Online-Beratung

Aufstiegs-BAföG - beim Aufstieg kein Geld verschenken!

NEU: Für Lehrgänge bzw. Maßnahmeabschnitte, die ab 1. August 2016 starten.

Wer wird gefördert?

Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachwirten, Erziehern oder Geprüften Betriebswirten bzw. eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten. Ab dem 01.08.2016 können auch Bachelorabsolventen, die zusätzlich eine Aufstiegsqualifizierung anstreben und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, eine AFBG-Förderung erhalten.
Weiterhin auch Personen, die nach den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden (z. B. Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis).
Darüber hinaus müssen weitere Kriterien wie z. B. ein  Mindeststundenumfang von 400 Unterrichtsstunden erfüllt sein.
  • Gefördert wird eine Aufstiegsfortbildung. Hat man bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert, ist dies nicht förderschädlich.
  • Gefördert werden sowohl Teilzeit- wie auch Vollzeitmaßnahmen.
  • Die Förderung beinhaltet Zuschüsse wie auch zinsgünstige Darlehen

Selbstcheck: Steht Ihnen eine Förderung zu?

Förderhöhe

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebetrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 15.000 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 40 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebetrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.
Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zu einer Höhe von 2.000 € und einem Zuschussanteil von 40 % gefördert.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte einkommensabhängig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe:
768 € für Alleinstehende ohne Kind 333 € Zuschuss / 435 € Darlehen
1.003 € für Alleinstehende mit einem Kind 462 € Zuschuss / 541 € Darlehen
1.003 €
für Verheiratete 451 € Zuschuss / 592 € Darlehen
1.238 € für Verheiratete mit einem Kind 580 € Zuschuss / 658 € Darlehen
1.473 € für Verheiratete mit zwei Kindern 709 € Zuschuss/ 764 € Darlehen
Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung von bis zu 130 € erhalten. 

Förderdauer

Die geförderten Weiterbildungsmaßnahmen müssen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Findet die Fortbildung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sich in mehrere Teile (sog. Maßnahmeabschnitte), dann müssen sämtliche Teile je nach Art der Maßnahme (Vollzeit/Teilzeit) innerhalb des entsprechenden maximalen Zeitrahmens absolviert werden.

Erlass für bestandene Abschlussprüfung

Wird die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden, können ab dem 01.08.2016 auf Antrag 40 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen werden. Der Antrag ist bei der KFW zu stellen. Auf Anträge, die bis zum 31.07.2016 bei der KFW eingehen, beträgt die Höhe des möglichen Erlasses
25 Prozent. Dem Antrag ist das Prüfungszeugnis oder eine beglaubigte Kopie desselben beizufügen.

Antragsstellung

Das AFBG wird bei den AFBG-Förderämtern der Länder beantragt. Hierbei handelt es sich in der Regel um die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten.
Eine aktuelle Liste der zuständigen Förderämter finden Sie hier.
Die Antragsformulare finden Sie online.
Mit der Bewilligung des Aufstiegs-BAföG besteht der Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW), 53170 Bonn, von der Sie den Darlehensanteil erhalten.
 
In Hessen liegt die Zuständigkeit bei den Ämtern für Ausbildungsförderung im Studierendenwerk Darmstadt, sowie den Studentenwerken Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Marburg.

Für den IHK Bezirk Limburg-Weilburg ist das Studentenwerk in Marburg zuständig.


Studentenwerk Marburg
Amt für Ausbildungsförderung
Postfach 22 80
35010 Marburg
Tel. (06421) 2 96 - 0
Fax. (06421) 2 96 - 233
bafoeg@studentenwerk-marburg.de
www.studentenwerk-marburg.de
Besucheradresse:
Erlenring 5
35037 Marburg
 
Haben Sie noch Fragen?
Nähere Informationen zu den Fördervoraussetzungen, zur Förderhöhe etc. erhalten Sie unter Info-Hotline 0800 6223664 (kostenfrei) oder www.aufstiegs-bafoeg.info