IHK-Beitrag
Mit der IHK-Mitgliedschaft ist auch nach § 3 Absatz 2 des Industrie- und Handelskammergesetz (IHKG) grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Dies gilt unabhängig der tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das jeweilige Mitglied. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 3 der Beitragsordnung mit Beginn des Geschäftsjahres.
Bei der Festsetzung des Beitrags wird die Leistungsfähigkeit jedes Unternehmens berücksichtigt. Die Höhe der Beiträge wird in der Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Limburg geregelt. Diese beschließt die Vollversammlung jährlich neu.
Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind.
Die Umlage wird auf einen positiven Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb berechnet. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird diese Bemessungsgrundlage einmal um einen gesetzlichen Freibetrag von 15.340 Euro für das Unternehmen vermindert.
Für Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, besteht die Möglichkeit, sich von den Beitragszahlungen auf Antrag freistellen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro im Jahr nicht übersteigt.
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG werden nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben, auf Antrag für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt und für das zweite Jahr vom IHK-Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) und für das dritte und vierte Jahr von der Umlage freigestellt, wenn deren Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 25.000 Euro nicht übersteigt und sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.
Weitere Informationen finden Sie nebenstehend.
Die Mitglieder unserer IHK haben die Möglichkeit, uns bei allgemeinen sowie individuellen Fragen, die ihr Gewerbe betreffen, in Anspruch zu nehmen. Wir beraten sie gerne.
Die Mitglieder unserer IHK haben die Möglichkeit, uns bei allgemeinen sowie individuellen Fragen, die ihr Gewerbe betreffen, in Anspruch zu nehmen. Wir beraten sie gerne.