Binnenschiffer/-in
Seit dem 1. August 2022 gelten die neuen Ausbildungsverordnungen für die Berufe „Binnenschiffer/-in“ und „Binnenschifffahrtskapitän/-in“. Außerdem ermöglicht die EU-Richtlinie 2017/2397 das Erlangen von Abschlüssen in der Schifffahrt abseits der üblichen Berufsausbildung. Im Folgenden möchten wir Ihnen hierzu weitere Informationen geben.
Arbeitsgebiet
Binnenschiffer/Binnenschifferinnen wirken bei dem Transport von Gütern und der Beförderung von Personen auf den europäischen Wasserstraßen und Binnenseen mit. Sie arbeiten auf unterschiedlichen Wasserfahrzeugen, wie Trockengüterschiffen, Tankschiffen, Schubverbänden, Ausflugs- und Kabinenschiffen, Fähren, Spezialschiffen und schwimmenden Geräten. Sie sind in allen Bereichen der Schiffe und Fahrzeuge tätig: An Deck, im Maschinenraum, im Frachtraum und im Führerstand. Je nach Art des Fahrzeuges, dem Aufgabengebiet und dem Einsatzort leben Sie überwiegend an Bord.
Der Beruf “Binnenschiffer/innen” dauert 3 Jahre. Die Abschlussprüfung ist gestreckt und gliedert sich in
1. Abschlussprüfung Teil 1 nach 2 Jahren Ausbildungszeit (zählt zu 40 % in der Endbenotung)
2. Abschlussprüfung Teil 2 nach 3 Jahren Ausbildungszeit (zählt zu 60 % in der Endbenotung)
Die Abschlussprüfung Teil 1 ist identisch mit jener der Binnenschifffahrtskapitäne/innen. Es muss zwischen den Schwerpunkten “Personenschifffahrt” und “Frachtschifffahrt” gewählt werden.
Branchen/Betriebe
Ihr Einsatz erfolgt in Reedereien, Partikulierer (Eigner), Fährbetrieben, Hafenbetrieben sowie bei Wasserbau- und Schifffahrtsämtern.
Berufliche Fähigkeiten
Binnenschiffer/-innen sorgen als Besatzungsmitglied für den reibungslosen und betriebssicheren Ablauf an Bord. Sie wirken bei der Schiffsführung mit und helfen bei An-, Ablege- und Ankermanövern. Sie steuern unter Aufsicht das Schiff über nationale und internationale Wasserstraßen nach geltenden Fahrregeln und Fahrwasserzeichen. Sie kennen sich mit Navigationssystemen und Funkeinrichtungen aus und verstehen mit modernen Informations- und Kommunikationsmitteln umzugehen. Sie führen Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Deck und im Maschinenbereich durch und helfen Betriebsstörungen zu beheben. Sie planen und kontrollieren Lade- und Löschvorgänge sowie Ladungssicherung. Auf Fahrgastschiffen wirken sie bei der Beförderung von Personen mit. Sie ergreifen Notmaßnahmen bei Havarien, leisten Erste Hilfe und sind in der Brandbekämpfung ausgebildet.
Ausbildungsschwerpunkte
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
- Planen, Vorbereiten und kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
- Information und Kommunikation
- Mitwirken beim Fahren von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und in Häfen
- Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes und ihre Umsetzung
- Bauliche Voraussetzungen von Binnenschiffen
- Transportieren von Gütern und Befördern von Personen
- Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen
- Mitwirken bei logistischen Abläufen
- Schiffsbetriebswirtschat
- Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und deren Anlagen
- Verhalten unter besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen
Ausbildungsdauer
Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre.
Prüfungstermine
Beruf
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Prüfung
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Termin regulär
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Termin bei Wiederholung/ Verschiebung
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Beide
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AP Teil 1
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schriftlich Dezember
praktisch April
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schriftlich und praktisch im Sommer
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Binnenschiffer/-in
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AP Teil 2
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schriftlich im April möglich (für Personenschifffahrt)
ansonsten schriftlich und praktisch im Sommer |
schriftlich und praktisch im Sommer
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Binnenschifffahrtskapitän/-in
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AP Teil 2
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schriftlich und praktisch Dezember
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schriftlich und praktisch im Sommer
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Verwaltungsprüfung für Matrosen und Steuerleute

Die EU-Richtlinie 2017/2397 bietet außerdem die Möglichkeit außerhalb der Berufsausbildung Abschlüsse zu erlangen. Wie Sie der Übersicht entnehmen können, ist es möglich sich beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach Teilnahme an der Abschlussprüfung Teil 1 den Matrosen/die Matrosin anerkennen zulassen. Weitere Informationen zu den nötigen Voraussetzungen erhalten Sie beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Diese Anerkennung ist auch möglich, wenn man die behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene gemäß § 59 BinSchPersV erfolgreich absolviert hat. Die Prüfung wird zukünftig ebenfalls von uns abgenommen.