Verkehrsbranche

Merkblatt zur Berufskraftfahrer-Qualifikation

Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen fahren, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen. Erst dann dürfen sie entweder als Unternehmer/in, selbständige Kraftfahrer/in oder als abhängig beschäftigte Fahrer/in tätig sein.
Betroffen davon sind Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies gilt für den gewerblichen Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr ebenso wie für den Werkverkehr.

A. Ziele dieser Qualifikation

Die Anforderungen an Berufskraftfahrer in Bezug auf den Straßenverkehr oder aber auch die betrieblichen Rahmenbedingungen in der heutigen Zeit machen nach Auffassung der EU-Kommission eine solide Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich. Hierzu zählen z. B. Themen wie
  • die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit;
  • die Verringerung von Umweltschäden, wirtschaftliches Fahren, um den Kraftstoffverbrauch zu verringern;
  • die Vermittlung von Kenntnissen bei Verhalten in Notfällen;
  • die Vermittlung der Fähigkeit, ein Fahrzeug unter Beachtung der Sicherheitsregeln und des ordnungsgemäßen Einsatz des Fahrzeugs zu beladen;
  • die Fähigkeit, die Bequemlichkeit und Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten;
  • die Fähigkeit, physischen Gefahren vorzubeugen und Notfallsituationen richtig zu beurteilen;
  • Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel, illegale Einwanderung und Kriminalität kennen
Diese Fähigkeiten und Kenntnisse müssen durch regelmäßige Weiterbildung aufgefrischt werden. So sollen die Fahrer über die sich ständig ändernden Regelungen auf dem Laufenden gehalten werden und somit während des gesamten Berufslebens auf den neuesten Stand bleiben.

B. Pflicht zur Grundqualifikation

I. Zu welchem Zeitpunkt muss eine Qualifikation nachgewiesen werden?
Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden, und ihren Führerschein
  • vor dem 10. September 2008 erworben haben, müssen eine Weiterbildung besuchen
  • nach dem 10. September 2008 erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen.
Fahrer, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden, und ihren Führerschein
  • vor dem 10. September 2009 erworben haben, müssen eine Weiterbildung besuchen
  • nach dem 10. September 2009 erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen.
II. Wer muss diese Qualifikation nachweisen?
Die Pflicht zur Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz besteht grundsätzlich für selbstfahrende Unternehmer, selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Fahrten im Werkverkehr sowie Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE).
III. Wer ist von der Nachweispflicht nicht betroffen?
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der
    Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparaturen oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

C. Rechtsgrundlagen für die Qualifikation

  • Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates,
  • Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) vom 14. August 2006, BGBl. l Nr. 39, S 1958,
  • Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, BKrFQV) vom 22. August 2006, BGBl I Nr. 42. S. 2108.

