Existenzgründung und Unternehmensförderung

Verhalten bei Unternehmenskrisen

Einleitung

Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens bestehen für die Verantwortlichen eine Reihe von rechtlichen Pflichten. Gerade junge Unternehmen gehen oft mit zu optimistischen Erwartungen und gelegentlich sorglos bei der Planung und Kontrolle ihrer Finanzen zu Werke. Unternehmerische Fehler können sich - auch bei Hinzutreten äußerer Einflüsse (Konjunktur, Marktveränderungen etc.) - schnell zu ernsten Krisen entwickeln, die die Existenz des Betriebes bedrohen.
Neben der Vermeidung einer persönlichen Haftung für die verschiedensten Unternehmensverbindlichkeiten sollte es vor allem darum gehen, keine Straftatbestände zu verwirklichen. Die Aufdeckung möglicher Straftaten geschieht häufig durch den Insolvenzverwalter auf der Suche nach verwertbaren Vermögensgegenständen. Durch die nach wie vor hohe Zahl von Unternehmensinsolvenzen und die Unkenntnis vieler Unternehmensverantwortlicher von den bestehenden gesetzlichen Pflichten wurden in Deutschland im Jahr 2001 über 12.000 Strafverfahren wegen des Verdachts von Insolvenzstraftaten eingeleitet.
Ziel der Information ist es zum einen, Unternehmer/innen auf die einschlägigen Vorschriften aufmerksam zu machen. Zum anderen sollen Empfehlungen gegeben werden, um (strafrechtlich) relevante Pflichtverletzungen zu vermeiden.
Welche Vorschriften zu beachten sind, richtet sich unter anderem nach der Rechtsform des Unternehmens. Während die strafrechtlichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) grundsätzlich auf alle Unternehmer/innen Anwendung finden, bestehen vor allem für die Geschäftsführer, Vorstände und Liquidatoren einer GmbH, GmbH & Co. KG oder AG zusätzliche gesetzliche Regelungen. Die nachstehenden Aufzählungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus Gründen der Übersicht wird vorliegend nur auf die wichtigsten Normen eingegangen. Im Einzelfall können darüber hinaus weitere Straftatbestände, wie beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung, Verstrickungsbruch oder Urkundenfälschung, verwirklicht werden.
Die in dieser Information aufgeführten Gesetzestexte finden Sie in Teil 6.

Krisenerkennung

Eine entscheidende Voraussetzung zur erfolgreichen Bewältigung einer Krise ist deren frühe Erkennung. Je früher die Krise erkannt und bekämpft wird, desto höher sind die Chancen dass der Betrieb - gegebenenfalls unter Einschaltung erfahrener Berater - noch gerettet werden kann. Ein rasches Handeln ist vor allem wichtig, weil Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder sofort Insolvenzantrag stellen müssen. Zögern Sie deshalb bei Krisenanzeichen nicht. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihren Beratern, Mitarbeitern oder Kunden und suchen Sie mit diesen nach Lösungsmöglichkeiten. Scheuen Sie sich auch nicht Ihre Kammer um Rat zu fragen, auch sie kann möglicherweise zusammen mit anderen Organisationen zu einer Problemlösung beitragen.

Maßnahmen zur Krisenfrüherkennung

Noch besser als die Krise frühzeitig zu erkennen ist natürlich, diese durch Vorbeugung zu vermeiden. Hierfür bieten sich folgende Instrumente an:
  • Ergebnis-, Finanz- und Liquiditätsplanung
  • Forderungsmanagement und straffes Mahnwesen
  • Monatliche BWA-Besprechung (unter Hinzuziehung des steuerlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Beraters)
  • Regelmäßige Abteilungsbesprechungen
  • Offener Umgang mit der Hausbank
  • Kundenumfragen
Eine Krisenfrüherkennung ist auch aus Gläubigersicht von entscheidender Bedeutung. Nicht selten geraten Unternehmen ohne eigenes Verschulden in Probleme, da ihre Vertragspartner aufgelaufene Forderungen nicht rechtzeitig begleichen. Achten Sie daher auf Alarmzeichen, die auf eine drohende Insolvenz ihres Vertragspartners hinweisen könnten, beispielsweise:
  • Marktsättigung bzw. Änderung der Verbrauchergewohnheiten
  • (vorübergehende) Standortverschlechterung
  • Ausscheiden von leitenden Mitarbeitern bzw. persönlich haftenden Gesellschaftern
  • Auffällig hohe Privatausgaben der Geschäftsführung
  • Dauernde Überschreitung der Zahlungsziele
  • Wechsel der Bankverbindung
  • Ungerechtfertigte Reklamationen Wechselproteste, Scheckrückgaben und Nichteinlösung von Lastschriften
  • Stundungsansinnen
  • Negative Mitteilungen von Kunden, Lieferanten und Außendienstmitarbeitern
  • Hohe Preisnachlässe
  • Abfallen der Produktqualität

