Wie viel Urlaub steht einem Auszubildenden zu?

Im Berufsausbildungsvertrag muss die konkrete Dauer des Urlaubs vereinbart werden. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs ist im Grundsatz Sache der Ausbildenden. Dabei haben sie Wünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen.
Der gesetzliche Mindesturlaub wird sowohl im Jugendarbeitsschutzgesetz als auch im Bundesurlaubsgesetz in Werktagen angegeben. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BurlG). Der Samstag zählt also als Werktag und damit als Urlaubstag auch dann, wenn er kein Arbeitstag ist. Etwas anderes gilt, wenn Urlaub nach Arbeitstagen vereinbart wird.
Bei der Berechnung des Urlaubs ist das Alter zugrunde zu legen, das der Beschäftigte zu Beginn des Kalenderjahres hat. Der Jugendliche erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird, noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Für Jugendliche ist die Mindestdauer des Urlaubs nach dem Lebensalter gestaffelt:
  • unter 16-jährige erhalten 30 Werktage
  • unter 17-jährige erhalten 27 Werktage
  • unter 18-jährige erhalten 25 Werktage
Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre alt ist, erhält Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dieser beträgt mindestens 24 Werktage.
Bei der Berechnung der tatsächlichen Höhe des Urlaubs sind die tariflichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen zu beachten.
Der Urlaub darf nicht an Berufsschultagen genommen werden. Deshalb empfehlen wir, bei längeren Urlaubszeiten die Berufsschulferien zu berücksichtigen.
Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Jugendliche und Erwachsene erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Bei Berufsausbildungsverhältnissen, die spätestens am 1. Juli beginnen, endet die Wartezeit am 31. Dezember, so dass Auszubildende in diesem Jahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben (dies gilt auch, wenn die Beschäftigung möglicherweise nach 6 Monaten am 31. Dezember endet).