Spielzeugverordnung veröffentlicht
Die neue Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 ist Mitte Dezember 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Verordnung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten, gilt aber erst ab 1. August 2030 in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar. Mit dem Übergangszeitraum von viereinhalb Jahren soll der Industrie Zeit für die Umsetzung der neuen Anforderungen gegeben werden. Bis dahin ist die Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG anzuwenden.
Die Reform soll Kinder besser vor gesundheitsschädlichen Stoffen schützen. Hersteller müssen künftig strengere Grenzwerte einhalten und umfassende Sicherheitsinformationen bereitstellen. Der digitale Produktpass wird obligatorisch. Online-Marktplätzen werden neue Pflichten auferlegt.
Die Verordnung gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — für die Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren beim Spielen gestaltet oder bestimmt sind. Sie legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest, die Spielzeug erfüllen muss, um in der EU in Verkehr gebracht werden zu können, unabhängig davon, ob es in der EU oder anderswo hergestellt wird. Spielzeug muss mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, die die Konformität mit den Sicherheitsnormen der EU bestätigt.
Strengere Anforderungen an Chemikalien
Das geltende Verbot krebserzeugender und erbgutverändernder sowie fortpflanzungsgefährdender Stoffe wird auf Chemikalien ausgedehnt, die für Kinder besonders schädlich sind, z. B. Stoffe, die das Hormonsystem (endokrine Disruptoren) oder die Atemwege schädigen, und Chemikalien, die giftig für die Haut und andere Organe sind. Der vorsätzliche Einsatz per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) und bestimmter Bisphenole wird ebenfalls untersagt. Auch allergene Duftstoffe in Spielzeug für Kinder unter drei Jahren und in Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, dürfen künftig nicht mehr verwendet werden.
Sicherheitsbewertung
Bevor Hersteller ein Spielzeug auf den Markt bringen, müssen sie künftig eine Sicherheitsbewertung aller möglichen Risiken durchführen, darunter chemische, physikalische, mechanische, elektrische und digitale Gefahren. Bei der Bewertung müssen auch Entflammbarkeit, Hygiene und Radioaktivität des jeweiligen Spielzeugs geprüft werden sowie Aspekte, bei denen Kinder besonders anfällig bzw. schutzbedürftig sind. Beispielsweise sollten Hersteller bei digitalem Spielzeug gegebenenfalls gewährleisten, dass keine Gefahr für die geistige Gesundheit von Kindern ausgeht. Digital vernetzte Spielzeuge müssen vor Missbrauch und unbefugtem Zugriff geschützt sein.
Die technische Dokumentation muss u. a. eine Liste der verwendeten Stoffe und Sicherheitsbewertungen enthalten.
Digitaler Produktpass
Jedes auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Spielzeug muss ab August 2030 verpflichtend über einen digitalen Produktpass, beispielsweise auf Basis eines QR-Codes, verfügen. Der Produktpass bezieht sich auf das Spielzeugmodell, nicht auf einzelne Stücke einer Serie. Mit ihm werden
- die Konformität mit den EU-Sicherheitsanforderungen dokumentiert,
- die Rückverfolgbarkeit von Spielzeug gewährleistet,
- die effizientere Marktüberwachung sowie Zollkontrollen ermöglicht und
- Transparenz für Verbraucher und Zugang zu Sicherheitsinformationen und Warnhinweisen hergestellt.
Die Daten-Anforderungen zum Digitalen Produktpass sind in Anhang VI der Verordnung detailliert geregelt. Der digitale Produktpass muss einen Eintrag in ein EU-weites Register enthalten, in dem bestimmte Daten aus Anhang VI gespeichert werden.
Wirtschaftsbeteiligte
Mit der Verordnung werden die Anforderungen an Wirtschaftsakteure (wie Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister) präzisiert und verschärft. So müssen z. B. die Hersteller Warnhinweise in leicht verständlicher Sprache anbringen, und wenn sich zeigt, dass von einem Spielzeug Gefahr ausgeht, müssen sie Korrekturmaßnahmen ergreifen sowie Marktüberwachungsbehörden und Verbraucherschaft sofort darüber informieren.
Online-Shops und Plattformen
Die Verantwortlichkeiten für digitale Marktplätze und Online-Verkäufer werden klar definiert. Online-Marktplätze müssen ihre Plattformen so gestalten, dass die Verkäufer die CE-Kennzeichnungen, Sicherheitswarnungen und digitalen Produktpässe von Spielzeug anzeigen können. Spielzeuge, die nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechen, gelten nach dem Gesetz über digitale Dienste als „rechtswidrige Inhalte“.
(Quelle EU-Amtsblatt, EU-Parlament)