Hinweise zur Krisenbewältigung

Befindet sich Ihr Unternehmen bereits in einer Notlage sollten Sie möglichst sofort reagieren und geeignete Maßnahmen treffen. Hierbei können Sie sich zum Beispiel von folgenden Überlegungen leiten lassen:
a) Prüfen des Unternehmenskonzepts
  • Sind Ihre Produkte/Dienstleistungen noch rentabel und zeitgemäß? Stimmt deren Qualität?
  • Haben Sie noch Vorsprung vor Ihren Wettbewerbern?
  • Sind bestimmte Kosten zu hoch?
  • Muss der Personalbestand überprüft und angepasst werden?
b) Sofortmaßnahmen gegen Zahlungsunfähigkeit
  • Bareinlage
  • Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern
  • Unverzügliches Eintreiben von Forderungen
  • Abbau von Vorräten durch Sonderangebote
  • Verkauf und anschließendes "Zurück-Leasen" von Objekten (Sale and lease back)
  • Beteiligungskapital besorgen
  • Einschalten von Inkasso-Firmen
c) Schritte zur Liquiditätsverbesserung
  • Stundungen bzw. Ratenzahlungen mit Kreditinstituten und Lieferanten vereinbaren
  • Kreditumfänge erhöhen
  • Teure Kontokorrentkredite in langfristige Darlehen umwandeln
  • Prüfen, ob öffentliche Förderprogramme in Frage kommen (DtA-Existenzgründungsprogramm, KfW-Mittelstandsprogramm - Liquiditätshilfe, Bürgschaftsprogramme)
d) Längerfristige Maßnahmen
  • Aufbau eines effizienten Mahnwesens
  • Freiwillige Leistungen einschränken und (unnötige) Kosten eliminieren
  • Leistungsbezogenes Vergütungssystem einführen
  • Arbeitsabläufe/Produktionsverfahren optimieren
  • Straffung der Organisation/Verwaltung
  • Neue Produkte, Dienstleistungen und Werbemaßnahmen einführen, neue Märkte/Zielgruppen erschließen
  • Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarungen einführen
Achten Sie bitte bei der Umsetzung der Maßnahmen auch auf deren fristgerechte Umsetzung und Überwachung. Legen Sie fest, wer was bis wann zu erledigen hat und was zur Erreichung eines Ziels konkret gemacht werden soll.

Vorschriften aus dem StGB

Wer seine Rechte und Pflichten in der Unternehmenskrise kennt, kann die Folgen seiner Handlungen besser einschätzen und im Zweifel schwerwiegende Fehler vermieden. Wir möchten deshalb nachstehend einen Überblick über einzelne Haftungstatbestände geben.

§ 283 StGB (Bankrott)

Zentrale Vorschrift aus dem Bereich des Strafgesetzbuchs ist § 283 StGB mit seinen insgesamt acht Alternativen. Im Folgenden sollen die einzelnen Tatbestände näher erläutert und Hinweise gegeben werden, wie deren Verwirklichung vermieden werden kann.
Der Tatbestand des Bankrotts umfasst die Vornahme bestimmter Tathandlungen (Abs. 1 Nr. 1 bis 8) während einer wirtschaftlichen Krise (Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit) bzw. die Herbeiführung der Krise durch die genannten Tathandlungen (Abs. 2).

