Neues Reiserecht 2018

Die neuen Regelungen im Reiserecht zum 1. Juli 2018 betreffen die Anbieter von Pauschalreisen, die Reisevermittler sowie die Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (z.B. Flug, Hotel etc.).
Grundlage dafür ist die überarbeitete EU-Pauschalreiserichtlinie. Diese berücksichtigt Online-Angebote und stärkt den Verbraucherschutz. Zudem soll in allen EU-Mitgliedstaaten das gleiche Recht gelten.
Neu sind vor allem Regelungen zur Reisevermittlung und die Vermittlung „verbundener Reiseleistungen“. Weiterhin werden die reiserechtlichen Informationspflichten erweitert, die nun auch stärker den reinen Vermittler treffen. Es gibt eine Vielzahl von Formblättern, die bei der Buchung einer Pauschalreise oder bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen an den Kunden übergeben werden müssen.
Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als „Paket“ anbieten, sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z.B. die Stadtführung, Eintrittskarten, etc.).
Die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern als Einzelleistung unterliegt nach neuem Gesetz nicht mehr dem Pauschalreiserecht.

Infoblätter

Wir haben das Wichtigste für Unternehmen der Tourismuswirtschaft in den nachfolgenden Infoblättern für Gastgeber, Vermittler, Reiseveranstalter und Destinationsmanagementorganisationen (DMOs) zusammengestellt. Darin werden u.a. die folgenden Fragen geklärt:
  • Um was geht es?
  • Wer ist betroffen?
  • Was ist eine Pauschalreise und was nicht?
  • Was bedeutet es in der Praxis für den Gastgeber, wenn er Veranstalter oder Vermittler ist?
  • Wann wird der Vermittler zum Reiseveranstalter?
  • Welche sind die Schritte zur Umsetzung im Unternehmen?
Auf den Internetseiten des BMJV Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhalten Sie weitere Informationen zum Thema.