Regierungsentwurf zur Modernisierung des Designrechts

Anfang März 2026 hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Designrechts verabschiedet. Das entsprechende Gesetz soll der Umsetzung der verbindlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Designrichtlinie) und der Modernisierung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) dienen. Dabei sollen die Regelungsstrukturen des Designgesetzes (DesignG), der Ausführungsverordnung zum Designgesetz (DesignV) und des Patentkostengesetzes (PatKostG) beibehalten werden. Auch soll die Umsetzungsfrist für die europäische Designrichtlinie voll ausgeschöpft werden, sodass das Gesetz erst am 9. Dezember 2027 in Kraft treten wird.
Zu den wichtigsten Änderungen, die der Regierungsentwurf vorsieht, zählen:
  • Begriffliche Klarstellungen: Es wird klargestellt, dass der Begriff des Designs die Bewegung, die Zustandsänderung oder jede andere Art der Animation von Designmerkmalen umfasst und dass der Schutz des Designrechts auch rein digitalen Designs offensteht.
  • Zusätzliche Darstellungsmöglichkeiten bei der Anmeldung animierter oder bewegter Designs: Um die Anmeldung zu erleichtern, soll künftig ausdrücklich auch dynamische und animierte Darstellungen zulässig sein.
  • Erweiterung des Schutzumfangs im Zusammenhang mit 3D-Druck: Das eingetragene Design soll seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht gewährleisten, Dritten das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software zu verbieten, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. Durch Schaffung einer sog. Durchfuhrregelung (§ 38a DesignG) sollen Designrechtsinhaber dabei künftig bereits gegen den Transit rechtsverletzender Ware vorgehen können.
  • Beschränkungen der Rechte aus dem Design: Künftig sollen Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des eingetragenen Designs zu identifizieren oder um sich auf dieses zu beziehen und Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie als zulässige Nutzung eines Designs gelten.
  • Einführung eines Eintragungssymbols: Um die Vermarktung von durch Designs geschützten Erzeugnissen zu erleichtern und das Bewusstsein für die bestehenden Regelungen zur Eintragung von Designs zu schärfen, wird mit § 38b DesignG ein Eintragungssymbol – ein großes D in einem Kreis (Ⓓ) – geschaffen.
  • Anpassung der Reparaturklausel: Die Designrichtlinie sieht auch für nur nach deutschem Recht geschützte Designs eine europaweit einheitliche Reparaturklausel vor. Die im deutschen Recht bisher geltende Reparaturklausel des § 40a DesignG wird daher angepasst. Auf die Reparaturklausel soll sich künftig nicht mehr beziehen können, wer es versäumt hat, die Verbraucher ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität, also Marke und Name, des Herstellers des Erzeugnisses zu informieren. Diese Informationen sind durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder - wenn dies nicht möglich ist - auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Erzeugnisses bereitzustellen.
  • Anpassung der Übergangsfrist für die Reparaturklausel: Die im DesignG vorgesehene Übergangsfrist, die 2020 auf 25 Jahre angelegt wurde, wird entsprechend den Vorgaben der Designrichtlinie auf (ab 2027 verbleibende) acht Jahre verkürzt werden (§ 72 Absatz 3 DesignG).
  • Anpassung der Zahlungsfristen für Aufrechterhaltungsgebühren: Die Vorgaben zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs werden an die bereits für Marken geltenden Vorgaben angeglichen. Die entsprechende Änderung wird im PatKostG umgesetzt. Die Gebührenhöhe wird durch den Regierungsentwurf nicht verändert.
  • Abschaffung des Beitritts zur Nichtigkeitsklage: Die Möglichkeit eines Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren (§ 34c DesignG und § 55 MarkenG) soll abgeschafft werden.
(Quelle DIHK)