHK vor der mündlichen Verhandlung schriftlich dargelegt werden. Streitigkeiten jedoch, die erst nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses ausgetragen werden, gehören unmittelbar vor die Arbeitsgerichte.
Der Ausschuss besteht aus je einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss die gütliche Einigung (Vergleich) der Vertragspartner an. Ist diese nicht möglich, hat der Schlichtungsausschuss einen Spruch zu fällen. Dieser Spruch wird nur dann wirksam, wenn er innerhalb einer Woche von den Vertragspartnern schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anerkannt wird. Erfolgt keine Anerkennung, so kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Spruches Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
Erscheint ein Vertragspartner nicht zum Verhandlungstermin, so kann der Schlichtungsausschuss einen Säumnisspruch fällen.
Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung. Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie dessen gesetzlichen Vertreters ist in der Regel erforderlich. Sie können die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen.
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Rahmen der Umschulung oder Fortbildung ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen.