Wie viele Monate beträgt die Probezeit bei der Berufsbildung?

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist gemäß § 25 BBiG unwirksam.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien des Ausbildungsverhältnisses für den Fall, dass die Ausbildung für längere Zeit unterbrochen wird, eine Verlängerung der Probezeit vereinbaren. Im Ausbildungsvertrag kann demgemäß vereinbart werden, dass sich die viermonatige Probezeit bei einer Unterbrechung der Ausbildung um mehr als 1/3 dieser Zeit entsprechend verlängert.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG) Besondere Gründe zum Kündigungsschutz sind zu beachten, z. B. Mutterschutz.
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
  • aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der wichtige Grund muss grundsätzlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Berufsausbildungsverhältnis stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
  • vom Auszubildenden mit einer Frist von 4 Wochen wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
Die Kündigung muss schriftlich mit Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Eine Ausfertigung der Kündigung ist bei der IHK einzureichen. Ebenso ist die Berufsschule zu informieren.