Existenzgründung und Unternehmensförderung

Corona Soforthilfe - Update Mai 2026

Ausgangslage

Seit Beginn des Rückmeldeverfahrens im Juli 2025 wandten sich Betroffene sowie Kammern und Verbände wiederholt an das Wirtschaftsministerium. Wir wiesen auf erhebliche Belastungen durch Rückmeldungen und drohende finanzielle Notlagen durch Rückforderungen hin. Ende September 2025 hat das Wirtschaftsministerium ein Moratorium verhängt und die Bescheide sowie Vollstreckung festgesetzter Rückforderungen ausgesetzt, um in dieser Zeit Belastungen der Unternehmen und Möglichkeiten der Erleichterungen zu prüfen. Diese Überprüfung ist nun abgeschlossen.

Was ändert sich jetzt?

In den offenen Fällen gelten folgende Erleichterungen:
  1. Eigenmittel werden nicht mehr fördermindern angerechnet.
  2. Die im Förderzeitraum tatsächlich geleisteten und nicht gestundeten Darlehenstilgungen gelten als förderfähige Ausgaben
  3. Überschneidungen von Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe I werden berücksichtigt.
Bei Fällen mit anhängigen Klageverfahren können die oben genannten Erleichterungen im Wege einer einvernehmlichen Einigung berücksichtigt werden.
In den abgeschlossenen Fällen gilt:
  1. Überschneidungen von Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe I werden auch rückwirkend berechnet.
  2. Eine Erleichterung der übrigen Altfälle ist nur möglich, in dem der Weg zu (Teil-)Erlass und Niederschlagung nach § 59 LHO eröffnet wird. Demnach können Forderungen erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Fälle unterliegen einer Einzelfallprüfung.
Das Regierungspräsidium Kassel informiert alle Betroffenen über die Änderungen und ihre Möglichkeiten.


Finanzierungshilfen für betroffene Unternehmen im Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe


Um betroffene Unternehmen zu unterstützen, kann die Bürgschaftsbank Hessen, bei tragfähigem Geschäftsmodell, eine notwendige Kreditaufnahme mit einer anteiligen Bürgschaft begleiten.