Basisinformation zur Gründung

elektronische Übermittlungspflicht bei Unternehmensgründungen

Steuerpflichtige müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit gem. § 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 AO weitergehende Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen.
  • Diese Auskünfte sind (elektronisch) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Absatz 1b Satz 2 AO), sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO).
  • Gem. Artikel 97 § 27 Absatz 4 Satz 1 EGAO wird die erstmalige Anwendung der elektronischen Übermittlungspflicht durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bestimmt.
Das BMF hat nunmehr im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Anwendungsregelungen erlassen:
1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu erklären.
Folgende Fragebögen werden dabei unterschieden:
  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft;
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.
2. Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen Übermittlungspflicht
Ab dem 1. Januar 2021 sind – sofern nicht aufgrund eines Härtefalls die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde – folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung elektronisch nach Maßgabe des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO zu übermitteln:
  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.
Die elektronischen Fragebögen sowie weitere Informationen zur Übermittlung sind unter www.elster.de verfügbar.
3. In allen anderen Fällen sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln:
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.
Die entsprechenden Fragebögen sind auf www.formulare-bfinv.de erhältlich.