Häufig gestellte Fragen zum IHK Beitrag
- Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?
- Wann ist der Beitrag fällig?
- Wie berechnet sich der Beitrag?
- Der Grundbeitrag
- Der Umlagebeitrag
- Unter welchen Voraussetzungen kann ein Kleingewerbetreibender vom IHK-Beitrag freigestellt werden?
- Wie werden gemischtgewerbliche Betriebe veranlagt?
- Gelten für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen, Land- und Forstwirtschaft Sonderregeln?
- Informationen für Photovoltaikanlagen-Betreiber
- Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird?
- Sind IHK-Beiträge steuerlich abzugsfähig?
Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht besteht, so lange ein Unternehmen der IHK angehört, was wiederum vom Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht und der Existenz einer gewerblichen Niederlassung oder Betriebsstätte oder Verkaufseinrichtung im IHK-Bezirk abhängt. Bei der Frage nach der Gewerbesteuerpflicht gehen wir von der objektiven Gewerbesteuerpflicht aus, d. h. es ist nicht entscheidend, ob tatsächlich Gewerbesteuer gezahlt wird. Sollte die objektive Gewerbesteuerpflicht nicht vorliegen, ist dies der IHK mitzuteilen. Der IHK-Beitrag ist als Jahresbeitrag von der Dauer der Mitgliedschaft im Kalenderjahr unabhängig und muss jeweils in voller Höhe beglichen werden. Durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahren wird die Beitragspflicht nicht berührt. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt.
Wann ist der Beitrag fällig?
Nach der gültigen Beitragsordnung der IHK Limburg wird mit dem Zugang des Beitragsbescheides der veranlagte Beitrag fällig und ist innerhalb der Zahlungsfrist von 4 Wochen zu entrichten.
Wie berechnet sich der Beitrag?
Auf der Grundlage des IHK-Gesetzes und der von den gewählten Unternehmensvertretern in der IHK-Vollversammlung erlassenen Beitragsordnung werden Grundbeiträge und Umlagebeiträge erhoben. Der IHK-Beitrag setzt sich danach aus zwei Komponenten, dem Grundbeitrag und der Umlage, zusammen. Die jährlich von der Vollversammlung zu beschließende Wirtschaftssatzung bestimmt die Höhe der Grundbeiträge und den Hebesatz für die Berechnung des Umlagebeitrages.
Der Grundbeitrag
Als Grundbeitrag werden erhoben: Von IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
51 Euro
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mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 5.200 Euro bis 25.600 Euro
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102 Euro
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mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 25.600 Euro
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Von IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebe-trieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
214 Euro
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mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 35.800 Euro
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357 Euro
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mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 35.800 Euro
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2.556 Euro
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von allen IHK-Zugehörigen, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen: mehr als 16.000.000 Euro Bilanzsummen mehr als 32.000.000 Euro Umsatz mehr als 300 Arbeitnehmer |
Der Umlagebeitrag
Als Umlagen sind nach der Wirtschaftssatzung 2018 zu erheben 0,25 Prozent des Gewerbeertrages bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die entsprechenden Bemessungsgrundlagen (BMG) werden auf der Grundlage des IHKG in Verbindung mit der AO durch die Finanzverwaltungen der IHK mitgeteilt. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird die BMG einmal um einen Umlagefreibetrag in Höhe von 15.340 Euro für das Unternehmen gekürzt. Die erhaltenen BMG werden unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen und unter Wahrung des Steuergeheimnisses selbstverständlich nur zum Zwecke der Beitragsveranlagung verwandt.
Da der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb als BMG für das laufende Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht bekannt ist, wird eine (vorläufige) Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages beziehungsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Demzufolge erfolgt die eigentliche Abrechnung des Jahres erst nach Vorliegen der endgültigen Zahlen vom Finanzamt. Dies führt nach der derzeitigen Erfahrung meist nach zwei bis vier Jahren zu einer Erstattung oder Nachzahlung für das bis dato vorläufig abgerechnete Jahr. Spätere Betriebsprüfungen können ebenfalls noch zu einer korrigierten Abrechnung mit Erstattung oder Nachzahlung führen. Selbstverständlich bleibt es den IHK-Zugehörigen vorbehalten, die Berichtigung der vorläufigen Veranlagung zu beantragen, falls der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bezugsjahres eine erhebliche Abweichung erwarten lässt.
Da der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb als BMG für das laufende Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht bekannt ist, wird eine (vorläufige) Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages beziehungsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Demzufolge erfolgt die eigentliche Abrechnung des Jahres erst nach Vorliegen der endgültigen Zahlen vom Finanzamt. Dies führt nach der derzeitigen Erfahrung meist nach zwei bis vier Jahren zu einer Erstattung oder Nachzahlung für das bis dato vorläufig abgerechnete Jahr. Spätere Betriebsprüfungen können ebenfalls noch zu einer korrigierten Abrechnung mit Erstattung oder Nachzahlung führen. Selbstverständlich bleibt es den IHK-Zugehörigen vorbehalten, die Berichtigung der vorläufigen Veranlagung zu beantragen, falls der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bezugsjahres eine erhebliche Abweichung erwarten lässt.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Kleingewerbetreibender vom IHK-Beitrag freigestellt werden?