§ 283 Abs. 1 Nr. 1: Beiseiteschaffen, Verheimlichen und Beschädigen von Haftungsvermögen

Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn der Gläubigerzugriff durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungen vereitelt oder erschwert wird. Unter Verheimlichen wird jedes Verhalten verstanden, durch das ein Vermögensbestandteil oder seine Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis der Gläubiger entzogen wird. Entsprechendes gilt für die Kenntnis des Insolvenzverwalters. Zu den vom Tatbestand umfassten Vermögensbestandteilen zählen unter anderem alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen, Patente, Lizenzen, die Kundenkartei aber auch der Firmenname. Auch der Abschluss langfristiger Verträge kann im Einzelfall eine strafrechtliche Haftung begründen.
Um eine Strafbarkeit zu vermeiden, raten wir dringend von den nachstehenden Tathandlungen ab:
  • Wegschaffen von Betriebsvermögen und Vorräten
  • Nicht gerechtfertigte Sicherungsübereignungen
  • Einziehung von Forderungen über fremde Konten
  • Zahlung von Schmiergeldern
  • Geldüberweisungen vom Geschäftskonto auf eigene oder fremde Konten
  • Ableugnen von Vermögensbestandteilen
  • Heimliches Einziehen von Forderungen
  • Vortäuschen eines den Gläubigerzugriff hindernden Rechtsverhältnisses

§ 283 Abs. 1 Nr. 2: Eingehen von Risikogeschäften sowie wirtschaftlich unvertretbare Ausgaben

§ 283 Abs. 1 Nr. 2 beinhaltet zwei Alternativen: Zum einen das Eingehen bestimmter Risikogeschäfte (Verlust-, Spekulations- und Differenzgeschäfte), zum anderen das Verbrauchen oder Schuldig werden übermäßiger Beträge durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiele oder Wetten. Unter einem Verlustgeschäft werden solche Geschäfte verstanden, die von vornherein auf eine Vermögensminderung angelegt sind. Unter die wirtschaftlich unvertretbaren Ausgaben fallen nur solche Ausgaben, deren Sinnlosigkeit für wirtschaftlich denkende Beobachter eindeutig feststeht, die das Maß dessen, was notwenig und üblich ist, übersteigen. Kein Verstoß liegt daher vor, wenn Sachkundige über die Vertretbarkeit einer Maßnahme unterschiedlicher Meinung sind. Bei der Beurteilung des Merkmals "wirtschaftlich unvertretbar" ist die Vermögenssituation des Betroffenen bzw. seines Unternehmens mit zu berücksichtigen. Bei Unternehmen ohne Haftungsbegrenzung ist daher auch das (voll haftende) Privatvermögen des Unternehmers in die Betrachtung mit einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der obigen Punkte sollten Sie daher folgendes vermeiden:
  • Teure Urlaubsreisen
  • Anmietung bzw. Beibehaltung einer teuren Wohnung
  • Unangemessene Ausgaben für den Lebensunterhalt
  • Überhöhte Gehalts-, Werbungs- und Repräsentationskosten sowie Spesen

§ 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Verkauf nicht sofort bezahlter Waren unter ihrem Wert

Die Vorschrift greift dann ein, wenn auf Kredit beschaffte Waren oder Wertpapiere erheblich unter ihrem aktuellen Marktwert veräußert werden. Der Einkaufspreis ist hierbei unerheblich. Nicht von der Vorschrift umfasst sind zulässige Räumungsverkäufe, Lockvogelangebote (vor allem bei Mischkalkulationen) und Tiefpreise, um Konkurrenzkämpfe oder bevorstehende Preisstürze durchzustehen.
Hinweis: Preisherabsetzungen und (übliche) Sonderangebote sind von dieser Vorschrift nicht betroffen. Sie sollten es aber unterlassen, Waren zu "verschleudern", das heißt Preise ansetzen, die den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen. Ob und wann dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

§ 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB: Vortäuschen von Rechten anderer

Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer Rechte anderer vortäuscht (1. Alternative) oder erdichtete Recht anerkennt (2. Alternative), somit also durch eine scheinbare Vermehrung der Schulden die Befriedigungsquote der Gläubiger kürzt bzw. kürzen will. Ein Vortäuschen ist gegeben, wenn der Betroffene nach außen hin ein nicht bestehendes Recht als bestehend ausgibt, zum Beispiel durch Rückdatieren von Verträgen.

