Rauchfreie Gastronomie?
Hessisches Nichtraucherschutzgesetz
Informationen zum Hessischen Nichtraucherschutzgesetz – HessNRSG
Gültig seit 01. Oktober 2007
Welche gastronomischen Betriebe sind betroffen?
Seit 01. Oktober 2007 ist u.a. in Gaststätten das Rauchen verboten (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 HessNRSG). Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Schank- und Speisewirtschaften, die für jede Person oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei sind. Hierunter fallen auch Bars und Diskotheken. Auch Gaststätten ohne Alkoholausschank oder vorübergehende Gaststättenbetriebe im Zusammenhang mit Veranstaltungen sind betroffen.
Das HessNRSG gilt z.B. für:
Restaurants, Speisewirtschaften, Hotelbars, Kneipen, Bars, Nachtclubs, Diskotheken, Besen- und Straußenwirtschaften, Imbisse mit festem Standort, vorübergehende Gaststättenbetriebe bei Veranstaltungen in Sport- und Mehrzweckhallen, Kantinen, etc.
Das Rauchverbot gilt jedoch nicht in vereinseigenen Räumen, die ausschließlich von Vereinsmitgliedern zu nicht öffentlichen Vereinsveranstaltungen genutzt werden – vorausgesetzt, die Veranstaltung dient nicht kommerziellen Zwecken. Seit März 2010 wurden weitere Ausnahmeregelungen (u.a. für Kneipen mit weniger als 75 m² Fläche und Festzelte) geschaffen.
Welche Ausnahmen gibt es?
§ 2 Abs. 4 HessNRSG eröffnet Gastwirten die Möglichkeit, abgetrennte Raucherräume einzurichten. Für diese zusätzlichen Raucherräume gilt:
- Raucherräume müssen zusätzlich vorhanden sein, also nicht für andere Zwecke (Besprechungs-, Arbeitsräume) benötigt werden.
- Die Räume müssen ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet sein.
- Raucherräume dürfen nur Nebenräume sein, nicht die Haupt(gast)-Räume. Z.B. wird der Raum, in dem die Theke steht, regelmäßig der Hauptraum sein.
- Der Raucherraum darf nicht größer als der Nichtraucherraum sein.
- Es darf keinen permanenten Luftaustausch zwischen Raucher- und Nichtraucherraum geben. Z.B. muss der Raucherraum durch eine Tür vom Nichtraucherraum getrennt sein.
Beispiel:
In einem Restaurant gibt es einen größeren Hauptraum, in dem sich eine Theke befindet. Vom Hauptraum aus gelangt man durch eine Tür in das Nebenzimmer. Das Nebenzimmer kann vom Gastwirt als Raucherzimmer deklariert werden. Die Tür muss immer geschlossen werden, damit kein Rauch in den Nichtraucherbereich ziehen kann. An der Tür zum Raucherraum und im Raucherraum müssen deutliche Hinweisschilder angebracht werden. Es empfiehlt sich, im Hauptraum Rauchverbotsschilder aufzuhängen.
§ 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 04.03.2010 regelt weitere Ausnahmen. Demnach ist das Rauchen in kleinen Einraumgaststätten (weniger als 75 m² Gastfläche, ohne vabgetrennten Nebenraum) erlaubt, wenn keine oder nur kalte und einfach zubereitete Speisen angeboten werden und Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet ist.
Das Rauchen in Festzelten, die an höchstens 21 Tagen an einem Standort betrieben werden, und in Spielbanken ist ebenfalls erlaubt.
Wer ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich?
Für die Einhaltung des Rauchverbots müssen die Gaststättenbetreiber/-innen sorgen.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Rauchverbots?
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden zuständig.
Wie wird die Nichteinhaltung „bestraft”?
Wer trotz Rauchverbots raucht – egal ob Gast oder Gastwirt – erhält eine Geldbuße bis zu 200 –. Ergreift ein Gastwirt keine geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung des Rauchverbots, handelt er ordnungswidrig und wird mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 – bestraft. Es kann also sowohl dem Gast als auch dem Gastwirt bei ordnungswidrigem Verhalten eine Geldbuße auferlegt werden. So kann z.B. ein Gastwirt auch für fehlende Hinweisschilder zur Verantwortung gezogen werden.
Gibt es Übergangsregelungen?
Nein, das Rauchverbot gilt ab 01.Oktober 2007.
Es gibt allerdings eine Übergangsregelung für Umbaumaßnahmen: Bis zum 31. Dezember 2009 ist die Nutzungsänderung von bestehenden abgeschlossenen Räumen zu Raucher- oder Nichtraucherräumen in Gaststätten baugenehmigungsfrei. Eine neuerliche Konzessionserteilung ist damit nicht erforderlich.
Was ist mit Sishas / Wasserpfeifen?
Das Rauchverbot umfasst auch Sishas / Wasserpfeifen, da bei deren Betrieb auch Tabak zum Einsatz kommt.
Warum ein solches Gesetz?
Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz dient dem Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern, gerade auch der Kinder und Jugendlichen sowie Kranken, vor den gesundheitlichen Gefährdungen und Belastungen des Passivrauchens. Nachdem freiwillige Selbstverpflichtungen (wie z.B. die Vereinbarung zwischen Deutschem Hotel- und Gaststättenverband und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vom März 2005) und Einzelregelungen keine Wirkung gezeigt haben, sieht der Gesetzgeber sich nun in der Pflicht, der Schutzpflicht des Staates nach Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG nachzukommen. Das HessNRSG schützt darüber hinaus die in der Gastronomie beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit dem HEssNRSG wird nachvollzogen, dass Nichtrauchen die gesellschaftliche Norm darstellt.
Gibt es weitere Regelungen zum Tabakkonsum?
Gastwirte müssen neben dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz außerdem die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachten. Diese wurden zum 01. September 2007 verschärft. So gilt seither, dass Tabakwaren nicht mehr an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfen und ihnen das Rauchen nicht gestattet werden darf. Damit wird die Altersgrenze um 2 Jahre angehoben. Darüber hinaus ist bereits seit 1. September 2007 in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Bahnhöfen das Rauchen grundsätzlich verboten. Dieses Rauchverbot gilt auch für Taxis.
Weitere Fragen?
Als Service für Gastwirte, Kommunen und Bürger hat das Hessische Sozialministerium ein Info-Telefon eingerichtet. Das Info-Telefon ist unter 0180/10 30 300 (Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr) erreichbar. Der Anruf kostet aus dem Festnetz der Telekom einheitlich 4,6 Cent pro Minute.
Stand März 2010