Es bestehen folgende gesetzliche Möglichkeiten zur Freistellung von IHK-Beiträgen:
- Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 5.200 Euro nicht übersteigt, werden vom Beitrag freigestellt.
- Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen (keine GbR), die in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt und für das zweite Jahr vom IHK-Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) und für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000 Euro nicht übersteigt.
Wie werden gemischtgewerbliche Betriebe veranlagt?
Führt ein Handwerksunternehmen gleichzeitig auch ein nichthandwerkliches Gewerbe aus – zum Beispiel Verkauf von Handelsware – man spricht von einem gemischt-gewerblichen Betrieb, so gehört es mit seinem nichthandwerklichen Anteil der IHK an. Die IHK erhebt von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat.
Gelten für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen, Land- und Forstwirtschaft Sonderregeln?
Hier sind folgende Regelungen zu beachten:
- Apotheken sind Gewerbebetriebe und als solche IHK-zugehörig. Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt.
- Angehörige freier Berufe sind IHK-zugehörig, sofern sie oder die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind. Die „freien Berufe“ sind im Wesentlichen in § 18 Einkommensteuergesetz (zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater etc.) aufgeführt. IHK-Mitglieder, die oder deren sämtliche Gesellschafter einer oder mehreren Kammern anderer freier Berufe angehören, werden mit einem Zehntel der BMG zum IHK-Beitrag veranlagt. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss nachgewiesen werden.´
- Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe sind IHK-zugehörig, wenn sie auf einem im IHK-Bezirk gelegenen Grundstück gewerblich tätig sind und entsprechende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen; sie werden mit einem Zehntel der BMG zum IHK-Beitrag veranlagt. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss nachgewiesen werden.
Informationen für Photovoltaikanlagen-Betreiber
Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihrem eigengenutzten Gebäude und verkaufen Ihren Strom an einen Energieversorger? Dann liegt aus steuerlicher Sicht eine gewerbliche Tätigkeit vor, mit der die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht und damit auch die Mitgliedschaft bei der IHK verbunden sind.
Befindet sich die betriebene Photovoltaikanlage nicht im Bezirk der IHK Limburg, sondern nur der Wohnsitz, besteht trotzdem eine Mitgliedschaft bei der IHK Limburg. Maßgeblich ist die steuerrechtliche Beurteilung. Im Sinne des Steuerrechts (vgl. § 12 AO) liegt auch am Wohnsitz des Betreibers eine Betriebsstätte vor, wenn die Gemeinde, in der die Photovoltaikanlage steht (Standortgemeinde) und die Gemeinde, in der der Betreiber seinen Wohn- bzw. Verwaltungssitz hat (Betreibergemeinde) auseinander fallen. Nach dem IHK-Gesetz ist ausschlaggebend für die Mitgliedschaft, dass neben einer Veranlagung zur Gewerbesteuer eine Betriebsstätte im Kammerbezirk unterhalten wird.
Der Gesetzgeber hat jedoch mittlerweile entschieden, dass Betreiber von PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt Peak gemäß § 3 Nr. 32 GewStG (Gewerbesteuergesetz) von der Gewerbesteuerpflicht befreit und damit auch nicht mehr gesetzliches Mitglied der IHK nach § 2 Abs. 1 IHKG (Industrie- und Handelskammergesetz) sind. Diese Befreiung wurde durch das Jahressteuergesetz (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl. I, 2451) eingeführt und wirkt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 GewStG erstmalig für den Erhebungszeitraum 2019. Sollten Sie über einen weiteren gewerblichen Betrieb verfügen, ist die gesetzliche Mitgliedschaft in der IHK jedoch begründet.
Wenn Sie als Einzelunternehmer oder in Form einer nicht im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) eine Photovoltaikanlage über 10 Kilowatt Peak betreiben und der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, können Sie zunächst vom IHK-Beitrag befreit werden. Den entsprechenden Antrag auf Befreiung vom IHK Beitrag finden Sie .
Wir möchten Sie noch darüber informieren, dass Sie als Betreiber einer PV-Anlage verpflichtet sind, sich und die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR) zu registrieren.
Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird?
Beiträge, die nicht beglichen sind, werden mit einer neuen Zahlungsfrist von 14 Tagen angemahnt zuzüglich einer Mahngebühr von 5 Euro. Bleibt auch danach der Zahlungseingang offen, muss nach den bestehenden rechtlichen Statuten nach Ablauf dieser Zahlungsfrist der Einzug der säumigen Beiträge über die zuständige Vollstreckungsstelle in die Wege geleitet werden.
Wichtiger Hinweis: In diesem Fall entstehen dem Unternehmen zusätzliche Kosten in Form von einer Beitreibungsgebühr in Höhe von 15 Euro sowie erhebliche Kosten die die Vollstreckungsstellen ihrerseits erheben. Es ist daher für die IHK-Zugehörigen wesentlich günstiger, den Beitrag im Rahmen des Zahlungsziels von 4 Wochen zu überweisen.
Sind IHK-Beiträge steuerlich abzugsfähig?
Die Beiträge sind öffentliche Abgaben und somit steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, enthalten jedoch keine Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.