Bundesregierung veröffentlicht Entwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Die Bundesregierung hat Mitte Dezember 2025 einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht. Er entspricht inhaltlich dem Referentenentwurf vom 11. September 2025. Die DIHK hatte dazu in einer Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 173 KB) die Notwendigkeit einer Modernisierung der Haftungsvorschriften für Produkte im digitalen Zeitalter anerkannt, aber kritisiert, dass der Entwurf materiellrechtlich über die unionsrechtlichen Vorgaben der Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 hinausgeht und gleichzeitig prozessrechtlich hinter den Möglichkeiten zurückbleibt. Das benachteilige deutsche Unternehmen.

Inhalt des Gesetzesentwurfs

  • Produkthaftung auch für Software: Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Umfasst ist auch Software, die in Systemen Künstlicher Intelligenz (KI) verwendet wird. Hersteller bleiben haftbar, wenn sie auch nach dem Inverkehrbringen Kontrolle über das Produkt ausüben – etwa durch Software-Updates oder digitale Dienste. Von der Produkthaftung ausgenommen bleibt Open-Source-Software, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
  • Produkthaftung für digitale Konstruktionsunterlagen: Digitale Versionen oder digitale Vorlagen einer beweglichen Sache, die die funktionalen Informationen enthalten, die zur Herstellung der Sache erforderlich sind, weil sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglichen (digitale Konstruktionsunterlagen), fallen weiterhin auch unter den „Produkt“-Begriff.
  • Produkthaftung bei Kreislaufwirtschaft: Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften. Er kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Produktfehler mit einem nicht geänderten Teil des Produkts zusammenhängt.
  • Erweiterung der Anspruchsgegner: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten sollen unter Umständen haften, wenn der Produkthersteller außerhalb der EU sitzt und nicht greifbar ist. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher davon ausgehen können, dass das Produkt von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.
  • Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung soll grundsätzlich vermutet werden, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist.
  • Offenlegung von Beweismitteln: Klägern soll der Zugang zu relevanten Beweismitteln erleichtert werden. Unternehmen müssen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufenen Gerichts Beweismittel offenlegen, wenn ein Schadensersatzanspruch plausibel ist. Zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse können Unternehmen beantragen, dass bestimmte Informationen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, sodass bei Nutzung der Informationen außerhalb desgerichtlichen Verfahrens Ordnungsmittel verhängt werden können.

DIHK Einschätzung

Der Gesetzentwurf lasse für das deutsche Recht zugeschnittene prozessuale „Safeguards“ vermissen, die die Geschäftsgeheimnisse und damit die Innovationsfähigkeit deutscher Unternehmen schützen könnten. Dies könne zu einer Verteuerung der erfassten Produkte und im Ergebnis zu einer Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland innerhalb der EU führen.
Die Änderungen der Beweislast, die in der weiten Form der Umsetzung nicht durch die Richtlinie zwingend vorgegeben sind, würden zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Mehraufwand führen.
Die DIHK regt daher an, den Entwurf nochmals einem Praxischeck durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zu unterziehen, da er deren Zielen widerspricht.
(Quelle DIHK)