Tabakkonsum durch Jugendliche
Änderungen im Jugendschutz zum Rauchen in der Öffentlichkeit - seit 01. September 2007 und 01. Januar 2009
Zum 01.09.2007 und zum 01. 01. 2009 wurde das Jugendschutzgesetz (JuSchG) in § 10 geändert. Das ist eine Folge des dann in Kraft tretenden Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Danach dürfen auch an Jugendliche über 16 Jahren keine Tabakwaren mehr abgegeben werden und sie dürfen in Gaststätten nicht mehr rauchen. Eine Übergangsfrist galt für die Automaten. Am 1. Januar 2009 trat auch an Automaten das Abgabeverbot für unter 18 Jährige in Kraft
Die Gewerbetreibenden müssen nach § 3 JuSchG die geltenden Regelungen von §§ 4 bis 13 JuSchG aushängen. Soweit Gastwirte öffentliche Filmveranstaltungen anbieten, kommt zusätzlich eine besondere Kennzeichnungs- und Informationspflicht nach §§ 11 - 14 hinzu. Aus diesem Grund wird ab September 2007 ein neuer Aushang nötig.
Muster für Aushang zum JuSchG finden Sie in der rechten Spalte.
Rechtlicher Hintergrund
Auszug aus dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 27. Juli 2007:
Artikel 3 - Änderung des Jugendschutzgesetzes
In § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "unter 16 Jahren" gestrichen.
In § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "unter 16 Jahren" gestrichen.
Artikel 7 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.
(3) Artikel 3 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.
(3) Artikel 3 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Änderungen im Jugendschutzgesetz
neu seit 1.9.2007: § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
neu seit 1.1.2009: § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.