Verkehrsbranche

Sozialvorschriften

EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften
Die Verordnungen und Richtlinien, die auf Ebene der EU die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten des Fahrpersonals (Sozialvorschriften) regeln, lassen Spielraum für Interpretationen und Auslegungen. Um die verbleibenden Unklarheiten zu minimieren, werden seitens der Kommission so genannte Leitlinien veröffentlicht, die sich primär an die Kontrollorgane in den Mitgliedstaaten wenden und zu einer einheitlichen Umsetzung der Vorschriften beitragen sollen.
Die bereits aufgegriffenen Themen sind in der:
Leitlinie 1: Ausnahmsweise Abweichung von den Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes - Grundlage: Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;
Leitlinie 2: Erfassung der Zeiten, die ein Fahrer aufwendet, um sich zu einem Ort zu begeben, bei dem es sich nicht um den üblichen Ort der Übernahme oder Übergabe eines in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallenden Fahrzeugs handelt - Grundlage: Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;
Leitlinie 3: Anordnung einer Unterbrechung einer Ruhepause oder einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zum Bewegen eines Fahrzeugs an einem Terminal, einem Parkplatz oder einer Grenze - Grundlage: Artikel 4 Buchstaben d und f der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;
Leitlinie 4: Aufzeichnung der Lenkzeiten durch digitale Fahrtenschreiber bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind - Grundlage: Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mit Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 (Anhang 1 B);
Leitlinie 5: Formblatt zur Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Entscheidung der Kommission vom 12. April 2007 - Grundlage: Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG;
Leitlinie 6: Sachverhalt: Aufzeichnung der Zeiten, die der Fahrer in einer Eisenbahn oder auf einem Fährschiff verbringt, wo er Zugang zu einer Schlafkabine oder einem Liegeplatz hat - Grundlage: Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Diese Leitlinien für die Praxis, die von Büro- und Technokraten verfasst wurden, können nur bedingt zur Lösung von Problemen in der Praxis beitragen. Das dürfte auch daran liegen, dass die Zielgruppe der Leitlinien die Kontrollbehörden und nicht die betroffenen Unternehmen bzw. Fahrer sind. Insofern dienen die Leitlinien nur zur Information.