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Verbraucherdarlehensvermittler

Übergangsregelungen § 34 k GewO

Zum 20.11.2026 tritt mit dem § 34k GewO eine neue Erlaubnis für die Vermittlung und Beratung zu Verbraucherdarlehen in Kraft.
Die bisherige Erlaubnis zur Darlehensvermittlung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO wird durch die neue Erlaubnis nach § 34k GewO ersetzt.
Was bedeutet das für bestehende Erlaubnisinhaber?
Wenn Sie auch nach dem 20.11.2026 weiterhin Verbraucherdarlehen vermitteln möchten, benötigen Sie künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
Für bestehende § 34c-Erlaubnisinhaber gelten gesetzliche Übergangsregelungen.
Wichtige Fristen
✅ Inkrafttreten des § 34k GewO: 20.11.2026
✅ Antragstellung für Bestandsvermittler spätestens bis: 31.05.2027
✅ Fortgeltung der bisherigen § 34c-Erlaubnis längstens bis: 19.11.2027
Kann bereits ein Antrag gestellt werden?
Nein.
Eine Antragstellung nach § 34k GewO ist derzeit noch nicht möglich.
Die IHK Limburg wird rechtzeitig über den Beginn des Antragsverfahrens, die erforderlichen Unterlagen und die Einzelheiten des Verfahrens informieren.
Sachkunde
Künftig wird grundsätzlich ein Sachkundenachweis erforderlich sein.
Für bestimmte Berufsabschlüsse sowie langjährig tätige Darlehensvermittler gelten Sonderregelungen.
Alte-Hasen-Regelung
Für langjährig tätige Darlehensvermittler gelten gesetzliche Übergangsregelungen.
Die Einzelheiten und Nachweisanforderungen werden derzeit innerhalb der IHK-Organisation abgestimmt.
Fragen?
Bitte richten Sie Ihre Anfrage an:
Recht und Fair Play

Wie erbringe ich die Sachkunde?

Die Sachkunde kann grundsätzlich durch eine IHK-Sachkundeprüfung oder durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachgewiesen werden.
Eine gleichgestellte Berufsqualifikation wird in § 4 Darlehnsvermittlerverordnung geregelt. Danach sind folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 1 gleichgestellt:
1. eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung;
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
b) als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau,
c) als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau,
d) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde
oder
bb) die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
e) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
f) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
g) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
h) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen;
3. ein Zeugnis
a) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
b) als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
c) als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen oder
d) als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen.
Notwendigkeit der Prüfung
Benötigt wird die Sachkundeprüfung derzeit vor allem von den Vermittlern, die erstmals in der Darlehensbranche selbständig sind, soweit sie den Nachweis der Sachkunde nicht durch eine der genannten Berufsqualifikationen erbringen können. Denn für sie hat der Gesetzgeber keine Übergangsregelungen bei der Erlaubnispflicht vorgesehen. Die Erlaubnis muss daher bereits mit Beginn der selbständigen Darlehensvermittlung vorliegen. Gleiches gilt damit für die bei der Antragstellung zur Erlaubnis nachzuweisenden Sachkunde.
Zuständigkeit für die Prüfung
Die IHK Limburg hat neben der Erlaubniserteilung und Registrierung auch die Abnahme der Sachkundeprüfung gemeinsam für die mittelhessischen IHKs Lahn-Dill und Giessen-Friedberg übernommen. Die Prüfung kann unabhängig vom Zuständigkeitsbereich einer IHK auch bei jeder anderen IHK absolviert werden, die die Prüfung anbietet. Regelungen dazu finden sich in der Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung “Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung IHK” der IHK Limburg.
Prüfungsablauf und -inhalt
Die Prüfung findet an einem Tag statt und gliedert sich in zwei schriftliche Prüfungsteile.
Die einzelnen Prüfungsinhalte lassen sich auch der o. g. Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung und der Anlage 1 zur Darlehensvermittlerverordnung (DarlVermV) entnehmen.
Weitere Informationen zu Prüfungsinhalten können Sie auch dem Rahmenstoffplan entnehmen.
Keine Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
An die Prüfung sind keinerlei Zulassungsvoraussetzungen gebunden. Ein Vorbereitungslehrgang empfiehlt sich jedoch. Informationen zu Lehrgangsanbietern können Sie hier oder direkt von der IHK erhalten.
Anmeldungen
Anmeldungen zur Prüfung nimmt die IHK Limburg ab sofort per schriftlicher Anmeldung und Rücksendung an die IHK Limburg (Fax: 06431/210-205; E-Mail: vermittler@limburg.ihk.de) entgegen. Das Anmeldeformular finden Sie rechts unter Downloads. Die Anmeldung muss spätestens 30 Tage vor dem Prüfungstermin erfolgen.
Ab Mitte Dezember 2026 können Sie ebenfalls bei Ihrer IHK Limburg eine entsprechende Sachkundeprüfung ablegen. Anmeldeformular finden Sie hier.
Recht und Fair Play

Infoveranstaltung zu §34 k GewO

Ab dem 20. November 2026 gelten neue Regeln für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen. Mit § 34k GewO wird die Tätigkeit aus der bisherigen Erlaubnis nach § 34c GewO herausgelöst. Neu sind insbesondere Sachkundenachweis, Registrierung und Weiterbildungspflicht. In Hessen werden die Industrie- und Handelskammern für die Erlaubniserteilung und Registrierung zuständig sein. Mit dem Webinar informieren wir Sie frühzeitig über die wichtigsten Änderungen und zeigen, worauf Sie jetzt achten müssen.
Besonders wichtig für Altvermittler: Wer bereits über eine § 34c-Erlaubnis verfügt und weiterhin Verbraucherdarlehen vermitteln möchte, muss bis 31. Mai 2027 die neue § 34k-Erlaubnis beantragen. Für seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen tätige Vermittler ist eine „Alte-Hasen-Regelung“ vorgesehen, nach der der Sachkundenachweis entfallen kann. Die bisherige Erlaubnis erlischt spätestens am 19. November 2027.
Achtung Warenkreditvermittler: Die Erlaubnispflicht gilt ab 20. November 2026 auch für Darlehensvermittler, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln. Betroffen sind nur Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro. Die Tätigkeit war bislang nicht erlaubnispflichtig.
Im kostenlosen Webinar erfahren Sie:
  • was sich mit § 34k GewO konkret ändert,
  • welche Fristen und Übergangsregelungen für Altvermittler gelten,
  • welche Voraussetzungen Neuvermittler erfüllen müssen und
  • was Sie jetzt für Erlaubnis, Registrierung und Sachkundenachweis veranlassen sollten.

Termine:

Inhaltlich werden alle Webinare identisch sein - melden Sie sich gerne zu dem für Sie passenden an!