31. BImSchV: Strengere VOC-Grenzwerte für bestimmte Anlagen
Der Bundesrat hat der Änderung der 31. Verordnung (BImSchV) zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) mit Änderungen zugestimmt. Die Verordnung sieht strengere Grenzwerte für Emissionen beim Einsatz flüchtiger organischer Lösungsmittel (VOC) vor. Mit der neuen Verordnung sollen EU-Vorschriften zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) bei der Behandlung von Oberflächen mit organischen Lösungsmitteln und in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie in nationales Recht umgesetzt werden.
Flüchtige organische Lösemittel werden in vielen technischen Verfahren und Tätigkeiten eingesetzt, so etwa beim Lackieren, Drucken, Beschichten oder der Textilreinigung. Eine Freisetzung der Mittel kann gesundheitsgefährdend wirken und bei hoher Sonneneinstrahlung für die Bildung von Ozon mitverantwortlich sein. Die strengeren Grenzwerte sollen negative Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt begrenzen.
Das finale Dokument der 31. BImSchV mit den Änderungen des Umweltausschusses und des Bundesrats wird voraussichtlich im Oktober im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten am Tag der Verkündung in Kraft.
Prüfpflicht für Lösemittelbilanzen
Mit der neuen Verordnung wird bei genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Prüfpflicht der bisher bereits zu erstellenden Lösemittelbilanzen eingeführt. Künftig müssen diese Anlagen ihre Lösemittebilanzen alle drei Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüfen lassen. Erstmals muss dies für bestehende Anlagen drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. Für neue oder geänderte Anlagen muss dies ein Jahr nach Inbetriebnahme erfolgen.
Übergangsvorschriften
Die Regelungen der neuen Verordnung gelten für neue und für wesentlich geänderte Anlagen ab Inbetriebnahme und für bestehende Anlagen fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Verordnung.
Für folgende Anlagen gelten besondere Fristen:
- Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr (Nummer 6.7 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU) ab dem 9. Dezember 2024.
- Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern
pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient. (Nummer 6.10 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU) ab dem 9. Dezember 2024 - Anlagen gemäß Nummer 6.4 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 4. Dezember 2023:
- Schlachthäuser mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag sowie
- Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus ausschließlich
- tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag,
- ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag (sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist) oder
- tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit bestimmten Produktionskapazitäten und Mischverhältnissen
Regelungen für Ölmühlen
Betroffen von der Neuregelung sind auch Ölmühlen, in denen Speiseöl hergestellt wird. Diese verwenden Lösungsmittel zur Extraktion von Pflanzenöl. Dies geschieht ohne eine chemische Reaktion. Das Lösungsmittel wird innerhalb des Prozesses aufgefangen und wieder dem Kreislauf zugeführt. Dabei kann jedoch ein Teil des Lösungsmittels in die Umwelt entweichen. Mit der Verschärfung der Grenzwerte müssen betroffene Unternehmen unter anderem ihre Emissionen von Lösungsmitteln innerhalb weniger Jahre halbieren. Ein Änderungsantrag, der im Umweltausschuss beschlossen wurde, sieht speziell für die ölsaatenverarbeitende Industrie Ausnahmen vor. So sollen Betreiber von Ölmühlen jeweils ein Jahr mehr Zeit bekommen, um im Rahmen eines zweistufigen Modells den vorgeschriebenen Gesamtemissionsgrenzwert zu erreichen. Ziel dabei sei es, die Betriebe mit Blick auf ihre Bedeutung für die Ernährungssicherheit im Umstellungsprozess zu unterstützen, damit diese spätestens 2031 die neuen, strengen Grenzwerte im Rahmen des Gesamtemissionsgrenzwertes einhalten könnten.
(Quelle DIHK)