§ 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 StGB: Verstoß gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten (§§ 238 ff, 242 ff HGB)

Die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Variante des § 283 ist die unterlassene oder unordentliche Buchführung. Oftmals wird aber auch versucht, durch eine falsche Buchführung das Vorliegen eines Insolvenzgrundes zu verschleiern. Adressaten der Vorschrift sind alle Kaufleute. Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die hierfür maßgeblichen Kriterien (Umsatz, räumliche und personelle Betriebsgröße, Komplexität der Geschäftsvorfälle, Kreditmittel etc.) bedürfen der Feststellung im Strafurteil. So genannte Kleingewerbetreibende fallen damit nicht unter diese Strafvorschrift. Festzuhalten ist, dass interne Vereinbarungen unter den Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern oder die Beauftragung eines Steuerberaters den Unternehmer nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortung entbinden. Auch fachliche Ungeeignetheit oder Krankheit ist kein Entschuldigungsgrund. Die mit der Buchführung beauftragten Personen sind - im Rahmen des Möglichen - kontinuierlich und angemessen zu überwachen. (Kann der Unternehmer oder das Unternehmen die Kosten für den Einsatz eines Steuerberaters nicht aufbringen, entfällt jedoch unter Umständen die Strafbarkeit.)
Hinweis: Bitte nehmen Sie die Erfüllung Ihrer Buchführungspflichten von Anfang an ernst. Abgesehen von den angeführten strafrechtlichen Nachteilen haben Sie nur bei einer ordentlichen Buchhaltung einen sicheren Überblick über Ihre jeweilige Finanz- und Vermögenslage. Auch bei drohenden Auseinandersetzungen mit Finanz- oder Gewerbeämtern verschafft Ihnen eine geordnete Buchhaltung einen gewissen Vorteil.

§ 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB: Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Zerstören von Handelsbüchern oder sonstigen Unterlagen

Die Norm gilt für alle Handelsbücher und sonstigen Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist und für die die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflichten noch nicht abgelaufen sind. Zu beachten ist, dass die Vorschrift nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für Bücher gilt, die ohne Rechtspflicht freiwillig geführt werden.

§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB: Sonstiges Verringern des Vermögensstandes und Verheimlichen oder Verschleiern der geschäftlichen Verhältnisse

Diese Vorschrift stellt den Auffangtatbestand für Fälle dar, die nicht unter die Nr. 1 bis 7 fallen und zeigt, dass der Gesetzgeber jedes Verhalten unter Strafe stellen will, durch das der Schuldner in einer den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftens grob widersprechenden Weise das Haftungsvermögen verringert oder seine geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert, zum Beispiel heimliches Unterhalten eines Tochterunternehmens im Ausland, Prospekte mit irreführenden Angaben oder treuwidrige Verwendung von Kundenzahlungen.

§ 283a StGB

§ 283a StGB sieht einen höheren Strafrahmen (Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahren) für besonders schwere Fälle des § 283 Abs. 1 bis 3 vor und nennt hierfür auch Regelbeispiele.

§ 283b StGB: Verletzung der Buchführungspflicht

Hierbei handelt es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand im Vorfeld des Bankrotts. Die Tathandlungen stimmen mit denen des § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB überein, jedoch braucht sich der Schuldner noch nicht in der Krise zu befinden. Zur Vermeidung einer strafrechtlich relevanten Situation sollte ein Unternehmensverantwortlicher seine Buchhaltung möglichst zeitnah erstellen.

§ 283c StGB: Gläubigerbegünstigung

Die Vorschrift geht § 283 Abs. 1 Nr. 1 (Vermögensbeeinträchtigung) als speziellere Vorschrift vor. Tathandlung ist die Gewährung einer ungleichartigen Deckung an einen Gläubiger unter Benachteiligung der übrigen Gläubiger zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit und dadurch Besserstellung des Gläubigers im Vergleich zu den übrigen. Der begünstigte Gläubiger ist in der Regel als notwendiger Teilnehmer straflos. Zu beachten ist hier auch die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff Insolvenzordnung.

§ 283 d StGB: Schuldnerbegünstigung

Diese Vorschrift betrifft Außenstehende, die mit Einwilligung oder zugunsten eines sich in einer wirtschaftlichen Krise befindlichen Schuldners tätig werden. Eine Tathandlung liegt neben dem Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen auch dann vor, wenn Vermögensbestandteile verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar gemacht werden. Auch bei dieser Regelung wird der Strafrahmen bei besonders schweren Fällen erhöht (§ 283 d Abs. 3)
Der Schuldner kann sich der Anstiftung oder Beihilfe zu dieser Tat strafbar machen.
Eine Strafbarkeit nach den vorstehenden Paragrafen kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn
  • der Schuldner oder das Schuldnerunternehmen seine Zahlungen eingestellt hat oder
  • über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
  • der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