D. Arten der Qualifikation

Das Mindestalter für den Einsatz des Fahrpersonals für die jeweilige Fahrzeugkategorie und Fahrerlaubnisklasse hängt von der jeweiligen Qualifikation und Verkehrsart ab.
Güterkraftverkehr
Klasse
Ausbildung zum/zur
Berufskraftfahrer/in,
Fachkraft im Fahrbetrieb
oder Ausbildungsberuf mit
vergleichbaren Fertigkeiten
Grundqualifikation
Beschleunigte
Grundqualifikation
C
18 Jahre
18 Jahre
21 Jahre
CE
18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
C1
18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
C1E
18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
Personenverkehr
Klasse
Ausbildung zum/zur
Berufskraftfahrer/in,
Fachkraft im Fahrbetrieb
oder Ausbildungsberuf mit
vergleichbaren Fertigkeiten
Grundqualifikation
Beschleunigte
Grundqualifikation
D
18 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km)
20 Jahre
(unbeschränkter
Linien- und
Gelegenheitsverkehr)
21 Jahre
(unbeschränkter
Linien- und
Gelegenheitsverkehr)
21 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km)
23 Jahre
(unbeschränkter
Linien- und
Gelegenheitsverkehr)
D1
18 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km)
20 Jahre
(unbeschränkter
Linien- und
Gelegenheitsverkehr)
21 Jahre
(unbeschränkter
Linien- und
Gelegenheitsverkehr)
21 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km)
23 Jahre
(unbeschränkter
Linien- und
Gelegenheitsverkehr)
DE
18 Jahre
21 Jahre
D1E
18 Jahre
21 Jahre
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz enthält verschiedene Möglichkeiten, nach denen der Nachweis einer Qualifikation erbracht werden kann:
1. Grundqualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erfolgen:
1.1 Ausbildung
  • zum Berufskraftfahrer oder
  • zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
1.2 Grundqualifikation nach BKrFQG
2. Beschleunigte Grundqualifikation
Zudem gibt es den Nachweis der beschleunigten Grundqualifikation.
II. Wie erfolgt der Nachweis?
1. Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb
Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb bzw. in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen.
2. Grundqualifikation
Es muss eine Prüfung bei der IHK erfolgreich abgelegt. Die Regelprüfung besteht aus einem theoretischen Teil von 240 Minuten und einen praktischen Teil von insgesamt maximal 210 Minuten, der wiederum aus drei Teilen besteht:
  1. einer Fahrprüfung – 120 Minuten,
  2. einem praktischen Prüfungsteil – 30 Minuten,
  3. einer Bewältigung kritischer Fahrsituationen – maximal 60 Minuten.
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Erforderlich für die Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis, da hier eine Fahrprüfung im öffentlichen Verkehrsraum Bestandteil der praktischen Prüfung ist.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits einen Fachkundenachweis entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr (GBZugVO oder PBZugVO) besitzen („Quereinsteiger“), sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits eine Grundqualifikation (Bus oder Lkw) nach dem BKrFQG erworben haben und die anschließend die „andere“ Grundqualifikation (Lkw oder Bus) erwerben wollen („Umsteiger“), sind ebenfalls Erleichterungen bei der theoretischen und der praktischen Prüfung vorgesehen. Die Prüfungszeiten verkürzen sich entsprechend.
3. Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen Prüfung bei der IHK. Im Verlauf des Unterrichts sind mindestens zehn Fahrstunden der betreffenden Fahrzeugkategorie unter Aufsicht nachzuweisen.
Die Regelprüfung umfasst 90 Minuten. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Auch im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation sind Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen („Quereinsteiger“) und Inhaber von Nachweisen über die beschleunigte Grundqualifikation („Umsteiger“) in Form von Prüfungszeitverkürzungen vorgesehen.
Eine Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Prüfung für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nicht vorliegen, da hier nur eine theoretische Prüfung abgelegt werden muss.
III. Weiterbildung
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerlaubnisinhaber der Klassen „D“, die vor den 10. September 2008 und der Klassen „C“, die vor dem 10. September 2009 ausgestellt wurden. Aber es besteht eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Jeweils fünf Jahre nach dem Erwerb der jeweiligen Qualifikation müssen die Fahrer/Fahrerinnen ihre Kenntnisse durch die Teilnahme an einer Weiterbildung auffrischen, danach im Fünf-Jahres-Rhythmus.
Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation/beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen, also
  • zwischen dem 10. September 2008 und 10. September 2013, für eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist bzw.
  • zwischen dem 10. September 2009 und 10. September 2014, für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE, die vor dem 10.September 2009 erteilt worden ist.
Übergangsregelung:
Bei der ersten Weiterbildungsmaßnahme wird eine einmalige Übergangsregelung zugelassen, die es erlaubt, je nach Ablaufdatum der Fahrerlaubnis den Eintrag der Weiterbildung bereits nach drei oder maximal nach sieben Jahren vorzunehmen. Für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE muss der Zeitpunkt für den Abschluss der Weiterbildung damit vor dem 10. September 2015 liegen.
Für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE muss der Zeitpunkt für den Abschluss der Weiterbildung damit vor dem 10. September 2016 liegen. Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke“ aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock“ mindestens sieben Stunden umfassen. Die Schulung kann bei einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.
Für die Weiterbildung ist nur eine Teilnahme verbindlich vorgeschrieben, eine Prüfung ist nicht vorgesehen.

E. Schulungen

Schulungen für die „beschleunigte Grundqualifikation“ und/ oder Weiterbildungsschulungen können anbieten:
  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 des Fahrlehrergesetzes,
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Erlaubnis bedürfen,
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erlassenen Regelung durchführen,
  • staatlich anerkannte Ausbildungsstellen.
Zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten (außer Ausbildungsbetriebe, die Berufskraftfahrer ausbilden) ist das Regierungspräsidium Gießen. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen müssen, ist in § 7 Abs. 2, BKrFQG und § 6 BKrFQV dargestellt. Eine Anerkennung erfolgt nach Landesrecht und gilt nur in dem anerkennenden Bundesland. Die anderen Ausbildungsstätten/Bildungseinrichtungen sind bereits per Gesetz anerkannt.

F. Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil
  • mit Multiple-Choice-Fragen
  • Fragen mit direkten Antworten
  • einer Erörterung von Praxissituationen (Fallbearbeitung)
Der praktische Prüfungsteil besteht aus
  • einer Fahrprüfung
  • einem praktischen Prüfungsteil
  • der Bewältigung kritischer Fahrsituationen (Beherrschung des Fahrzeuges bei unterschiedlichen Fahrbahnverhältnissen und -zuständen)
Die beschleunigte Grundqualifikation, die den Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis nicht voraussetzt, wird erworben durch die erfolgreiche Teilnahme an einer theoretischen Prüfung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Für die Durchführung der Prüfungen ist die IHK zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Prüfungsbewerbers.

G. Dokumentation

Grundqualifikation und Weiterbildung werden im Führerschein mit dem Code "95" (Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum ………. erfüllt) eingetragen. Der Eintrag ist nur bei Kartenführerscheinen möglich, sodass ein Umtausch „alter Führerscheine“ in neue Kartenführerscheine zwingend ist.
Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Dieses Merkblatt hat die IHK für München und Oberbayern erstellt und uns freundlicherweise zur Verfügung gestellt.