Beitragsfreistellung
Für Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, besteht die Möglichkeit, sich von der Beitragszahlung auf Antrag freistellen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro im Jahr nicht übersteigt.
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG werden nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen (keine GbR), die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben, auf Antrag für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt und für das darauf folgende Jahr von dem Grundbeitrag und der Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage freigestellt, wenn deren Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 25.000 Euro nicht übersteigt und sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.