§ 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, die von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Die Nichtabführung des Arbeitnehmeranteils ist strafbar (§ 266a Abs. 1 StGB). Nach § 4 BVV werden Zahlungen des Arbeitgebers anteilsmäßig auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile angerechnet (bei gleicher Schuldenart und gleichzeitiger Fälligkeit). Können die Zahlungen nicht in vollem Umfang erbracht werden, ist es empfehlenswert, eine Tilgungsbestimmung (auf den Arbeitnehmeranteil) zu treffen. Zu beachten ist allerdings, dass auch die Vorenthaltung des Arbeitgeberanteils und auch von vom Arbeitgeber allein zu tragender Beiträge (z.B. Rentenversicherung), allerdings erst bei vorliegen weiterer Voraussetzungen, strafbar ist (§ 266a Abs. 2). Eine Strafbarkeit kann ggf. auch vermieden werden, wenn die Geschäftsführung mit den Sozialversicherungsträgern Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen trifft. Durch § 266a Abs. 3 StGB werden die Interessen des Arbeitnehmers bezüglich der Zahlung durch den Arbeitgeber an Dritte geschützt.

§ 263 StGB: Warenkreditbetrug

Oftmals wird in der Krise eines Unternehmens den Geschäftspartnern gegenüber der wahre finanzielle Zustand verschwiegen. Darin kann eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung liegen. Von der Rechtsprechung wird aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Rechtspflicht zum Offenbaren der wirtschaftlichen Lage hergeleitet. Eine solche Pflicht besteht zum Beispiel bei einer langjährigen Geschäftsverbindung oder einem besonderen Vertrauensverhältnis. Im übrigen bekundet ein Besteller bei der Warenbestellung (durch schlüssiges Handeln), dass er im Fälligkeitszeitpunkt die Warenlieferung auch bezahlen kann.

Besondere gesetzliche Regelungen für Kapitalgesellschaften

Den organschaftlichen Vertretern von Kapitalgesellschaften werden aus Gründen des Gläubigerschutzes besondere Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Erhaltung des Eigenkapitals und der Insolvenzantragspflicht auferlegt. Insbesondere in der Krise des Unternehmens bestehen eine Reihe zusätzlicher Pflichten. Bedenken Sie hierbei, dass auch interne Zuständigkeitsregelungen die Haftung nicht ausschließen.
Einige Vorschriften wollen wir Ihnen kurz vorstellen.

§ 30 GmbHG: Kapitalerhaltung

§ 30 GmbHG enthält zum Beispiel das Verbot, Aktivvermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter auszuschütten, wenn und soweit hierdurch eine Unterdeckung herbeigeführt oder vertieft wird bzw. eine Überschuldung eintritt. Hierunter fällt auch die Kreditgewährung an Gesellschafter. Durch die Reform des GmbH-Rechts wurde diese Regelung etwas gelockert. Vermögen der Gesellschaft darf nun an die Gesellschafter ausbezahlt werden, wenn
  • die Leistungen im Rahmen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 Aktiengesetz) erfolgen,
  • die Leistungen durch einen vollwertigen Gegenanspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind,
  • es sich um die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens handelt oder
  • es sich um Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen handelt, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
Ein Verstoß gegen die Vorschrift führt zu einer Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen nach § 43 Abs. 2 GmbHG.
Unter Umständen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht.

§ 43 Abs. 2 GmbHG: Verletzung von Sanierungspflichten

Ein Geschäftsführer ist gegenüber seiner GmbH verpflichtet, eine Krise der Gesellschaft frühzeitig zu erkennen und geeignete Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. § 43 Abs. 2 GmbHG gibt der Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch, der bei Insolvenz vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wird.

§ 49 Abs. 3 GmbHG: Verletzung der Anzeigepflicht

Ergibt sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt ist, hat ein Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Eine Verletzung dieser Pflicht zieht neben einer Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch eine Strafbarkeit nach § 84 Abs. 1 GmbHG nach sich.

§ 15a InsO: Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG sind unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verhandlungen mit den Gläubigern, Sanierungsbemühungen oder eine interne Geschäftsverteilung rechtfertigen keine Überschreitung der dreiwöchigen Frist.
Neu seit der GmbH-Reform ist, dass auch Gesellschafter einer GmbH und der Aufsichtsrat einer AG eine Antragspflicht haben, wenn die Gesellschaft führungslos, d. h. kein Geschäftsführer oder Vorstand im Amt ist.
Eine Verletzung der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung führt zu einer Strafbarkeit der Verantwortlichen nach § 15a Abs. 4 InsO.
Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.
Anmerkung: Auch hier ändert eine gesellschaftsinterne Aufgabenverteilung nichts an der Haftung. Die Feststellung eines Insolvenzgrundes ist außerdem nicht immer einfach. Sie sollten daher rechtzeitig einen Berater einschalten.

