Industriestrompreis: Entwurf Förderrichtlinie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat Mitte November ein Konzeptpapier für den Industriestrompreis und Mitte Januar den Entwurf einer "Förderrichtlinie für Beihilfen für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028” vorgelegt. Für einige wenige stromintensive Industrieunternehmen könnte dies für die Verbrauchsjahre 2026 bis 2028 zu einer spürbaren Entlastung führen. Der Bund rechnet mit Ausgaben in Höhe von 3,1 Milliarden Euro. Die meisten Unternehmen werden davon nicht profitieren.
Zielpreis
Das BMWE plant mit einem Zielpreis von 5 ct/kWh als Untergrenze. Dieser Wert orientiert sich an den Vorgaben des europäischen Beihilferahmens CISAF (Clean Industrial Deal State Aid Framework) und entspricht damit der maximal zulässigen Absenkung durch staatliche Unterstützung. 50 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs eines Unternehmens können gefördert werden.
Referenzpreis ist der Terminmarktpreis des Vorjahrs. Der relevante Arbeitspreis für Großverbraucher liegt derzeit bei rund 10 ct/kWh. Experten interpretieren das Eckpunktepapier so, dass die Entlastung (spezifischer Beihilfesatz bezogen auf ct/kWh) für alle berechtigten Unternehmen gleich und völlig unabhängig vom konkreten Strompreis sein wird, den die Unternehmen tatsächlich gezahlt haben.
Begünstigte Unternehmen
Der Industriestrompreis soll Unternehmen unterstützen, die nachweislich stromintensiv sind, im internationalen Wettbewerb stehen und einem erhebliches Verlagerungsrisiko unterliegen. Begünstigt werden daher nur Unternehmen, die einem der nach Anhangs 1 Abschnitt 4.11 beihilfefähigen 91 Wirtschaftszweige der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) angehören. Darunter fallen unter anderem Unternehmen der Chemischen Industrie, Metallindustrie, Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Glas- und Keramikherstellung, Papierindustrie, Maschinenbau und Rohstoffgewinnung. Weitere Sektoren können nach Beschluss der EU-Kommission aufgenommen werden.
Wenn ein Unternehmen in mehreren Wirtschaftszweigen tätig ist, soll laut Richtlinienentwurf für die Bestimmung der Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008) gelten. Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig ist das Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres entscheidend.
Indirekte Stromverbräuche für die leitungsgebunden ausgelagerte Produktion von Sekundärenergien und Medien (Industriegase einschließlich Druckluft sowie Kälte, Wärme, Dampf oder Wasser) in Chemie- bzw. Industrieparks sollen ebenfalls beihilfefähig sein. In diesen Fällen würde die Entlastung auch nachgelagerten Unternehmen gewährt.
Wenn die Kriterien für Handels- und Stromintensität des CISAF nachweislich erfüllt sind, können auch Unternehmen aus Wirtschaftszweigen des Anhangs 1 Abschnitts 4.11.3.1 den Industriestrompreis auf Antrag nutzen.
Der Industriestrompreis könnte bundesweit etwa 2.000 Unternehmen zugutekommen. “Unternehmen in Schwierigkeiten” sind nicht beihilfeberechtigt.
Gegenleistungen
Der Antragsteller muss sich laut dem Entwurf der Förderrichtlinie zum Erhalt der Beihilfe verpflichten, in neue oder modernisierte Anlagen zu investieren, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben. Der Antragsteller muss mindestens 50 Prozent des gewährten Beihilfebetrags in eine oder mehrere der folgenden Gegenleistungen investieren:
- Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie (EE);
- Energiespeicherlösungen;
- Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität (noch in der Diskussion);
- Verbesserungen der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken;
- die Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmen Wasserstoff;
- auf Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen;
- Infrastrukturmodernisierungen oder -erweiterungen, wie Netzanschlüsse, etwa die Erneuerung von betriebs- oder -anlageninternen Verteilernetzen;
- Kosten für die Integration von Strom aus neuen oder modernisierten EE-Anlagen sowie die Zahlung von Baukostenzuschüssen, etwa zur Erweiterung der Anschlusskapazität;
- Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA), auch unter Durchführung von Dritten, soweit diese neue oder modernisierte EE-Anlagen finanzieren.
Für Investitionsmaßnahmen, die als Gegenleistung vereinbart werden, darf keine andere Beihilfe in Anspruch genommen werden. Mit der Umsetzung der Investitionsmaßnahmen darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Der Beginn der Investitionsmaßnahmen nach Antragstellung und vor Gewährung der Beihilfe erfolgt auf eigenes Risiko.
Flexibilitäts-Bonus
Ein zusätzlicher Flexibilitäts-Bonus von 10 Prozent ist möglich. Dafür müssen mindestens 80 Prozent der Gegenleistungsverpflichtung in Flexibilität und mindestens 75 Prozent des gewährten Flexibilitätsbonus in Gegenleistungen investiert werden.
Keine Kumulierung mit Strompreiskompensation
Berechtigte Unternehmen dürfen für jedes Abrechnungsjahr wählen, ob sie die Strompreiskompensation oder den Industriestrompreis in Anspruch nehmen möchten. Eine parallele Nutzung ist ausgeschlossen.
(Quelle BMWE, DIHK)
