Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Vor allem dient sie dazu, dass sich der Ausbildungsbetrieb und die Auszubildenden gegenseitig kennenlernen.
Dauer der Probezeit vereinbaren
Für die Dauer der Probezeit gibt das Berufsbildungesetz einen Rahmen. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Innerhalb dessen kann der Ausbildende und der Auszubildende die konkrete Dauer der Probezeit vereinbaren. Sie wird in die Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages eingetragen.
Für die Dauer der Probezeit gibt das Berufsbildungesetz einen Rahmen. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Innerhalb dessen kann der Ausbildende und der Auszubildende die konkrete Dauer der Probezeit vereinbaren. Sie wird in die Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages eingetragen.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne wichtigen Grund von beiden Seiten gelöst werden. Daher müssen sich die beiden Vertragsparteien rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit entscheiden, ob der Vertrag über die Probezeit hinaus weiterbesteht.