§ 64 GmbHG: Masseverkürzung

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung haftet ein GmbH-Geschäftsführer mit seinem Vermögen für ab diesem Zeitpunkt geleistete Zahlungen. Ausgenommen sind solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Prüfen Sie daher in diesem Stadium alle Leistungen, die das Gesellschaftsvermögen schmälern noch sorgfältiger auf ihre Notwendigkeit.
Durch die GmbH-Reform neu eingefügt wurde § 64 Satz 3 GmbHG.
Fraglich war bisher, wie § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (entspricht nun § 64 Sätze 1, 2 und 4 GmbHG n.F.) (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) und §§ 34, 69 AO (Haftung der Vertreter) zusammenspielen. Diese Normen legen dem GmbH-Geschäftsführer teilweise kollidierende Pflichten auf. Der BGH, II. Zivilsenat hat nun mit Urteil vom 14.05.2007 entschieden, dass vom Geschäftsführer nicht verlangt werden kann, die Massesicherungspflicht des § 64 GmbHG einzuhalten und steuer- und sozialrechtlichen Abführungspflichten nicht nachzukommen, wenn er sich dadurch strafbar machen würde. Als Folge dessen ist eine Zahlung, die geleistete wird, um eine Strafbarkeit nach § 266a StGB zu verhindern oder einer anderen sozial- oder steuerrechtlichen Vorschrift nachzukommen, als eine Zahlung, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar ist (im Sinne des § 64 GmbHG), anzusehen.

§ 266 StGB: Untreue

In einigen Fällen sind Untreuehandlungen der Geschäftsführer oder des Vorstands die Ursache für die Insolvenz eines Unternehmens. Nach §§ 35 Abs. 1 und 37 Abs. 2 GmbHG ist der Geschäftsführer mit einer rechtsgeschäftlichen Vermögensverfügungsbefugnis und in der Regel mit einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB ausgestattet. Die Tathandlung besteht im Missbrauch der Befugnis. Das heißt aufgrund der Befugnis werden im Außenverhältnis rechtswirksame Verfügungen zum Nachteil der Gesellschaft getroffen, die im Innenverhältnis dem Geschäftsführer nicht gestattet waren, zum Beispiel beim Transfer von Vermögen der GmbH auf ein Privatkonto, eine Auffanggesellschaft oder an Familienangehörige oder Angriffen auf das Haftungskapital.

Haftung für Steuern und Sozialabgaben

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten haften GmbH-Geschäftsführer dem Finanzamt gegenüber für Steuerschulden persönlich. Entsprechende Haftungstatbestände enthalten die §§ 34, 35, 69, 71, 191, 249, 255 Abgabenordnung.

Gesetzestexte

§ 283 StGB Bankrott

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
  1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
  3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  7. entgegen dem Handelsrecht
    a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
    b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
  1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
  2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
  1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
  2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

§ 283 a StGB Besonders schwerer Fall des Bankrotts

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  1. aus Gewinnsucht handelt oder
  2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

§ 283 b StGB Verletzung der Buchführungspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  3. entgegen dem Handelsrecht
    a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
    b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 283c StGB Gläubigerbegünstigung

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 283d StGB Schuldnerbegünstigung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
  2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
    Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  1. aus Gewinnsucht handelt oder
  2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

§ 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
  1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
    und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
  2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder
  3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
  1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
  2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
    Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 263 StGB Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
  5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

§ 266 StGB Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 129 InsO Grundsatz

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

§ 6 GmbHG Geschäftsführer

(1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
  1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
  2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
  3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
    a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
    b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
    c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
    d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
    e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

§ 30 GmbHG Kapitalerhaltung

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluss nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

§ 43 GmbHG Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

§ 49 GmbHG Einberufung der Versammlung

(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muss die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

§ 64 GmbHG Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

§ 84 GmbHG Verletzung der Verlustanzeigepflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 92 AktG Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
(2) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand für Zahlungen an Aktionäre, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in § 93 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.

§ 76 AktG Leitung der Aktiengesellschaft

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.
(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.
(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer
  1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
  2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
  3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
    a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
    b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
    c) der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
    d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
    e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

 § 401 AktG Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterlässt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 § 34 AO Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

§ 69 AO Haftung der Vertreter

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.