Werkverkehr

Als Werkverkehr wird der Verkehr bezeichnet, der für eigene Zwecke eines Unternehmens durchgeführt wird. Nachfolgend aufgelistet die Bedingungen für Werkverkehr:
  1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
  2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verwendung innerhalb oder zum Eigenverbrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmer gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen (z. B. Leiharbeiterfirmen).
  4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen, der Hauptzweck des Unternehmens darf nicht die Beförderung von Gütern sein.
  5. Für den Werkverkehr besteht weder eine Erlaubnis- noch eine Versicherungspflicht für Frachtschäden. Allerdings muss die Werkverkehr betreibende Firma - sofern die eingesetzten Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t übersteigen - den Werkverkehr beim Bundesamt für Güterverkehr anmelden. Die Außenstelle für Hessen des Bundesamtes ist in Mainz, Tel.: 06131-14672-0.